Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
437
Einzelbild herunterladen
 

Begründung des Entwurfs, 43?

entspricht den Vorschriften der H§ 511 bez. 600, 609, da das Gericht der Sache nachdie Stellung eines Beschwerdegerichts hat.

II, Sodann kommen die nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrenserhobenen Einwendungen, Unträge und Erinnerungen in Betracht, welche gegen denModus der Vollstreckung oder das Verfahren des Gerichtsvollziehers gerichtet undebensowohl von Seiten des Schuldners, als des Exekutionssuchers denkbarsind (§ 634).

Ohne Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Rechtsstreite, vielmehr aufeiner angeblichen Verletzung der für das Vollstreckungsveifahren gegebenen Vor-schriften durch den Gerichtsvollzieher beruhend, zugleich ihrer Einfachheit halber fürdie kolleqialische Berathung ungeeignet, gehören sie ihrer Natur nach vor das denVerhältnissen am nächsten stehende Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) (vgl. Hannover8 579, Oldenburg Art, 344. § 1, Württemberg Art. 902, Reichs-Ges., betreffendGewährung der Rechtshülfe v. 21, Juni 1869 Z 8, hcmnov. Entw. H 680 und Prot.XI. S, 4201 ff. 4219, Nürnberg. Kommiss. Ber. S. 69).

Ob der Fall eines Streits zwischen dem Gerichtsvollzieher und dessen Auftrag-geber hierher gehöre oder bloß vom Standpunkte der Disziplin zu behan > dein sei, > S. 408.kann zweifelhaft fein- er ist hierher gezogen wegen seiner Bedeutung für die »prozessualische Behandlung des einzelnen Falls; die disziplinarische Behandlung wirddadurch nicht berührt.

Rücksichtlich der zulässigen Einstellung des Verfahrens hat hier ebenfalls dasPullstreckungsgericht im Wesentlichen die Stellung des Beschwerdegcrichts, die sichauch darin offenbart, daß ohne mündliche Verhandlung prozedirt werden kann(ß 633 Abs. 3).

III. Die Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruchselbst betreffen (§ 635), sind von materieller Bedeutung und lassen sich nicht imBeschwerdeverfahren, fondern nur in dem ordentlichen Prozeßverfahren erledigen.Wegen des Zusammenhangs mit Hem vorausgegangenen Rechtsstreite und derformellen Selbstständigkeit des neuen Streits gehört dasselbe vor das Prozeßgerichterster Instanz (Hannov. §§ 577, 578, Oldenb. Art. 342, 344. § 1, Württemb. Art.M, Reichs - Rechtshülfegef. § 8). Gegen die Verweisung dieses Verfahrens vordas Vollstreckungsgericht oder das demselben vorgesetzte Landgericht spricht außerden bereits angedeuteten Gründen durchschlagend, daß bei dem ausgedehnten Geltungs-bereiche der (Zivilprozeßordnung die Gerichte eines deutschen Staats in die Lagekommen würden, über die Rechtmäßigkeit und die Aufrechthaltung der von demGerichte eines andern deutschen Staats abgegebenen Entscheidung zu erkennen (vgl.hannov. Prot. XI. S. 4220, 4223). Auch die Ausschließung des Handelsgerichts (vgl.Oocle an xroo. art. 553, v, Neumayr a. a. O. S. 353) wäre vom Standpunkte desEntwurfs nicht gerechtfertigt, zumal eine neue materielle Prüfung der ganzen Sachein Frage kommen kann.

Die Verkeilung der Parteirollen in dem neu beginnenden Verfahren hat, dadie Versäumniß des Klägers ebenso eine definitive Erledigung des Rechtsstreitsherbeiführt, wie die des Beklagten (§ 285), an sich nur eine untergeordnete Bedeutung.Sie giebt aber, wenn der Schuldner klagend auftreten muß, das Mittel, durchBehandlung der zu erhebenden Einwendungen als unabänderlichen (H 227 Nr. 3)Grundes der Klage den Streitgegenstand von vorn herein zu fixnen und zubeschränken, ohne durch theilweise Herstellung der Euentualmaxime Besonderheitendes Verfahrens einzuführen. Jedenfalls ist der Schuldner derjenige, welcher dieSache betreiben muß; den Gläubiger auf den Weg der Klage zu verweisen, wennauf die Einwendungen des Beklagten die Einstellung der Vollstreckung angemessenbefunden wird (Württemb. Proz. Ordn. Art. 902), entspricht nicht der Bedeutungdes vollstreckbaren Urtheils für die Stellung des Gläubigers. Neben der mit derForm der Klage erreichten Beschränkung des Verfahrens auf die der Klage zumGrunde liegenden Einwendungen sichert noch weiter die Nothwendigkeit der Kumulirungaller zeitig vorhandenen Einwendungen in einer Klage (§ 635 Abs. 3) die Energieder Vollstreckung (nordd. Prot. IV.. S. 2002).

Hinsichtlich des für die Zulassung der Einwendungen entscheidenden Zeitpunktssind von den Gesetzgebern der Neuzeit verschiedene legislative Standpunkteeingenommen. Den Moment der Erlassung des Urtheils erklären für entscheidend