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1 (1880)
Entstehung
Seite
445
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Begründung des Entwurfs. 445

xm.

Die Requisition von Behörden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

ZZ 647, 649. (K. V, 88 647. 649, G. 88 698, 700,)Die Verweisung der Zwangsvollstreckung an selbstständige Vollstreckungsorganesoll nicht durchgeführt werden, wo die Rechte der Parteien durch Festhaltung derForm ernstlich gefährdet werden würden und nur die unmittelbare Anwendung derAutorität des Gerichts helfen kann. Aus dieser Rücksicht gehen die Paragraphenhervor.

Z 648. (K, V. § 648. G. 8 699.)In 8 648 handelt es sich hauptsächlich um die Wahrung eines allgemeinenInteresses der militärischen Disziplin. Die dienstliche Autorität eines militärischenVorgesetzten würde schwer gefährdet weiden, wenn gegen ihn in der Kaserne d. h.unter den Augen zahlreicher Untergebener und mit dem dabei nicht zu vermeidendenAufsehen von einem bürgerlichen Beamten die Zwangsvollstreckung ausgeführt würde.Wird dieselbe in die Hand der Militärbehörde gelegt, so kann sie bei gleicher Energiein der Sache unter Formen durchgeführt ! werden, bei welchen die wünschenswerthe I S. 418.Rücksicht auf das dienstliche Ansehen des Schuldners beobachtet wird (preuß.Kabinetsordre vom 4. Januar 1833, fächf. Verordn, vom 4. Dezember 1867 ß 10).

XIV.Die Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwangsvollftreckungsverfahren.

§ 650. (K. V. § 650. G. § 701.)

Der Zulassung der Beschwerde und der Beschränkung derselben auf die Nothfristist bereits zu den §8 506 und 516 gedacht. Die Entscheidungen im Zwangs-vollftreckungsverfahren dürfen ihrer Natur entsprechend nicht nach längerer Zeit nochin Frage gestellt weiden, sie müssen mit Ablauf einer kurzen Frist unwiderruflichsein. Üebrigens ist dadurch die Erneuerung eines zurückgewiesenen Antrags desGläubigers nicht ausgeschlossen.

XV.Die übrigen vollstreckbaren Schuldtitel.

8 651. (K. V. § 651, G. 8 702.)Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus anderen Titeln als Endurtheilenist zum Theil durch die Natur dieser Titel geboten, nämlich für die dem Rechtsmittelder Beschwerde unterliegenden Entscheidungen (Nr. 2), zu denen auch Kosten-fzstsetzungsbeschlüsse (§ 96) gehören, und für die Vollstreckungsbefehle (Nr. 3). DiePullstreckbarieit der gerichtlich geschlossenen Vergleiche über rechtshängige Sachen(Nr. 1) spreuß. A. G.' O. I. 24 8 4 und Verordn, v. 4. März 1834 8 1, Prozeßordn,v, Hannover 8 528, Oldenburg Art. 134 und Bayern Art. 223, nasf. Prozeßges.v. 26. Juli 1851 8 1, coburg. Prozeßges. u. 1. Dezember 1858 Art. 41, Anhang' zuden remdirten Erläuter. der anhält. Prozeßord. v. 21. August 1864 Kap. XII. § 2,hannov. Entw. § 645 Nr. 6, nordd. Entw. 8 931 Nr. 1, preuß. Entw. 8 982, nordd.Prot. IV. S. 2011, 2012^ dient vorzugsweise der Erleichterung der Vergleiche, ohnedaß eine Beschränkung auf die vor dem Prozeßgerichte oder einem beauftragtenRichter geschlossenen erforderlich erscheint. Der gerichtlichen Entscheidungen in denFällen der 83 475, 499 war als Tüel zur Zwangsvollstreckung nicht besonders zu