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1 (1880)
Entstehung
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441
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Begründung des Entwurfs. 441

Die Beschränkung der Thätigkeit des Gerichtsvollziehers rücksichtlich der Sonn-und Festtage und die Vorschriften über die Beurkundung seiner Handlungen entsprechenden die Zustellungen betreffenden Zß 164, 167. Rücksichtlich der Zwangsvollstreckung-ur Nachtzeit gilt ebenfalls das dort Gesagte (S. 151, hier S. 229). Daß demgläubiger und Schuldner nur auf Begehren Abschrift des Protokolls zu ertheileni» bedürfte keiner besonderen Erwähnung im Gesetze.

Die Beschränkung auf mündliche Aufforderungen und Mittheilungen, wo diesemöglich sind, die Zustellung durch Aufgabe zur Post und der Ausschluß öffentlicherWellung für solche Aufforderungen und Mittheilungen des Gerichtsvollziehershefteten das Verfahren von hemmender Weitläufigkeit, ohne die in diesem Stadmmdes Verfahrens dem Schuldner gebührenden Rücksichten zu verletzen. Der nordd.Entw. Z 928 erläßt jede bei einer Vollstreckungshandlung an den Schuldner zubewirkende Zustellung oder Mittheilung, wenn der Aufenthalt desselben unbekanntoder im Auslande ist. Dies geht zu weit, wenn man auch annimmt, daß dadurchdie Falle nicht getroffen werden sollen. Im welchen trotz der angegebenen Umstände > S.413.eine gültige Zustellung im Inlande erfolgen könnte. Auch nach dem Auslande kannbilligerweise wenigstens eine Mittheilung durch die Post beansprucht werden, da sieden Fortgang der Vollstreckung nicht aufhält. Ueberhaupt ist die wirkliche Zustellungan den Schuldner nicht in allen Fällen ohne Einfluß (vgl. HZ 678, 701) und daraus,daß sie unter Umständen nicht ausgeführt werden kann, folgt nur die Nothwendigkeit,für alle Arten der Vollstreckung das Verfahren so zu gestalten, daß dessen Wirksamkeitnicht von der Erreichbarkeit des Schuldners abhängt (nordd. Entw. § 1017) und selbstdurch dessen Entfernung nicht aufgehalten wird; dient die Zustellung den Zweckender Vollstreckung, so ist sie auch auszuführen.

VIII.Das Vollstreckungsgericht.

Des

8 633 (K. V. 8 633, G. 8 684)

ist schon in den einleitenden Bemerkungen zu diesem Abschnitte gedacht (S. 389 — hierS.422 — 8ud V.). Die im zweiten Absätze angedeuteten Ausnahmen finoen sich in den3§ 87? Abs. 2, 697, 698, 699, 702, 703, 706, 726, 729, 744, 755, 761. Die Ent-behrlichkeit mündlicher Verhandlung (Abs. 3) ist im ß 4 der allg. Begründung erörtert.

IX.Der Widerspruch Dritter gegen die Zwangsvollstreckung.

§ 639. (K. V, 8 639, G. § 690.)

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zwangsvollstreckung (sog. Exekutions-interuention) kann sich wider die Veräußerung eines beim Schuldner gepfändeten oderM versteigernden Gegenstandes richten. Daneben steht der Fall, daß der Dritte demVollzuge des erstrittenen Urtheils selbst widerspricht, indem er die Sache («xLeisz)für sich in Anspruch nimmt, deren Herausgabe Gegenstand des Hauptprozesses gewesenund nunmehr ObM der beginnenden Zwangsvollstreckung (HZ 716 ff.) ist. DieHauptintervention aus Z 61 ist ausgeschlossen, sobald das Urtheil des Hauptprozessesdie Rechtskraft beschritten hat.

In allen diesen Fällen ist mehr als die bloße Ausführung der Vollstreckung inFrage: es ist über materielle Rechte der Betheiligten zu entscheiden, demnach dieAnwendung des ordentlichen Verfahrens geboten. ' Indessen ist der Zusammenhangmit der Zwangsvollstreckung derart vorwiegend, daß ohne Abweichung von denallgemeinen Grundsätzen über die sachliche Zuständigkeit, sich örtlich die Verweisung