Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
449
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Begründung des Entwurfs. 44g

Für die Zwecke der Prozeßordnung kommt es auf die Feststellung desVerhältnisses des Gläubigers, für welchen die Pfändung erfolgt ist, zu anderenGläubigern desselben Schuldners an. Wird nach Bewirtung der Pfändung für einenGläubiger allen übrigen zur Zwangsvollstreckung berechtigten Gläubigern die Befugnißeingeräumt, sich der Pfändung im Laufe des Verfahrens anzuschließen und an den«alisirten Vermügenswerthen in gleicher Weise wie der die Pfändung betreibendeGläubiger zu partizipiren, so mag eine solche Regelung der idealen Absicht entsprechen,haß kein Gläubiger vor dem anderen bevorzugt werden soll, allein in Wirklichkeit isteine Gleichheit, welche die gleiche Berücksichtigung aller übrigen Gläubiger rechtfertigenkönnte, nicht vorhanden. Wer ohne vorsichtige Prüfung Kredit gewährt oder dieEinziehung einer fälligen Schuld versäumt, versetzt sich selbst in eine wesentlich andereLage, als derjenige, welcher aufmerksam die Solvenz seines Schuldners prüft oderüberwacht und sich um Einziehung seiner Forderung rechtzeitig bemüht. Werden beidegleich behandelt, so hat der letzlere für den ersteren gearbeitet und dieser entziehtjenem die Früchte seiner Wachsamkeit — was um so unbilliger erscheint, wenn einder Zwangsvollstreckung unterworfener Gegenstand durch Aufwand von Mühe undKosten, z. B, durch Prozesse mit Dritten, erst herbeigeschafft worden ist (vgl. nordd.Prot. IV. S. 2029). Kann ein einzelner Gläubiger durch Wachsamkeit für seineausschließliche Befriedigung sorgen, so wird allerdings die natürliche Ungleichheit derLage einheimischer und auswärtiger Gläubiger insofern wirksam, als die einheimischenGläubiger von dem Vermögensverfalle des Schuldners leichter Kenntniß erlangenund die zur Wahrung ihrer Ansprüche nothigen Maßregeln unverzüglich ergreifenkönnen, und gewinnt es daher den Anschein, als ob die Gewährung einesVorzugs der früheren Pfändung vor der späteren die Ausdehnung des Kredits —den Kredit bei Auswärtigen beeinträchtige (vgl, Mot. z. Entw. der preuß.Konkursordn. bei Goltdammer, Kommentar zur Konkursordn. ^,c1, II. S, 216). Allemeine derartige Befürchtung stellt sich den realen Verhältnissen gegenüber alsunbegründet oar. Denn die Entwickelung des Handelsverkehrs — und nur dieser kannfür die vorliegende Frage in Betracht kommen — hat dahin geführt, daß an denbedeutenderen Handelsplätzen auswärtige Hcmdlungshäuser ihre ständigen Vertreterhaben, und daß es im Uebrigen zu den Aufgaben der Handlungsreisenden gehört,für eine fortlaufende Kenntniß der Vermögenslage der Schuldner Sorge zu tragen.Die weitere Besorgniß, daß durch den Vorzug der früheren Pfändung vor derspäteren ein Drängen der Gläubiger nach Exekutionsvollstreckungen und so geradeder Ruin des Schuldners häufig veranlaßt werde, der sonst noch zu vermeiden gewesenwäre (vgl. die Mot. z. preuß. Konkursordn. a. a, O.), wird durch die Erfahrungenin denjenigen Rechtsgebieten, in denen das piZuu.5 in eauza suüioM «llpwm besteht,nicht bestätigt. Gesetzt aber auch, daß der fragliche Vorzug die Folge haben sollte,daß die Schuldner zu prompter Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten angehalten werden,so würde doch dieser Umstand > nicht als ein Nachtheil betrachtet werden können, s S. 423.Nachdem die Strenge der Zwangsvollstreckung durch die Aufhebung der Personalhaft(Reichsges. v. 29. Mai 1868) und der Lohnbeschlagnahme (Reichsges. u. 21. Juni1869) erheblich gemildert ist, bietet ein energisches, rücksichtsloses Drängen aufEinhaltung der eingegangenen Verbindlichkeiten für den Gläubiger eine Ausgleichung,von welcher eine Einwirkung auf die Herstellung gesunder Kreditverhältnisse inähnlicher Weise wie von den beregten Beschränkungen der Zwangsvollstreckung erwartetweiden darf. Und ganz abgesehen hiervon erscheint die Gefahr, daß es zur Konkurs«eiüffnung kommen werde, größer, wenn der früheren Pfändung jeder Vorzugabgesprochen, als wenn derselben ein solcher Vorzug eingeräumt wird. Der Gläubiger,welcher die durch die Zwangsvollstreckung erzielten Ergebnisse mit den übrigenGläubigern seines Schuldners zu theilen hat, ist, wenn er sich wegen seiner Befriedigung,soweit thunlich, sichern will, genöthigt, die Vollstreckung sofort gegen das gesammteVermögen seines Schuldners zu richten. Denn jede beschränkte Pfändung belaßt denRest des Vermögens der Verfügung des Schuldners wie dem Angriffe der übrigenGläubiger, und kann selbst in Folge von Anschlutzpfändungen erfolglos bleiben.

Die Vorschrift des 3 657 Abs. 1, daß die Zwangsvollstreckung nicht weiterausgedehnt werden darf, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung derKosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, hängt mit der Wirkung der Pfändungauf das innigste zusammen. So dringend sie auch durch die Rücksicht auf Schonung

Molerlalien zur Vivilplozeßordnung, 29