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1 (1880)
Entstehung
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455
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Begründung des Entwurfs. 455

«zielen, (preuß. A. L. R. I. 11 8 346, Bayern Art. 931, Baden §896). DieFrage, wem der etwaige Vortheil einer vorzunehmenden anderweiten Versteigerung'«fällt, wird in den Gesetzgebungen verschieden beantwortet, je nachdem angenommenwird, daß die Versteigerung für Rechnung des ersten Käufers erfolgt — vgl. preuh.SubHast. Ordn, v. 15. März 1869 tz 159, — oder aber, daß sie unter Aufhebungdes ertheilten Zuschlags als Wiederholung der ersten Versteigerung ausgeführt wird(Baden § 896, Bayern Art. 931, preuß. Entw. Z 1063, nordd. Entw. § 980). DerOntw, hat sich im ß 66? Abs. 3 für die zweite Alternative entschieden und zugleichmit der bayer. Proz. Ordn, den Meistbietenden von einem weiteren Gebote bei derneuen Versteigerung mit Rücksicht auf seine durch den Verzug bewiesene Insolvenz

Daß die Personen, welche die Vollstreckung und Versteigerung leiten, in derAuktion nicht kaufen dürfen — vgl. preuß. A L. R, I. 11 Hß 22 ff., württemb.Oef. v, 15. April 1825 Art. 34 —, ist vollständig berechtigt, eignet sich aber nichtzur Aufnahme in ein Prozeßgefetz.

W 670—672. (K. V, W 670—672, G. ß§ 721—724.)

Gold- und Silbersachen stehen in ihrem Metallwerthe dem Gelde so nahe, daßeine Versteigerung unter demselben nicht zulässig erscheint. Die Veräuße j rung zu l S. 430.diesem Werthe schließt auch die Uebernahme durch den Gläubiger ein (Hannoverz 553, Bayern Art. 935).

Inhaberpapiere, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, bedürfen zurFeststellung ihres rechten Preises nicht erst der Versteigerung (preuß. Ges. vom4, Juli 1822 §§ 12 ff,, Hannover § 555, Bayern Art, 925). Der Entwurf übergehtdie in anderen Gesetzgebungsarbeiten erwähnte Vermittelung eines Mäklers, Bank-institutes oder Bankiers zum Verkaufe, was ohne Bedenken ist, wenn der Gerichts-vollzieher vorbehaltlich des durch den Tageskurs festgestellten Limitum mit demVerkaufe freie Hand bat. Auch im Falle des Z 671 kann der Gläubiger der Käufersein. Die Vorschrift des Z 670 auf andere Gegenstände zu übertragen, welche einenkaufmännischen Marktpreis haben (A, D, H. B. Art. 311, 343, 348), ist beim Mangeleines hierfür heruorgetretenen Bedürfnisses vermieden. Auch erreicht die amtlicheFeststellung der Marktpreise nicht diejenige Sicherheit, welche durch die Notirungenan der Börse erzielt wird.

Der ß 672 muhte sich auf eine ganz allgemein gehaltene Bestimmung beschränken,weil das Institut der Außerkourssetzung von Inhaberpapiere« m den verschiedenendeutschen Rechtsgebieten ungemein verschieden geregelt ist (vgl. v. Kerstorf in denVerhandlungen des siebenten deutschen Iuristentags I. S. 123—167).

W 663, 673. (K, V. W «63, 673. G. W 714, 725.)

Die im franz. Rechte (Noäs üs proo. art. 626 ff.) sehr ausgebildete Lehre überdie Pfändung der Früchte auf dem Halme ist in Preußen nur für einzelne, derRheinprovinz benachbarte Gebiete durch die Kab,-Ordre vom 8, August 1832 übertragenund gut in den anderen Theilen der Monarchie meist für ausgeschlossen, weil es sichum eine Immobiliarexekution handle, welche nur im Wege der Subhastation, derSequestration oder der Revenüenbeschlagnahme erfolgen könne. Da die den freiwilligenVerkauf der Früchte auf dem Halme beschränkenden Vorschriften des A, L. R. II. 7§ 12 und I. 11 § 594 durch die Verordn, v. 9. November 1843 aufgehoben sind, sovermochte bereits der preuß. Entw, jene mit der rechtlichen Natur der Früchte nichtübereinstimmende Ausschließung nicht aufrecht zu erhalten, vielmehr gab der § 1174deren Pfändung mit den Beschränkungen frei, daß sie erst sechs Wochen vor derReife geschehe und nur auf zwei Drittel der Früchte erstreckt werde. Die nordd.Proz, Kommiss. (Prot. IV. S. 2096) verkürzte erstere Frist mit Rücksicht auf mancheFeldfrüchte auf vier Wochen; dagegen erachtete sie dergleichen Pfändungen für größereGüter in hohem Maße kulturfchädlich, da deren Wirthschaftsbetrieb dadurch erheblichgestört werden könne, während sich das Exekutionsmittel für kleinere Grundstücke undfür die Fälle, wo der Nutzungsberechtigte von dem Eigenthümer verschieden sei,rechtfertigen lasse. Aus diesen Erwägungen entstand die Vorschrift des nordd. Entw.