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1 (1880)
Entstehung
Seite
443
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Begründung des Entwurfs. 443

Nr. 4 muhte aus naheliegenden Gründen auch bei Vorlegung einer bloßen Priuat-urkunde des Gläubigers zugelassen werden (vgl. hannov. Dienstregl. für die Gerichts-voiate § 79, preuß. A. G. Ö. I. 24. § 46, hannov. Entw. § 677, nordd. Entw. § 920,nordd. Prot. IV. S. 1993, 1994).

XI.Die Ginwirkung des Todes des Schuldners »uf die Zwnngsuollstreckung.

Zß 642, 643. (K. V. §8 «42. 643, G. 88 693, 694).

Soweit bei dem Tode des Schuldners die Zwangsvollstreckung noch nichtzulässig geworden, also das zu vollstreckende Urtheil weder für vorläufig vollstreckbarMärt, noch rechtskräftig geworden ist, kommen die Vorschriften über die Unter-brechung des Verfahrens (Z§ 209, 215, 218) zur Anwendung. Im Uebrigen aberändert der Tod die Sachlage nicht weiter, als daß die Richtung der Zwangs-vollstreckung gegen den Erben durch Zustellung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigungbegründet werden muß. Hiervon ist aus praktischen Gründen die Ausnahme zumachen, daß die bereits begonnene Vollstreckung in den Nachlaß des inzwischenverstorbenen Schuldners fortgesetzt wird; es sind in diesem Falle entweder bereitsbestimmte Gegenstände von der Vollstreckung ergriffen, oder der Nachlaß ist nochäußerlich als solcher erkennbar vorhanden. Die Proz. Ordn. u. Hannover ß 543und v. Bauern Art. 833 stimmen unter den durch das Befriedigungsgebot bedingtenModifikationen mit dem aus dem nordd. Entw. Z 932 übernommenen § 642 Abf. 1überein.

Damit bei dem Tode des Schuldners nicht der Mangel einer Person, gegenwelche die Zwangsvollstreckung zu richten ist, die Vollstreckung aufhält, ist demNachlasse oder dem Erben, dessen Person oder Aufenthalt unbekannt, ein besondererVertreter zu bestellen; die Bestellung ist, wenn die Zwangsvollstreckung begonnenhat, nach Analogie des ß 55 dem Vollstreckungsgcrichte, andernfalls aber demzuständigen Nachlaßgerichte überwiesen (vgl. preuß. A. L. R. I. 9 ß 471, Ouäs oiv.m't. 812, mecklenb. Exet. Ordn. § 6, nordd. Entw. LZ 922, 923). Die Rücksicht aufdie Rechte des Gläubigers muß zu Gunsten des Fortgangs der Vollstreckung auchbei ruhender Erbschaft (mecklenb. Exek. Ordn. M 5, 6, preuß. A. G. O. I. 24 § 15)überwiegen und dies selbst da, wo der mit Vorbehalt der Rechtswohlthat desInventars antretende Erbe bestimmte Verpflichtungen zur gleichmäßigen Befriedigungder Erbschaftsgläubiger hat (preuß. A. L. R. I. Tit. 9 §§ 452 ff.); denn der berufeneErbe kann durch rechtzeitige Entschließung (vgl. z. B. preuß. Verordn, v. 4. März 1834§ 2 und Kont. Ordn. v. 8. Mai 1855 §§ 342 ff.) jeden drohenden Nachtheilabwenden.

>Bei den Vorschriften der Z§ 642, 643 ist von dem etwaigen Bestehen eines >S. 416.erbschaftlichen Liquidationsverfahrens und dessen Einfluß auf d« Exekution völligabgesehen. Letzterer bestimmt sich nach den Landesgefetzen (vgl. Einführ. Ges. ß 11Nr. 3).

§8 644, 645. (K. V, §8 644, 645. G. 88 695, 696).Daß das ohne Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars gegen den Erbendes ursprünglichen Schuldners ergehende Urtheil das Recht des Benagten, sich aufdiese Wohlthat zu berufen, ausschließt, gründet sich darauf, daß dieselbe nicht bloßdie Art der Vollstreckung, sondern den Umfang der Verpflichtung des Beklagtenberührt. Alle hierauf bezüglichen Einwendungen finden durch das Endurtheil ihreErledigung. Durch diese Behandlung der Frage (vgl. nord. Entw. § 924) wirdzugleich die Zwangsvollstreckung im Interesse des Gläubigers und ohne Gefährdungdes Schuldners erheblich vereinfacht, da die grundlose Berufung auf die Rechtswohltbatdie Vollstreckung erheblich verzögern kann. Zur Erreichung jenes Zweckes genügt dieNothwendigkeit ewes Vorbehalts im Urtheil. Aus dieser :st die Nothwendigkeit einerEntscheidung über das Recht des Beklagten, sich auf die Rechtswohlthat zu berufen,nicht zu entnehmen, wenn diese Entscheidung auch bei vollständig erörterter Sacheerfolgen kann. Ist der Schuldner in der Lage, die Rechtswohlthat durch Errichtung