444 Begründung des Entwurfs.
des Inventars erst noch wahren zu müssen, so kann nicht mehr als ein Vorbehalterfolgen. Ebenso würde es durchaus unzweckmäßig sein, den nur möglicher Weiseerheblichen Streit, ob die Rechtswohlthat gewahrt sei, mit der Hauptsache zuverbinden, wenn die Entscheidung über denselben das Urtheil in der Hauptsacheaufhalten würde.
Die Vorschrift des Z 644 soll zugleich die im Gebiete des preuß. Rechtsbestehenden Zweifel lösen. Die A. G. O. hatte die Bestimmung, daß die Rechts-wohlthat schon im Prozesse angezeigt werden müsse, widrigenfalls der Erbe durchBerufung auf dieselbe spater die Exekution nicht aufhalten könne (A, G. O. I, 24§ 19). Nach Aufhebung dieser Bestimmung durch § 2 der Verordn, v. 4. März 1834wurde es kontrovers, ob der Einwand der Rechtswohlthat in der Exekutionsinstanznoch vorgebracht werden könne, bezw. müsse (vgl. v. Rönne, Ergänzungen Bd. IIIzur A. G. O. I. 24 Z§ 15 ff.). Die Praxis, welche sich für die Zulassung entschied^ist dabei mannigfachen Schwierigkeiten in der Behandlung der Frage begegnet, InBerücksichtigung dessen hatte bereits der preuß. Entw. Z 984 eine dem 8 644 sachlichkongruente Vorschrift aufgenommen (vgl. preuß. Mot. S. 248 ff.).
Rücksichtlich der Art der Zwangsvollstreckung gegen einen Erben, welcher aufdie Rechtswohlthat des Inventars sich zu berufen berechtigt ist (3 644), könnte dieAnsicht Platz greifen, daß ohne Weiteres nur die zum Nachlasse gehörigen Gegenständeangegriffen werden können (baner. Proz. Ordn, Art, 833, preuß. Verordn, v. 4. März1834 ß 2). Allein wenn auch die Schwierigkeit für den Gläubiger, diese Gegenständeaufzufinden, durch den Zwang zur allenfalls eidlichen Manifestation seitens desErben überwunden werden kann, so nöthigt doch das Recht des Benefizialerben, alleGegenstände des Nachlasses gültig zu veräußern, zu der entgegengesetzten Maßregel,die Vollstreckung unbeschränkt zuzulassen (Z 645). Der Erbe würde sonst durch bloßeVeräußerung der Nachlaßgegenstände die Vollstreckung bis zu einer neuen Verurtheilungunmöglich machen, während er nicht blos mit dem Nachlasse, sondern bis auf Höhedesselben verhaftet ist, und noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfange er vonS. 417. der Rechtswohlthat im einzelnen Falle Gebrauch machen l kann. Das Recht zuwidersprechen und die Einwendungen in demselben Wege wie andere den Anspruchselbst betreffende Einwendungen zur Entscheidung zu bringen, schützt den Erben zurGenüge (vgl. nordd. Entw. Z 925, nordd. Prot. IV. S, 2010).
Ueber den materiellen Inhalt der Rechtswohlthat und die außerprozessualischenVoraussetzungen, unter welchen der Erbe sich auf dieselbe berufen kann, sind keineBestimmungen getroffen.
XII.Die Kosten der Zwangsvollstreckung und der Beitreibung.
8 646. (K. V. 8 646, G. 8 697.)
Für den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung kann einanderer Titel zur Zwangsvollstreckung (§ 95) als das in der Hauptsache vollstreckbareUrtheil und selbst eine Festsetzung dieser Kosten (Z 96) nicht mehr gefordert werden,wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers überhaupt zu Ende geführt werden soll(Proz. Ordn. v. Hannov. § 544 und Banern Art. 878, mecklenb. Exek.-Ordn. § 9).Dem Schuldner bleibt das Recht, Einwendungen nach Z 635 geltend zu machen,sofern nicht ß 634 Anwendung findet. Die Erstattung der Kosten einer Zwangs-vollstreckung, deren Titel aufgehoben wird, folgt, wenn auch der Schuldner demvollstreckbaren Urtheil genügen mußte, doch daraus, daß der Gläubiger nur formellzur Anwendung des Zwangs berechtigt war. Die bloße Aufhebung «er vorläufigenVollstreckbarteit eines Urtheils fällt nicht unter die Bestimmung des Abs. 2; siebeweist bei der Vorschrift, daß gewisse Urtheile kraft Gesetzes für vorläufig vollstreckbarzu erklären sind (Z 601), nichts für ein Versehen des Gläubigers. Daß durch dieErstattungspflicht nur der Gläubiger betroffen wird, nicht aber der Empfänger derentstandenen Kosten, versteht sich von selbst; von der Berechtigung des Letzteren isthier nicht die Rede.