Begründung des Entwurfs. 439
Urtheil (8 638) die vorläufige Vollstreckbarkeit (tzannou. § 580, Bayern Art. 876,vreuß. Verordn, v. 1. Juni 1833 Z 3) generell anzuordnen. Auch bei freiem Ermessendes Gerichts, welches der Stellung desselben bei der Entscheidung über zu gewährendeVollstreckbarkeit sachlich entspricht, wird das Urtheil regelmäßig über die vorläufigangeordneten Maßregeln in wesentlicher Uebereinstimmung mit der Entscheidung derHauptsache Bestimmung zu treffen haben. Das erlassene kontradiktorische bezw.Versäumnißurtheil unterliegt in Betreff der Hauptsache dem Angriffe nachallgemeinen Grundsätzen; soweit es jedoch Vollstreckungsanordnungen trifft, wegender sich darbietenden Parallele mit einem über die vorläufige Vollstreckbarkeiteines Urtheils geführten Streite, nicht über die Berufungsinstanz hinausHZ 638, 608).
Die Einrede der Kompetenz steht dem Schuldner gleichfalls nur unter denVoraussetzungen des tz 635 zu. — Von der im Interesse der Rechtseinheit wünschens-werthen Aufhebung aller landesgesetzlichen Vorschriften über das deuLÜolum oomps-tsutia« (vgl. nordd. Entw. tz 926) mußte wegen des innigen Zusammenhanges mitInstituten des materiellen Landesrechts Abstand genommen werden.
VI.Der Beginn der Zwangsvollstreckung.
88 620—622. (K. V. 88 620-622, G. W 671-678.)
Die Bedeutung dieser Vorschriften für die Ausschließung der Prüfung derVollstreckbarkeit der "Urtheile durch den Gerichtsvollzieher ist bereits erörtert.
Die Zustellung des zu vollstreckenden Urtheils oder sonstigen Schuldtitels(HH 651, 652) vor der Zwangsvollstreckung vermittelt die Kenntniß des Schuldnersvon demselben. Zugleich wird oamit in gewissem Maße ein vor der Zwangsvollstreckungzu erlassendes Vollziehungs- oder Befriedigungsgebot ersetzt.
An der Zustellung der Vollstreckungsklausel kann der Schuldner in den regel-mäßigen Fällen kein Interesse haben, da die Grtheilung der Klausel ihm ohnehindurch das in den Händen des Gerichtsvollziehers befindliche und zu dessen Legitimationdienende Original derselben (8 625) nachgewiesen wird. Anders in den Fällen der§H 614, 615. Die Zustellung eines bedingten oder unter anderen Parteien ergangenenUrtheils bezw. Schuldtitels involuirt keinerlei präsente Mahnung des Schuldners.Daß die Bedingung eingetreten, daß die Schuld auf einen anderen Gläubiger über-gegangen oder gegen ihn als Rechtsnachfolger des verurtheilten Schuldners existentgeworden, mutz, weil es von zufälligen Thatsachen oder durch den Gläubiger zubeschaffenden Nachweisen j abhängt, ihm besonders durch den Inhalt der Vollstrcckungs- > S. 411.klllusel zur Kenntniß gebracht werden. Die Mittheilung der zum Nachweise vorgelegtenöffentlichen Urkunden (88 620. Abs. 2, 621) soll ihn in den Stand setzen, die Recht-Mäßigkeit der Ertheilung der Vollstreckungsklausel oder des Beginns der Zwangs-vollstreckung sofort zu prüfen.
Der Entwurf giebt nach dem Vorgänge der übrigen neueren Gesetzgebungswertekeine Bestimmungen über die Vollstreckung von Urtheilen oder Schuldtiteln, welcheeine Leistung Zug um Zug betreffen. Die "Rechte beider Parteien bestimmen sich nachCivilrecht, und die Erfahrung lehrt, datz besondere Schwierigkeiten hierbei auch durchdie Selbstständigkeit der Gerichtsvollzieher nicht erwachsen. Hervorzuheben bleibt nur,daß derartige Fälle nicht unter die Bestimmung des 8 614 fallen, die Ertheilung derVollstreckungsklausel mithin nicht versagt werden kann, weil der Gläubiger seinerseitsnicht vorgeleistet hat.
Die in 8 622 aufgenommene für Preußen (Kabinetsordre vom 4. Juni und8. September 1822) aufrechterhaltene sog. Paritionsordre wird Seitens der Militär-verwaltung als ein werthvolles Hülfsmittel zur socialen und ökonomischen Aufrecht-erhaltung des Offizier- und Unterofsizierstandes betrachtet. Das öffentliche Interesse,welches an der Sicherung besteht, mutz die Bedenken gegen die Aufnahme einesbesonderen Zwischengliedes in den regelmäßigen Gang der Zwangsvollstreckungüberwiegen. Daß die Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde nicht zu einerVerzögerung der Vollstreckung gegen den Willen und das Interesse des Gläubigers