Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
447
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Begründung des Entwurfs. 44?

Vollstreckungsklausel bedürfen, folgt daraus, daß sie selbst ihrem Inhalte nach dieseKlausel'sind, und nur in der ertheilten Ausfertigung existent werden. Für die denfestgestellten Anspruch selbst betreffenden Einwendungen (8 635), sowie > für die in>S. 420.den ZZ 616, 636 erwähnten Klagen mußte zur Vermeidung sachlich differenter Urtheileauch hier die Zuständigkeit, wie im § 593, geregelt werden.

Maßgebend für die Zulassung materieller Einwendungen ist die „Zustellungdes Vollstreckungsbefehls" (vgl. württemb. Exek. G. v. 13. November 1855 Art. 6,württemb. Proz. Ordn. Art. 904). Vorher entstandene Einwendungen kann derSchuldner sich mittelst Einspruchs (8 593) salviren. Was aber die nach Zustellungdes Vollstreckungsbefehls entstandenen Einwendungen angeht, so ist es billig, sieallgemein zuzulassen, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Einspruch hätten geltend«macht werden können oder nicht. Der Schuldner, welcher nach Zustellung desvollstreckungsbefehls zahlt, würde fönst genöthigt fein, Einspruch zu erheben, um sichgegen eine etwaige spätere Exekution zu sichern.

§ 654. (K. V. § 654, G. § 705.)

Für die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Urkunden, rücksichtlichderen es an einem Prozeßgerichte noch fehlt, ist die Zuständigkeit zu bestimmen.Nur die württemb, Proz. Ordn. Art. 903 überträgt die Erkennung oer Vollstreckbarkeitder Notariatsurkunden dem Gerichte, was jedoch mit der Bestimmung des württemb.Rechts zusammenhängt, daß jede Vollstreckung durch Erlaß eines Zahlungsbefehlseingeleitet werden muß (Ges. v. 13. November 1855). Die Befugniß der Notare,ur Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen ist der Einfachheit wegen auch in denFällen der M 614, 618 nicht beschränkt (vgl. nordd. Entw. 8 936, nordd. Prot. V.S, 2264). In wie weit die Befugmß des die Urkunde aufnehmenden und verwahrendenNotars nach dessen Abgang auf einen anderen Notar oder eine Behörde übergeht,hängt von der Verfassung des Notariats und den landesgesetzlichen Bestimmungenüber die Verwahrung der Notariatsurkunden ab. Die Vorschrift des Abs. 3 hältsich in möglichstem Einklang mit den 88 617, 618.

Der Mangel eines Prozeßgerichts der Hauptsache erfordert auch die Bestimmungder Zuständigkeit für Entscheidung der den Anspruch selbst betreffenden Einwendungenund oer übrigen im Abs. 5 erwähnten Klagen. Für die hier geregelte Zuständigkeitwaren lediglich Zweckmäßigkeitsrücksichten maßgebend (vgl. auch 8 677 Abs. 2, vgl.nordd. Entw. 8 943, nordd. Prot. V. S. 2274, 75). Die Zulässigkeit von denAnspruch selbst betreffenden Einwendungen ist nach der Zeit ihrer Entstehung nichtbeschränkt (Hannov. 8 575, Old. Art. 343, Bayern Art. 868, nordd. Entw. tz 944,nordd. Prot. V. S. 2275, 2276). Die Frage, ob die Hemmung der Vollstreckungnur bei solchen Einwendungen zu gestatten sei, welche nach Errichtung der Urkundeentstanden sind (württemb. Proz. Ordn. Art. 904), ist von der Frage der materiellenZulässigkeit zu trennen; sie ist nach den allgemeinen Regeln dem Ermessen des Gerichtsüberlassen, und im vorliegenden Falle ist eine Beschränkung desselben auf folchepäter entstandene Einwendungen um so weniger gerathen, als durch dieselbe aucholche Einwendungen getroffen werden, welche die Rechtsbeständigkeit des beurkundetenRechtsgeschäfts oder der Urkunde selbst berühren.

8 655. (K. V, § 655, G. § 708.)

Nach verschiedenen Landesgesetzgebungen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckungauch auf Grund anderer Schuldtitek, als der in dem Entwurf abgehandelten, statt,so m Preußen aus Vergleichen, welche vor den nach der Kab.-Ordre v. 13. Dezember1826 bestellten Schiedsmännern geschlossen sind, in Hannover ge! maß der Proz. Ordn. > S. 421.z 528 Nr. 3, 4, in Oldenb. nach der Proz. Ordn. Art. 332. In diese Einrichtungen,welche das gerichtliche Verfahren nicht berühren, soll nicht eingegriffen, ebenso wenigdie Herstellung neuer derartiger Einrichtungen gehindert werden. Dies bezieht sichinsbesondere auch auf die Zwangsvollstreckung aus Hypothekenurkunden, bei welchenüber die wünschenswerthe Vollstreckbarkeit wegen der Mannigfaltigkeit des bestehendenRechtszustandes allgemeine Regeln nicht aufgestellt weiden tonnen (vgl. nordd. Entw.§ 945, nordd. Prot. V. S. 2276, 2277).