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1 (1880)
Entstehung
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446
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446 Begründung des Entwurfs.

gedenken, da es sich dabei im Grunde nicht um Vollstreckung des höheren Urtheilssondern des erstinstanzlichen handelt, und dieses, durch jenes für vorläufig vollstreckbarerklärt, schon nach Z 597 exekutionsfähig wird.

Die Vollstreckbllrkeit der vom Gerichte oder Notar aufgenommenen Urkunden(vgl. nordd. Entw. § 933, nordd. Prot. V. S. 2263, 64,) ist im verstärkten Maßedasjenige, was der Urkundenprozeß gewährt, und dient zur Befriedigung desBedürfnisses einer prompten Erfüllung von Verpflichtungen, deren Existenz fastniemals in Frage gestellt wird. Die im Entwurf angenommene Beschränk««»ausdrücklicher Unterwerfung unter die Vollstreckung hat nicht allein die innereBegründung und den Vorgang der meisten neueren Gesetzgebungen für sich, sondernhilft auch über manche Bedenken hinweg, welche sich für die Gebiete erheben, indenen das Institut bisher unbekannt war. Für früher errichtete, jene Klausel nichtI S. 419. enthaltende (bayer. rhein.) Urkunden ist durch ß 19 des Einführungsge! setzes eineden bisherigen Rechtszustand aufrecht erhaltende Bestimmung getroffen. DieAusdehnung ihrer Exekutionsfähigkeit auf das ganze Reich erschien mit dem Prinzinder obengedachten Beschränkung nicht verträglich. Darm läßt sich aber um soweniger ein Uebelstand finden, als die Möglichkeit einer Ergänzung der Urkundengegeben ist. — Für den Gegenstand einer vollstreckbaren Verpflichtung sind dieselbenSchranken gezogen, wie bei der Zulassung des Urkundenprozesses. Bei Verpflichtungen,welche nicht eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen zum Gegenstände haben,ist em entstehender Streit nicht einfach genug, um bei der nothwendigen Einengungder Einwendungen in die Form der Klage eine befriedigende Lösung mit Sicherheiterwarten zu lassen. Ein Bedürfniß dafür ist hier ebensowenig wie bei dem Urkunden-prozesse anzuerkennen. Die Beschränkung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme(Oloenb. Art. 333) erscheint dagegen gleichfalls nicht geboten. Auch ist es nichtrathsam, die Vollstreckbllrkeit auf Verbindlichkeiten aus einseitigen Rechtsgeschäftenzu beschränken. Dies würde in häufigen Fällen zu Zweifeln führen, namentlich da,wo Verbindlichkeiten aus zweiseitigen Geschäften durch den Parteiwillen aus demursprünglichen Zusammenhange gelost sind, ein im kaufmännischen und Hypotheken-verkehr sehr gebräuchliches Verfahren, wohin insbesondere die Verbriefung rückständigerKauf- oder Erbegelder gehört. Das richtige Temperament liegt in der Nothwendigkeitder Unterwerfungsklausel.

Ueber die Form der der Vollstreckbarkeit fähigen Urkunden wird, abgesehenvon der Nothwendigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 612), durch den Entwurf nichtsbestimmt; es entschieden darüber die sonst geltenden Rechte (vgl. nordd. Prot. V,S. 2263).

Z 652. (K. V. § 652, G. § 703.)

Für die Zwangsvollstreckung aus den im S 651 erwähnten Schuldtiteln sollen,soweit nicht ihre Eigenthümlichkeit Abweichungen erfordert, dieselben Regeln, wiefür die Vollstreckung der Endurtheile gelten. Den Nr. 2 aufgeführten Schuldtitelnfehlen solche Eigenthümlichkeiten gänzlich. Bei einer Reihe von der Beschwerdeunterliegenden Entscheidungen kann von Zwangsvollstreckung überhaupt nicht die Redesein. Ebenso ist bei solchen Titeln, welche nicht in einer Entscheidung des Gerichtsbestehen, für die Anwendung der Vorschriften über die Vollstreckbllrkeit gegen einenSmgulllrsuccessor und über den Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars keinRaum.

Die Vollstreckbarkeit von Urkunden (S 651 Nr. 4), findet unter Anwendungdes Z 614 auch statt, wenn die beurkundete Verpflichtung von dem Eintritte einerThatsache abhängig ist (Hannover Z 528, Bayern Art. 821, nordd. Entw. ß 938).Die oldenb. Proz.-Ordn. Art. 333 fordert dagegen unbedingte Existenz und Fälligkeitder Forderung nach Urkunde, in welcher die sofortige Vollstreckung zugestanden ist,die württemb. Proz. Ordn. Art. 903 ebenso Angabe der Zeit der Leistung in dieserUrkunde. Durch solche Beschränkung würde jedoch die Brauchbarkeit des Verfahrensfür die sehr zu beachtenden Fälle kündbarer Forderungen ausgeschlossen werden,

8 653. (K. V. § 653, G. § 704.)Daß Vollstreckungsbefehle (Z 592) nur bei eingetretener Rechtsnachfolge der