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1 (1880)
Entstehung
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454
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454 Begründung des Entwurfs,

(nordd. Prot. IV. S. 2022), Der Betrieb der Landwirthschaft hat wegen seinerBedeutung für das allgemeine Wohl eine ausgedehnte Berücksichtigung gefunden(Nr. 5); die aufgestellte Beschränkung ist nicht eine Beschränkung der Zwangs-vollstreckung überhaupt, sondern nur eine Beschränkung der Pfändung beweglicherSachen; als Zubehör des Grundstücks unterliegen die fraglichen Gegenstände mitdiesem der Zwangsvollstreckung,

Für die gänzliche Ausschließung des am Garnisonorte vorhandenen Mobiliarsder Offiziere von der Pfändung (preuß, A. G. O, Anh. 3 155) ist neben der allgemeingewährten Beschränkung der Pfändung auf das Entbehrliche ein genügender Grundnicht mehr vorhanden. Nach dem Vorgang von Bayern Art. 901 die Nusrüstungs-gegenstände der freiwillig dienenden Soldaten zu schützen, erschien auf Grund derpreuß. Erfahrungen nicht nothwendig. Der Begriff der Beamten (Nr. 6, 7) ist inweitem Sinne nach Maßgabe des Z 359 Strafgesetzbuchs aufzufassen; ebenso in den§ß 686 Nr. 8, 736. Es sind alle öffentlichen Beamten gemeint und selbstverständlichdie Beamten der Militärverwaltung, welche einen bestimmten Offizierrang nicht haben,einbegriffen. Das Inventarium der Posthaltereien ist durch Z 20 des Reichspostges,v. 28. Oktober 1871 der Zwangsvollstreckung entzogen. Orden und Ehrenzeichensind, auch abgesehen von der meist bestehenden Verpflichtung zu ihrer Rückgabe nachdem Tode des Inhabers, kein zur Wegnahme oder Zwangsueräußerung geeigneterGegenstand (nordd. Entw. ß 974). Durch Nr. 10 sind endlich (vgl. Bayern Art. 901)die zum Gebrauche in Kirche und Schule bestimmten Bücher des Schuldners undseiner Familie geschützt. Die Bestimmung bedarf keiner weiteren Rechtfertigung undist bei dem geringen Werthe dieser Gegenstände ohne Gefahr für den Gläubiger.

Daß die Pfändungen unbeschadet des energischen Vollzugs dennoch schonendund unter Berücksichtigung billiger Wünsche des Schuldners zu geschehen haben, istzwar im Entwurf nicht, wie in anderen Gesetzgebungen — preuß. A. G. O. I. 24Z 74 und A. L. R. I. 20 § 204, Hannou. Z 551, Baden ß 864, mecklenb. Exek.Ordn. §Z 3, 12, 15 — ausdrücklich ausgesprochen, liegt aber in der Absicht desGesetzbuchs und wird den Gerichtsvollziehern instruktionell zur Pflicht zu machen sein,

l ZZ 665—669. (K. V. §8 665-669, G, §§ 716-720.)

Die weitere Ausführung der Zwangsvollstreckung geschieht nothwendig durchdie Versteigerung.

Die für deren Ausführung gegebenen Vorschriften sind die üblichen und durchden Zweck des Verfahrens geboten. Die den Gerichtsvollziehern zu ertheilendeInstruktion wird, um ihnen in der Mannichfaltigkeit der Fälle einen gewissen Haltfür das Verfahren zu geben, noch breitere Vorschriften aufzustellen haben, welchesich zur Aufnahme in das Gesetz nicht eignen und oftmals an örtliche Verhältnissesich anschließen müssen. Die Abschätzung der zu versteigernden Gegenstände ist derRegel nach nur mit Kosten verbunden und ohne Werth; sie soll deshalb nurausnahmsweise erfolgen (L 665 Abs. 1, vgl. Hannover ß 553, preuß. Entw. § 1058,nordd. Entw. ß 978). Daß der Gerichtsvollzieher den Werth der gepfändetenGegenstände überschlagen muß, um sich vor zu weit gehender Pfändung zu hüten,versteht sich von selbst (mecklenb. Exek. Ord. Z 11, nordd. Entw. § 969).

D:e Befugnis; des Gerichtsvollziehers zur Empfangnahme der schuldigen Leistungan Stelle des Gläubigers giebt sowohl der Wegnahme von Geld im Wege derPfändung als der Empfangnahme des Auktionserlüses den Charakter der Zahlungvon Seiten des Schuldners: im ersteren Falle fällt naturgemäß die als Regelfestgestellte Wirkung der Pfändung, das Pfandrecht, hinweg — M 624, 665 Abs. 2,669. Dieses Moment ist wichtig, weil mit demselben die Gefahr des fraglichenGeldes auf den Gläubiger übergeht und namentlich die Anschlußpfändungausgeschlossen wird (nordd. Prot. IV. S. 2026). Im Nebligen entscheidet die Prozeß-ordnung nur über den Erfolg der Liberation des Schuldners; der Entscheidung derFragen, ob etwa diese Zahlung als eine vom Schuldner geleistete angefochten werdenkann, oder ob der Schuldner der Verkäufer der versteigerten Gegenstände ist, sollnicht vorgegriffen werden.

Einer besonderen Regelung bedarf das Verhältniß des Käufers einer versteigertenSache mit Rücksicht auf die Nothwendigkeit, durch den Verlauf baares Geld zu