442 Begründung des Entwurfs.
vor das Gericht, in dessen Bezirke die Vollstreckung erfolgt, empfiehlt (Hannover' D 583, 584, Oldenburg Art. 347 Z 1, Bayern Art. 870, 840, Reichs-Rechtshülfeqchtzß 8, nordd. Entw. Z 919, nordd. Prot. IV. S. 2006).
Die Stellung des Dritten als Klägers ergiebt sich mit Nothwendigkeit darausdaß der streitige Gegenstand sich nicht im Besitze des Dritten befindet, denn andernfallskann er sich gegenüber einer etwaigen Zwangsvollstreckung auf bloßen WiderspruchI S. 414. beschränken und die Klage des obsieglichen Theils auf > Herausgabe abwarten (vglW 659, 661, 662, 718). 'Die Klage braucht (abweichend von Z 61) nicht nothwendiggegen den Schuldner mitgerichtet zu werden, da dieser die Rechte des Dritten vielleichtanerkennt, eintretenden Falls aber kann der Schuldner, wie bei einer Hauptintervention(Z 61), nur Streitgenosse des Gläubigers sem (nordd. Prot. IV. S. 2007). Ueberden Einfluß der Klage auf den Fortgang der Vollstreckung gelten dieselben Grundsätzewie im Falle des Z 635 (A. A. ohne ausreichenden Grund Olshausen die Einsprüchedritter Personen in der Exekutionsinstanz nach gemeinem und preußischem Rechte sowievom Standpunkte der Gesetzgebung. Berlin 1874, S. 106 ff.). Nur ist die Aufhebungder bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln unter Umständen auch ohne Sicherheitgestattet, weil gegen den Dritten die Zwangsvollstreckung überhaupt nicht gerichtet ist.Eine unbedingte Hemmung der Vollstreckung durch die Klage (hannov. Proz. Ordn,3 584) wird ohne Beeinträchtigung des Gläubigers nicht zugelassen werden können(Proz. Ordn. v. Bayern Art. 874 und Oldenburg Art. 34? § 2, preuß. A. G. 0. 1. 24.8 77, v. Neumayr a. a. O. S. 367, nordd. Entw. § 919).
X.Die Einstellung und die Beschränkung der Zwangsvollstreckung.
ZZ 640, 641. (K. V. 88 64U. 641, G. 88 691, 692.)
Neben den Vorschriften über das Recht des Schuldners auf Einstellung desVerfahrens und über das Verfahren zur Geltendmachung dieses Rechts (§ß 617, 634,638) dienen die Vorschriften des ß 640 Nr. 1, 2 in ihrer unmittelbaren Wirkungauf die Vollstreckungsorgllne zur Durchführung der erlangten Entscheidung. Daß inNr. 1 die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung verlangt wird, enthält keineEinschränkung der Vorschrift des ß 607, nach welcher rücksichtlich der vorläufigenVollstreckbarkeit eines Urtheils jede das Urtheil oder die Vollstreckbarkeit aufhebendeEntscheidung sofort und ohne Weiteres wirkt; insoweit ist diese Entscheidung ebenvollstreckbar. In jedem anderen Falle, also sowohl bei der Vollstreckung einesrechtskräftigen Urtheils, wie bei dem Widersprüche eines Dritten gegen die Vollstreckung(§ 639), ist dagegen, abgesehen von dem Falle Nr. 2, die Vollstreckbarkeit der vor-gelegten Entscheidung nach den allgemeinen Regeln festzustellen. Wie weit dieEinstellung wirkt, ergiebt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Entscheidung.
Die Vorschriften der Nr. 3, 4, 5, mit denen der Nr. 1, 2 nur wegen desformellen Zusammenhangs der unmittelbaren Einwirkung auf die Vollstreckungsorgllneverbunden, bezwecken nur eine Erleichterung des Verfahrens für den Fall, daß derSchuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des Anspruchs bezw. gegen dieDurchführung der Exekution erhebt. Es kann nicht im Interesse des Gläubigersliegen, daß diese Einwendungen, wenn sie in der vorgeschriebenen Weise bescheinigtsind, sofort zur richterlichen Entscheidung gebracht werden. Es liegt vielmehr imInteresse beider Theile, daß der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung unter Aufrecht-haltung des 8tatu8 yno vorläufig einstellt, im Falle der Nr. 3 sogar aufhebt,und nur auf Verlangen des in Kenntniß gesetzten Gläubigers fortsetzt; daß er zu> S. 415. einer solchen Fortsetzung I berechtigt und verpflichtet ist, bedürfte als selbstverständlichkeiner besonderen Sanktion durch das Gesetz. Im Falle der Fortsetzung ist derSchuldner genöthigt, wie er schon vorher berechtigt ist, die Einstellung bei demGerichte zu beantragen. Die Einstellung durch die Vollstreckungsorgane nur auf dieEinwilligung des Gläubigers hin eintreten zu lassen (Oldenburg Art. 34? Z 1),erscheint zu eng, da die Befriedigung desselben durch Leistung an einen Vertreter oderdie Absendung der schuldigen Summe durch die Post mit dem Auftrage des Gläubigerszur Zwangsvollstreckung sich gekreuzt haben kann. Die Einstellung auf Grund der