Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
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451
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Begründung des Entwurfs. 451

Unter den Voraussetzungen, unter denen die Anfechtung der uor Eröffnung desKonkurses vorgenommenen Veräußerungen und Verpfändungen zugelassen ist, muhauch die Anfechtung des durch Pfändung begründeten Pfandrechts gestattet werden,weil die prozessualen Handlungen, durch welche die Pfändung veranlaßt worden ist,auf einer Kollufion des Schuldners und Gläubigers zum Nachtheil anderer Gläubigerberuhen können. Der Entwurf hat daher Vorsorge getroffen, daß die Vorschriften,welche die Wirkungen der Konkurseröffnung auf die Gültigkeit der Pfandrechtezum Gegenstände haben (vgl. z. B. preuß. Konk. Ordn. v. 8. Mai 1855 M 99 ff.),auch auf das durch Pfändung begründete Pfandrecht Anwendung finden können.

3. Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigenvor, welches durch eine spätere Pfändung begründet wird (vgl. nordd. Prot. IV.S. 2031, 2077).

Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger die Pfandklage. Dieselbe unterliegtden Bestimmungen des materiellen Rechts, folglich auch den Beschränkungen, welchedas materielle Recht der Vindikabilität veräußerter oder verpfändeter be > weglicher > S. 425.Sachen gegen den redlichen Erwerber oder redlichen Pfandinhaber fetzt (vgl, z. V.A. D. H. 'B. Art. 306, Mot. S. 242,243). — Strafrechtlichen Schutz gegen Dispositionendes Schuldners über den gepfändeten Gegenstand bietet das Neichsstrafgesetzbuch 8 137.

Z 659. (K. V, 8 659, G. 8 71«)

Nach der preuß. Konk. Ordn. v. 8. Mai 1855 Z§ 264, 376 können diejenigen,welche ein Pfandrecht an beweglichen Sachen haben, der Zwangsvollstreckung indieselben nicht widersprechen, sind vielmehr nur befugt, ihre Rechte auf vorzugsweiseBefriedigung aus dem Erlöse allenfalls im Wege der Klage geltend zu machen (vgl.auch Bayern Art. 902, 915, preuß. Entw. ß 1049). Soweit hierdurch auch solcheGegenstände betroffen werden, welche sich im Besitze des Pfandgläubigers befinden,ist oie Vorschrift mcht gerechtfertigt, da der Schuldner selbst nicht einmal thatsächlichin der Lage sein würde, die Gegenstände zu veräußern. Den Anspruch auf Heraus-gabe kann der die Vollstreckung betreibende Gläubiger nur unter denselben Voraus-setzungen und Beschränkungen geltend machen, wie der Schuldner selbst; es greifendie Bestimmungen der ZZ 692,693 Platz. Sollte der Schuldner in iraudLin orsäiwruinverpfändet haben, fo kann in Frage kommen, ob nach den Vorschriften des materiellenRechts die Verpfändung angefochten werden kann, allein die Möglichkeit einesfraudulosen, die Gläubiger benachtheiligenden Rechtsgeschäfts vermag nicht dieBefugniß der Gläubiger zu sofortiger Einlösung der Pfandfache, noch weniger dieBefugniß zum Verkaufe derselben zu begründen. Soweit sich dagegen der Pfand-ylaubiger nicht im Besitze befindet — was z. B. bei der Pfandbestellung durch sog,symbolische Besitzübertragung (vgl. Förster, preuß. Privatrecht III. Z 197, Bundesges.vom 21. Juli 1870 Z 6), bei der gemeinrechtlichen Hypothek, in handelsrechtlichenVerhältnissen (A. D. H. B. Art. 409, 624) vorkommen kann —, fordert die Rücksichtauf den energischen Betrieb der Zwangsvollstreckung, daß das Pfandrecht den Fort-gang der Exekution nicht hemmen oarf. Der Entwurf hat daher in Uebereinstimmungmit dem nordd. Entw. Z 972 dem mcht besitzenden Pfandgläubiger den Widerspruchgegen die Pfändung versagt und sein dingliches Recht in einen prioritätisch zubefriedigenden Anspruch auf den Erlös verwandelt (vgl. nordd. Prot. IV. S, 2016,2017). Daß ferner dem Pfandrechte das Vorzugsrecht gleichgestellt und im Anschlüssean die bayer. Proz.-Ordn. Art. 920 und den preuß. Entw. H 1049 der Anspruch aufVorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse ohne Rücksicht auf die Fälligkeit derForderung eingeräumt ist, wird keiner besonderen Rechtfertigung bedürfen.

Der Fall des § 659 ist dem des § 639 analog. Wird das Pfand- oderVorzugsrecht bestritten, so ist es in ähnlicher Weise wie der Widerspruch gegen dieZwangsvollstreckung (Z 639) im Wege der Klage bei dem Vollstreckungsgerichte geltendzu machen. Den Streit in das Vertheilungsverfahren zu verweisen (vgl. BayernArt, 920, 938), konnte sich nicht empfehlen, denn wenn sich der Pfandgläubiger oderder Vorzugsberechtigte nicht der Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckungangeschlossen haben, so kann es sowohl dem Schuldner als auch dem pfändendenGläubiger gegenüber der Begründung und der Nachweisung der Forderung selbst,für welche das Pfandrecht oder das Vorzugsrecht beansprucht wird, bedürfen, für

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