449 Begründung des Entwurfs.
gemißbraucht werden kann, ist, wie bereits oben bemerkt worden, durch die Bestimmungdes Absatzes 2 vorgesehen. Zu beachten bleibt, daß die Paritionsordre auch in derRheinprovinz Geltung erlangt hat, ohne daß dadurch Inkonuenienzen entstanden sind
VII.Die Funktionen der Gerichtsvollzieher als Bollstreckungsbeamter.
88 683—626. (K. V. 88 625-626, G. 88 674—677.)
Die Einführung der Gerichtsvollzieher als selbstständiger Vollstreckungsbeamterist bereits erörtert. Aus der Selbstständigkeit ihrer Stellung dem Gerichte gegenüberfolgt ihre Stellung als Beauftragte der Gläubiger, welche ihre Thätigkeit in Anspruchnehmen. Lediglich zur geschäftlichen Erleichterung, nicht zur Veränderung des Recht-verhältnisses dient die zugelassene Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§"623 Abs. 2),Eine Erleichterung gerade in diesem Punkte wird den an die Mitwirkung des Gerichtsgewöhnten Parteien besonders erwünscht sein; sie entspricht der Vorschrift des § 146Abs. 2 (vgl. Entw. des Gerichtsverfassungsgesetzes 8 132).
Der Umfang der aus dem Auftrage fließenden Befugnisse des Gerichtsvollziehersist, analog denjenigen des Prozeßbevollmächtigten (§§ 75, 77), mit Berücksichtigungder veränderten Sachlage bestimmt. Da es sich hier nicht mehr um die Feststellungeiner streitigen Forderung, sondern um die Erfüllung der festgestellten Forderunghandelt, so gehört die Empfangnahme der schuldigen Leistung mit zu denjenigenHandlungen, deren Vornahme dem Gerichtsvollzieher zlisteht und mit Wirksamkeitgegen Dritte nicht entzogen werden kann (Prozetzordn. v. Hannover Z 532 und BayernI S. 412. Art. 838, 0oäs cls proo. art. l 556, hannov. Entw. § 662, nordd. Entw. Z§ 950, 931und Prot. IV. S. 1980,1986 ff.). Dem Schuldner muß, wenn er zu der Leistunggezwungen werden soll, ein legitimirter Empfänger derselben gegenübergestellt werden.Die dem Gläubiger Zustehende Auswahl des Gerichtsvollziehers und die Möglichkeit,nach Umständen wenigstens einen Bevollmächtigten zu dem Akte der Zwangsvollstreckungmitzusenden, vermindern die dem Gläubiger etwa drohende Gefahr auf ein nichtmehr zu berücksichtigendes Minimum. Die von dem Amte des Gerichtsvollziehersgar nicht zu trennende Befugniß der Pfändung und der Wegnahme gepfändeterGegenstände setzt überdies immer den Gläubiger, in dessen Auftrage und zu dessenVortheil dieselbe ausgeübt wird, einer gewissen Verantwortlichkeit aus, welche in demSystem der Leitung der Vollstreckung durch den Richter verdunkelt ist. Der Gläubigerkann dieselbe um so eher tragen, je größer die ihm aus der Pfändung entstehendenRechte sind. Hat er den Vortheil, daß die Pfändung von Geld sofort als Zahlunggilt, so ist die Nothwendigkeit unbeschränkter Vollmacht zur Empfangnahme nichtsAnderes, als die Gleichstellung der erzwungenen und der freiwilligen Zahlung. (Vgl,Leonhardt) B. P. O. M. IV. S. 363, hannov. Prot. XIV. S. 4158 ff., nordd. Prot.IV. S. 1980 ff., 1986 ff.)
Die Wirksamkeit des Auftrages ist hier ebenso wenig wie bei der Prozeßvollmachtvon der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht. Nur die Uebergabedes vollstreckbaren Schuldtitels ist erforderlich, weil dessen Besitz auch für den Gläubigerselbst erforderlich ist, um ihn zur Zwangsvollstreckung zu berechtigen. Der Besitz desSchuldtitels ersetzt für den Gerichtsvollzieher in geeigneter Weise die Ausstellungeiner besonderen Vollmacht zur Legitimation gegen Dritte (vgl, die oben allegirtenGesetze und Entwürfe).
Die Vorschriften des Z 626 dienen zur Sicherung des Schuldners.
Zß 627—632. (K. V. 8s 627—632, G. 88 678-683.)
Die Vorschriften über die dem Gerichtsvollzieher zustehende Befugniß, Gewaltanzuwenden und selbst in Abwesenheit des Schuldners zu verfahren, sind durch denZweck der Vollstreckung geboten und werden durch reglementarische Vorschriften (vgl,z. B. hannov. Entw. 8 671) ergänzt werden.
Die Zugänglichkeit der Akten des Gerichtsvollziehers wird durch das Interesseder Parteien erfordert und erspart Abschriften.