456 Begründung des Entwurfs.
8985, welche die Pfändung von nicht getrennten Flüchten bei Grundstücken, weichtTheile eines mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenen Gutes smd, ausschloß,im Uebrigen aber unter den angegebenen Schranken zuließ. Diese Vorschrift ist «Isinkonsequent und als ungerechte Benachteiligung des kleinen Grundbesitzes vielfachangegriffen. Der Entwurf verläßt den Standpunkt des nordd. Entw. und beschränktsich auf die Bestimmungen der §ß 663, 673, daß die Pfändung von Früchten aufdem Halme nicht früher als einen Monat vor der Reife geschehen darf. DieMöglichkeit einer zu frühen Pfändung würde gegen das öffentliche Interesse dieweitere Kultur der gepfändeten Früchte gefährden; beim Verkaufe der Flüchte vorI S. 431. der Reife würde die dem Käufer zur > Last fallende Gefahr für den Ausfall dnErnte den Preis unverhältnißmäßig Herabdrücken, Die Vorschriften des Entwurfsentsprechen im Ganzen den bestehenden Prozeßrechten (vgl. außer den allegirtenfranzös. und preuß. Gesetzen Baden W 902 ff., Bayern Art. 956 ff., Braunschweig8 387, Hannover Z 554) und kommen auch dann zur Anwendung, wenn die betreffendenGrundstücke verpachtet sind.
88 675, 676. (K. V. §8 675, 676, G. 8§ 727, 728.)
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen behält trotz der ausschließendenWirkung der ersten Pfändung ihre Bedeutung sowohl für den zur Deckung der erstenForderung nicht erforderlichen Theil der Pfänder, als für den Fall, daß die ersteForderung anderweit befriedigt wird. Sie kann bei der Natur des Aktes der erstenPfändung nur noch durch eine Erklärung erfolgen. Die Erklärung muß, um dieentscheidende Bedeutung zu haben, gegen denjenigen geschehen, welcher die Gegenständein Besitz hat, also gegen den Gerichtsvollzieher der ersten Pfändung. Der etwaigeGewahrsam des Schuldners ist durch die Erkennbarkeit der ersten Pfändung ganzin den Hintergrund getreten. Ein Dritter, welchem der Gerichtsvollzieher etwa dieSachen zur Aufbewahrung übergeben hat, würde nur dessen Weisungen zu folgenhaben, während der Gerichtsvollzieher durch eine Zwangsvollstreckung, welche nichtgegen ihn selbst, sondern gegen den von ihm bestellten Verwahrer gerichtet wäre, indem Pfandbesitze nicht gestört werden würde. In dem gewiß sehr häusigen Falle,daß der Gerichtsvollzieher der zweiten Pfändung auch die erste Pfändung ausgeführthat, wird an der Ausführung der zweiten Pfändung im Grundsatze nichts geändert;es bedarf, um die abzugebende Erklärung überhaupt in die äußere Erscheinung tretenzu lassen, nur der Protokollirung. Außer diesem Falle ist die Protokollirung einblos begleitender Akt (Z 657).
Die weitere Vollstreckung ist immer nur von Einem der betheiligten Gerichts-vollzieher auszuführen, und die Lage des Schuldners nöthigt hier, wie bei Bestimmungder Stellung des Gerichtsvollziehers zum Gläubiger überhaupt, zu der Annahmeeines vollständigen Ueberganges des von dem zweiten Gläubiger ertheilten Auftragsauf den Gerichtsvollzieher der ersten Pfändung (vgl. Hannover 88 587, 590, 591),Damit dieser die Versteigerung ausführt, bedarf es nicht erst eines weiteren Betreibensseitens des zweiten Gläubigers (Bayern Art. 937). Die zur Vollstreckung nothwendigenUrkunden müssen selbstverständlich ihm überliefert werden. Aus besonderen Gründen,über deren Bedeutung das Gericht zu befinden hat, und selbstverständlich durch Wahleines anderen Gerichtsvollziehers seitens aller beteiligten Gläubiger kann der Ueber-gllng des Auftrags ausgeschlossen werden (Hannover Z 590).
Falls der Erlös zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht,muß in Ermangelung gütlicher Einigung das Vertheilungsverfahren stattfinden(88 ?05 ff.) und deshalb die Hintellegung des Erlöses bei dem hierfür zuständigenGerichte erfolgen. Für die Einigung der Betheiligten, welche jedes weitere Verfahrenausschließt, besondere Fristen aufzustellen (Ouäs 6s proo. art. 656), erscheint nichtempfehlenswerth.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubigergleichzeitig bewirkt ist.