Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
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450
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450 Vegri'mdung des Entwurfs.

des Schuldners sseboten wird, so erscheint sie doch legislativ nur gerechtfertigt, wen»die frühere Pfändung der späteren gegenüber bevorzugt wird, weil ohne einen solchenVorzug die in ihr enthaltene Beschränkung in eine'schwere Beeinträchtigung desGläubigers ausschlagen müßte. Gegen diese Beeinträchtigung würde auch dieBestimmung der bad. Proz. Ordn. Z 697, daß andere Gläubiger sich der Pfändungnur dann anschließen können, wenn andere der Zwangsvollstreckung unterworfeneGegenstände nicht vorhanden sind, keinen Schutz gewähren, da diese Voraussetzungnach erfolgter Pfändung durch Dispositionen des Schuldners eintreten kann.

Die vorstehenden Erwägungen haben dahin geführt, im Anschlüsse an dennordd. Entw. 88 966, 96? dem Gläubiger als Wirkung der Pfändung ein Pfandrechtan dem gepfändeten beweglichen — körperlichen oder unkörperlichen — Gegenständeeinzuräumen (Z 658 Abs. 1). Die Wirkung auf die Gewährung eines Vorzugsrechtszu beschranken, wie neuerdings wieder von Ölshausen die Einsprüche dritter Personenm der Exekutionsinstllnz nach gemeinem und preußischem Rechte, sowie vom Stand-punkte der Gesetzgebung Berlin 1824 S, 95 ff. vorgeschlagen ist, erscheint legislativnicht empfehlenswert!), weil es auf diesem Wege völlig unmöglich sein würde, denpfändenden Gläubiger erfolgreich zu schützen, ganz abgesehen davon, daß man ausden nicht hoch genug anzuschlagenden Vortheil verzichten müßte, zu einfachen, klaren,in den verschiedenen deutschen Rechtsgebieten ohne Schwierigkeit anwendbaren Rechts-sätzen zu gelangen.

Das Pfandrecht ist von dem Entwurf als Faustpfand konstruirt, Beibeweglichen körperlichen Sachen.wird die Pfändung dadurch bewirkt, daß der Gerichts-vollzieher dieselben in Besitz nimmt. Werden die Sachen im Gewahrsam desSchuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dnhMaßnahmen getroffen sind, um den Akt der Pfändung für dritte erkennbar zu machen(88 661, 662). An Forderungen ist zwar kein Besitz, aber etwas der BesitzergreifungS. 424. entsprechendes möglich, fo daß Dritten gegenüber auch bei For>derungen ersichtlichgemacht werden kann, daß dieselben der Disposition des Schuldners entzogen sind.Dementsprechend wird bei Forderungen die Pfändung dadurch bewirkt, daß dasgerichtliche Verbot, an den Schuldner zu zahlen, dem Drittschuldner zugestellt wird(8 6?8)! Mr Sicherung der Priorität dient die Vorschrift des 8 691. Aus gleichetRücksicht ist auch bei anderen Vermögensrechten, welche nicht Gegenstand der Zwangs-vollstreckung sind, der Akt der Pfändung derartig fixirt, daß er, foweit möglich, fmalle Vetheiligten erkennbar in die Erscheinung tritt (8 701).

Auf das Pfand, welches durch den Akt der Pfändung konstituirt wird, kommendie in den einzelnen Rechtsgebieten rücksichtlich des Pfandrechts geltenden Rechtsnormenzur Anwendung. Da aber in den einzelnen Rechtsgebieten die Wirkung des Pfand-rechts Dritten gegenüber verschieden geregelt ist, so erschienen einzelne Bestimmungenerforderlich, um dem 8 658 Abs. 1 die der Intention des Entwurfs entsprechendeAusführung zu sichern.

1. Kraft des durch die Pfändung begründeten Pfandrechts kann der Gläubigeraus dem gepfändeten Gegenstande seine Befriedigung vor anderen Gläubigern desSchuldners verlangen. Das Pfandrecht geht allen Generalpfandrechten vor,ohne Rücksicht darauf, ob dieselben durch Vertrag oder durch Rechtssatz entstanden,privilegirt oder nicht privilegirt sind, und steht nur dem Rechte derjenigen Gläubigernach, welche kraft eines an dem gepfändeten Gegenstände ihnen zustehenden speziellenPfand- oder Vorzugsrechts dem Faustpfandgläubiger vorgehen (vgl, nordd. Pnt,IV. 2075, 2076).

2. Das Recht auf vorzugsweise Befriedigung vor andern Gläubigern behaltder Gläubiger auch der Konkursmasse des Schuldners gegenüber: er hat ein Rechtauf Absonderung, nur der Ueberschuß ist an die Konkursmasse abzuliefern. DerEntwurf folgt in dieser Beziehung dem Prinzip, welches in dem deutschen Handels-gesetzbuche rücksichtlich der kaufmännischen Faustpfänder und des kaufmännischenRetentionsrechts zum Ausdrucke gelangt ist (vgl. v. Meibom a. a. O, S. 216 ff., nordd,Prot. IV. S. 2114).

Daß der Gläubiger nach Eröffnung des Konkurses auch denjenigen Gläubigernzu weichen hat, welchen ein den Faustpfandgläubigern vorgehendes speziellesPfand- oder Vorzugsrecht an dem gepfändeten Gegenstande zusteht, ergiebt die Fassungdes 8 658 Abs. 2.