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1 (1880)
Entstehung
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448
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448 Begründung des Entwurfs.

XIV.Ansschließlichkeit des Gerichtsstandes in der Zwangsvollstreckung.

§ 656. (K. V, § 636, G. 8 707).

Für alle Fälle der Theilnahme der Gerichte an dem Zwangsvollstreckungsvei-fahren ist die Ansschließlichkeit der bestimmten Zuständigkett hauptsächlich deshalbwünschenswerth, damit nicht dieselbe Sache nach einander zur Entscheidung verschieden«Gerichte gelangt. (Vgl. Proz. Ordn, von Bayern Art. 840, preuß. Entw. § 1031,

Zweiter Abschnitt.

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.

Elster Titel.Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.

88 657—701. (K. V. 88 657—701, G. 88 708—754).I. Allgemeine Bestimmungen.

88 657—660. (K. V. 88 657-660, G. 88 708—711.)

§§ 657, 658. (K. V. 88 657, 656. G. 8s 708, 709).Von der Bestimmung der Form der Zwangsvollstreckung ist die Bestimmungder Wirkung der einzelnen, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung vorgenommenenAlte unzertrennlich. Form und Wirkung machen nicht nur ersichtlich, wie der Zweckder Zwangsvollstreckung, die Befriedigung des Gläubigers, herbeigeführt wird, sondernbeeinflussen sich auch gegenseitig. Je stärker die Wirkung, um so bestimmter muß dieForm sein; die Unmöglichkeit einer ausreichend bestimmten, scharf sixirbaren Formmüßte eine Milderung der Wirkung zur Folge haben. OB ist daher vorab zu erörtern,welche Wirkung mit Rücksicht auf oie bestehenden Rechte und auf die Anforderungendes Verkehrs dem ersten Akte der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, derPfändung, beigelegt werden kann.

Die Wirkung der Pfändung ist in dem bestehenden Rechte verschieden geregelt.Im Allgemeinen lassen sich zwei Gruppen unterscheiden:

1) Durch die Pfändung entsteht ein Pfandrecht an dem gepfändeten Objekte;hierher gehören das gememe Recht — was freilich nicht unbestritten gebliebenist — und diejenigen Rechte, welche, wie z. B. das sächs. Civilgesetzbuchtz 487 und das Hess. Pfandges. v. 15. September 1858 Art. 181, an demGrundsatze des gemeinen Rechts festgehalten haben.I S. 422. >2) Durch die Pfändung entsteht weder ein Pfandrecht, noch ein Vorzugsrecht!

auf diesem Standpunkte befinden sich das französische Recht (lloäs oiv. »rt,2093 86YU., OnÄL äs pru«. art. 656 8Lyu.), das preuß. Recht seit Erlaß derKonkursordn. v. 8. Mai 1855, das württemb. Recht seit Erlaß des Ein-führungsges. zum A. D. Handelsgesetzbuche v. 13. August 1865 Art. 53,das bayer. Recht (Proz. Ordn. Art. 938) und das bad. Landrecht (vgl.Nachweisungen bei v. Meibom, Arch. f. d. civ. Praxis Bd. 52, S. 297 ff.).