Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
452
Einzelbild herunterladen
 

452 Begründung des Entwurfs.

die Herbeiführung einer solchen Feststellung ist aber das Vertheilungsverfahren seinerganzen Anlage nach nicht geeignet.

> S. 426. ! 8 660. (K. V. 8 660. G. 8 711.)

Der Zwang zur eidlichen Manifestation des Vermögens hat sich als eingeeignetes Mittel wirksamer Rechtsverfolgung gegen Schuldner erwiesen, welche ihrVermögen den Angriffen der Gläubiger arglistig zu entziehen suchen. Der durchdie gemeinrechtliche Praxis entwickelte Manifestationseid (Renaud, Ciuilprozeß Vd. IIS. 397 ff., Wetzell, 66. II, § 50) gilt in den meisten Partikularrechten und ist zurSicherung der Zwangsvollstreckung nach Beseitigung der Schuldhaft und der Lohn-beschlagnahme, sowie gegenüber den durch die LZ 664, 696 anerkannten erheblichenEinschränkungen der Exekution als letztes Mittel für den Gläubiger unentbehrlich.Da die Verweisung auf unbewegliche Güter eine gleich rafche Befriedigung desGläubigers nicht gewähren kann, so gestattet ihn der ß 660, sobald die Vollstreckungin das bewegliche Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat —preuß. A. G. O. I. 22. §§ 29, 31, 34, Verordnung v. 4. März 1834 Z 11 und Ges. v.23. Mai 1859 Z 5, Hannover § 541, Braunschweig ß 383, Mecklenburg. Exek. Ordn.S 16 Nr. 1 — oder wenn sich nach der glaubhaft zu machenden Behauptung desGläubigers eine solche Befriedigung überhaupt nicht erwarten läßt (preuß. Verordn,v. 4. März 1834 Z 11, nordd. Entw. § 1033). Eine Auskunft der Gemeindebehordeüber das Vermögen des Schuldners — Bauern Art. 908, Baden ß 889 — bietet fürdie eidliche Vermügensangabe keinen ausreichenden Ersatz. Auch erscheint für dasGebiet dieser Prözehgesetze die Einführung der Vermogensmanifestation in derZwangsvollstreckung Nicht als prinzipielle Neuerung, da beide (vgl. Art, 1248 bez.8 717) im Konkurse den Gemeinschuldner zur Ableistung des Offenbarungseidesverpflichten.

In die Eidesnorm ist ein Versprechen der Anzeige von nachträglich ermitteltenVermögensstücken (preuß. A. G. O. I. 22. § 33) nicht ausgenommen, weil diesesan sich und besonders wegen der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in gewissenicht absolut zu bestimmende Vermögensstücke allzuleicht vexatorisch ist und anderer-seits den assertorischen Theil des Eides abschwächen kann. Ebenso ist die Verneinungfrauduloser Veräußerung nicht aufgenommen, damit nicht der Schuldner gezwungenwird, eine strafbare Handlung zu bekennen (Strafgefetzbuch Z 288). Dagegen ist,um für den Gläubiger den praktischen Werth des Manifestationseides sicher zu stellen,dem Schuldner (arZ. d. preuß. A. G. O. I. 22. 3 29 I. 24. Z 102) die Pflicht auf-erlegt, in Betreff der im Inventarium aufgeführten Forderungen den Grund unddie Beweismittel anzugeben. Hierdurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, zubeurtheilen, ob er nach ßß 677 ff. Exekutionsanträge in diese Forderungen mit Nutzenstellen kann. Für diejenigen Schuldner, welche im Sinne des Entwurfs (M 50,417 vgl. S. 90 ff. 95) nicht prozeßfähig sind, ist der Offenbarungseid nach allgemeinenGrundsätzen durch den gesetzlichen Vertreter zu leisten.

Im Uebrigen kann in den Umständen nicht ein so starker Anreiz zur unrichtigenAngabe und zur Leistung eines falschen Eides gefunden werden, oaß aus diesemGrunde die Verpflichtung zur Manifestation überhaupt aufgegeben werden sollte(sächs. Entw. Z 1074).

II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.

§ß 661, 662. <K. V. §8 661, «62, G. V 712. 713.)

S. 427. Die mit der Pfändung nach § 658 eintretende Wirkung muß auf die > Form

der Ausführung derselben zurückwirken. Zur Begründung eines dem Faustpfandegleichstehenden Pfandrechts kann eine bloße Beschlagnahme der zu pfändendenkörperlichen Sachen bei dem Schuldner ebensowenig ausreichen, wie die Bestellungeines Hüters, wenn nicht zugleich in dem natürlichen Verhältnisse des Schuldnerszur Sache eine Veränderung eintritt. Wie zur Erwerbung des vertragsmäßigenFaustpfandrechts die Uebergabe, fo muß hier die Besitznahme als Erfordernis;