Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
453
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Begründung des Entwurfs. 453

festgehalten werden. Die Mittheilung von dem Akte an den Schuldner ist für denAlt selbst, welcher für sich alleiniede weitere Verfügung des Schuldners ausschließt,nebensächlich und nur durch die Rücksicht auf den Schuldner geboten. Die Belassungder Gegenstände in dem Gewahrsam des Schuldners kann dabei nicht unbedingtausgeschlossen werden. Erfordernd der Wirkung ist aber auch dann, daß zunächstdie Besitznahme erfolgt, und außerdem, daß dieselbe rechtlich charakterisirt, diePfändung ersichtlich gemacht wird. Der bloße Wille des Schuldners, die Genenständeals gepfändete und von dem Gerichtsvollzieher besessene in seinem Gewahrsam zuhaben, kann weder die körperliche Besitzergreifung noch die Fortdauer des von demGerichtsvollzieher ergriffenen Besitzes ersetzen. Die Aufhebung der Erkennbarkeitwürde der Aufhebung des von dem Gerichtsvollzieher ergriffenen Besitzes gleichstehen.Das Anlegen der Siegel ist ein allgemein anerkanntes Zeichen der Pfändung (vgl.Strafgesetzbuch 8 136, Bayern Art. 913, Baden 8 833); andere Mahnahmen sind,wenn sie den Zweck erfüllen, nicht ausgeschlossen.

Befinden sich die Gegenstände, welche der Zwangsvollstreckung unterworfenweiden sollen, in dem Gewahrsam eines Andern als des Schuldners, so kann derenPfändung nur mit Zustimmung dieses Anderen erfolgen, da gegen ihn ein Zwangnicht begründet ist. Die Ausführung der Pfändung ist aber dieselbe.

Die weiteren Vorschriften darüber, in welcher Weise der Gerichtsvollzieher mitden gepfändeten Gegenständen bis zu deren Verkauf zu verfahren hat, bleiben derInstruktion für die Gerichtsvollzieher vorbehalten,

§ 664. (K. V. § 664, G. § 714.)

Die aufgestellten Beschränkungen der Pfändung entsprechen ohne erheblicheAenderungen bestehenden Rechten (vgl. preuß. A. G. O. I. 24 §§ 70, 71, Anh. 3 156,preuß. Konk. Ordn. Z 143, Ges. v. 11. Mai 1855 Art. 8, Verordn, v. 30. Juli 18538 12 und v. 22. September 186? Z 13, Cocks ÄL proo. »rt. 592, Braunschweig § 364,Hannovers 551, Bayern Art. 901, württemb. Ges. v. 15. April 1825 Art. 36—38,mecklenb. Exekut. Ord. Z 12), sowie dem preuß. (ß 1056) und nordd. Entw. § 974.Sie beruhen auf einer billigen Nachsicht gegen den Schuldner und leiden deshalbauch keine Ausnahme durch Rücksichten auf die Art der beizutreibenden Forderung(preuß. A. G. O. Anh. ß 157).

Der Deutlichkeit halber hebt der Entwurf unter Nr. 1 die vom nordd. Entw.unter dem Hausgeräthe mitverstandenen Betten ausdrücklich hervor. Die Zeit, aufwelche der Unterhalt für Menschen und Vieh zu belassen (Nr. 2, 3), ist in Ueber-einstimmung mit Bayern Art. 901 und dem sächs. Entw. A 1067 auf vierzehn Tagebestimmt. "Die Bestimmungen des Ooäs äs proo., der Prozeßordn. v. Hannover,Braunschweig und Baden, sowie der mecklenb. Exekut. Ordn, sind dem Schuldnernoch günstiger; es mußte aber die eingetretene Aufhebung der Lohnbeschlagnahmeberücksichtigt werden. Die Nr. 3 schützt das durch die preuß. Kab. - Ordre vom30. November 1825 der Exekution entzogene Milchvieh und hat > daher (arg, Oocke > S. 428.äe vroo. art. 592) für ziegenarme Gegenden zwei Schafe eximirt. Der Befreiungs-grund Nr. 3 wird meistens zu Gunsten ländlicher Schuldner anzuwenden sein; emeBevorzugung derselben gegen die städtischen Arbeiter und Handwerker wird durch dieVorschrift aber nicht bewirkt, weil diesen vorzugsweise der Schutz' des Ges. vom21, Juni 1869 über die Beseitigung des. Lohnarrestes zu Statten kommt undandererseits die Dienstuerträge mit ländlichen Arbeitern die Gewährung dernothwendigen Hausthiere und deputatmähigen Futters als Theile des Lohnesfestsetzen. Auch ist der Vorschrift Nr. 3 (vgl. bad. Landrecht Satz 221? l>) die denübrigen Fällen konforme Beschränkung beigefügt: „soweit die betreffenden Thiere fürdie Ernährung des Schuldners u. s. w. erforderlich sind." Die Nr. 4 schützt — wienach Vorgang des Ooäs cio proe. art. 592, Bayern Art. 901 u. a. hinzugesetzt ist —nur die zur persönlichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen Gegenstände. Esist vermieden, hier der im franz. und mecklenb. Rechte besonders hervorgehobenenGelehrten und ihrer Bücher zu gedenken. Die Feststellung, ob im konkreten Falleder Schuldner Gelehrter sei, könnte Schwierigkeiten haben, während hinter demKünstler für Zweifelsfälle als Hülfsbegnsf der Handwerker und Handarbeiter steht.Uebrigens sind im Falle der Nr. 6 die Bücher selbstverständlich nicht ausgeschlossen