438 Begründung des Entwurfs.
die Proz. Ordn. v. Hannov. § 575, Württemb. Art. 902, der hannov. Entw. Z 683der österr. Entw. Z 800 und der nordd. Entw. Z 916; dabei wird nach Analogieder Wiederaufnahmetlage die Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung streng fest-gehalten und die Zulassung der Einwendungen von dem Gesichtspunkte einer Anfechtung
I S. 409. des Urtheils auf Grund veränderter I Umstände aufgefaßt. Die bayer. Proz. Ordn,Art. 868 und der preuß. Entw. ß 1029, indem sie oie mündliche Verhandlung, aufwelche das zu vollstreckende Urtheil ergangen ist, ausschlaggebend sein lassen, gewähreneine Art Restitution, welche in der preuß. Verordn, v. 4. März 1834 Z 6 nochweiter geht, so daß auch solche Einwendungen vorgebracht werden tonnen, welchenur zu spät zur Kenntniß der Partei gelangt sind. In dieser Ausdehnung kannneues Vorbringen aber nur in den Formen und unter den Voraussetzungen derRestitutionsklage gestattet werden. Der Entwurf läßt den Schluß derjenigen münd-lichen Verhandlung entscheiden, in welcher Einwendungen prozessualisch spätestenshätten geltend gemacht werden müssen; die nach diesem Zeitpunkte neu entstandenenund durch Einspruch oder Berufung nicht mehr geltend zu machenden Einwendungenwerden zugelassen. Er betritt damit einen Mittelweg, welchen schon die Proz. Ordn,v. Oldenb. Art. 343 Z 3 eingeschlagen hat und auf welchen die Erwägung hinführt,daß zwischen dem Schlüsse derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher der Parteizuletzt Gelegenheit zu thatsächlichem Vorbringen geboten war, und dem Erlasse deszur Vollstreckung stehenden Urtheils bei einer thatsächliches Vorbringen ausschließendenRevisions-Instanz häufig ein bedeutender Zeitraum in der Mitte liegen wird, so daßder Ausschluß der Partei mit den inzwischen entstandenen Einwendungen eineungerechtfertigte Härte enthalten würde.
Neben der generellen Bestimmung des § 635 Abs. 2 bedürfte es keiner speziellenHervorhebung der Einreden der Zahlung, der Kompensation, des Erlasses und desVergleichs (nordd. Entw. ß 916).
Rücksichtlich des Einflusses der hiernach zulässigen Einwendungen auf denFortgang des Vollstreckungsverfahrens ist in dem Entwurf dem Richter, welcherhier eine ähnliche Stellung hat, wie im Falle der ZZ 600, 609, freie Hand gelassen.Die hannov. Proz, Ordn. §z 575, 576, 578, 486 verlangt, daß die Einwendungen,um die Vollstreckung zu hemmen, durch Urkunden, Augenschein oder Eideszuschiebungliquide gemacht werden sollen, und verweist sie anderen Falls nach Analogie desExekutivprozesses zum besonderen Verfahren. Die bayer. Proz. Ordn. Art. 873fordert ebenso Anbieten des Beweises durch Urkunden oder Eideszuschiebung. Dieoldenb. Proz. Ordn. Art. 342. Z 2 verordnet geradezu die Verhandlung im Exekutiv-prozesse und verlangt Beweis der Einwendungen durch Urkunden oder Eideszuschiebung,wonach sodann das Prozeßgericht nach seinem Ermessen über den Einhalt der Voll-streckung entscheiden soll (Art. 343. ß 3, Art. 346. ß 1, Art. 347. Z 2). Ebensosind nach der preuß. Verordn, v. 4. März 1834. H 6 die Einwendungen in dem,dem Exelutivprozesse entsprechenden Verfahren über die im Mandatsprozesse erhobenenEinwendungen zu verhandeln, müssen also in der vorgeschriebenen Weise liquidesein, und bedürfen, um die Vollstreckung zu hemmen, der Bescheinigung (A. G. O,I. 24. Z 38). Alle diese Verschärfungen der Vollstreckbarkeit sind als absolut bindendeVorschriften ohne Venachtheiligung des Schuldners nur dann anwendbar, wennsie auf eine verhältnißmäßig kurze Zeit nach Eintritt der Vollstreckbarkeit beschränktwerden; je mehr Zeit seit derselben verflossen ist, um so weniger kann dem Schuldnereine solche Promptheit des Beweises zugemuthet und bei deren Mangel ohne Ein-schränkung der Fortgang der Vollstreckung geboten werden. Es würde sich deshalbvielleicht unter Beibehaltung dieser Strenge eine zeitliche Beschränkung der unbedingtenVollstreckbarkeit der Urtheile empfehlen, und nach Eintritt derselben tonnte das
> S. 410. 1 Befriedigungsgebot am Platze sein. Allein eine derartige Maßregel würde mit derUebertragung der Vollstreckung an selbstständige Organe, denen das Material zurPrüfung der Fortdauer der Vollstreckbarkeit fehlt, nicht wohl vereinbar sein; siewürde auch durch Bestimmung einer festen Frist immerhin willkürlich erscheinen. DasErmessen des Gerichts wird zu einem nach beiden Seiten billigeren Resultate führen.Für dringende Fälle gewährt außerdem das Eingreifen des am leichtesten zugänglichenVollstreckungsgerichts eine vorläufige Hülfe nach Analogie der einstweiligen Anordnungen(Reichs-Rechtshülfegesetz § 9).
Ebenso ist es nicht erforderlich, für das über die Einwendungen ergehende