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1 (1880)
Entstehung
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436
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436 Begründung des Entwurfs,

V.Die Ginwendungen in der Zwangsvollstreckung.

W 617, 634—638. (K. V, ßß 617, 634—638, G. §§ 668, 685-689,)

Die richtige Behandlung der von dem Schuldner in der Zwangsvollstreckunginstanz geltend zu machenden Einwendungen ist ein dringendes Bedürfniß, damitnicht nutzlose Chikanen und Verzügerungen Zur Kraftlosigkeit des Exekutionsverfahrensführen. Die Einwendungen betreffen entweder die formelle oder die materielleZulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Ohne Rücksicht auf diesen Unterschied und inschroffer Festhaltung des Desaisirungsprinzips weist das französische Recht (vgl. auchBauern Art. 840 und v. Neumavr m d. Verh. der bayer. Abgeoron. Kammer 1863/5Beil. Bd. II. Abth. 2 S. 353) alle Einwendungen in der Exekutionsinstanz an dosVollstreckungsgericht und zwar der Regel nach unter Ausschließung der friedens-richterlichen "Kompetenz. Der Entwurf hat sich aus überwiegenden Zweckmäßigkeits-rücksichten diesem Vorgänge nicht anschließen können. Es liegt auf der Hand, daßdabei die nahe Beziehung, in welcher namentlich die den Anspruch selbst betreffendenEinwendungen zu dem voraufgegangenen Prozesse stehen, völlig außer Betrachtgeblieben ist, was zu innerlich widersprechenden Entscheidungen führt und die Parteienzur Aufstellung neuer Anwälte oder Prozeßbevollmächtigten an Stelle der im Haupt-streite thätig gewesenen nöthigt. Daß das französische Recht zu dieser Behandlungder Sache gelangt ist, erklärt sich zumeist aus der Stellung der Friedensgerichte inFrankreich, die nur eine außerordentliche Jurisdiktion haben und über Inzideni-streitigkeiten selbst dann nicht entscheiden können, wenn es sich um die Vollstreckungeines von ihnen selbst erlassenen Urtheils handelt (vgl. hannov. Prot. XI. S. 4218,4220 ff). Der Entwurf hat die verschiedenen möglichen Einwendungen nach großen> S. 407. Gesichtspunkten gesondert und verschieden I behandelt. Die dabei getroffenen Kompetenz-bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den gemeinrechtlichen, wie den in denRechtshülfegesetzen angenommenen Prinzipien.

I. Die Einwendungen gegen die Ertheilung der Vollstreckungsklausel (§§ 617,636) können den Eintritt der Rechtskraft bestreuen oder sich mit Rücksicht auf dieL§ 614, 615 auf die Behauptung gründen, daß eine der formellen gesetzlichenVoraussetzungen bei Ertheilung der Vollstreckungsklausel nicht vorhanden gewesen,daß z. B. die Succession seitens des Gläubigers nicht durch eine öffentliche Urkundeerwiesen oder notorisch fei (vgl. hannov. Prot. XI. S. 4204 ff. 4213, 4219 ff,);sie können aber auch materieller Natur sein und ungeachtet des formell gehörig geführtenNachweises die Annahme als irrig angreifen, daß eine Rechtsnachfolge stattgefundenhabe bezw. die bedingende Thatsache eingetreten sei. In jedem Falle kann derSchuldner die Entscheidung über diese Einwendungen nach Art einer Beschwerdeüber das Verfahren des Gerichtsschreibers (Z 515) bei demjenigen Gerichte extrahiren,dessen Gerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel ertheilt hat (vgl, hannov. Prot,a. a. O,), und gegen die Entscheidung dieses Gerichts findet demnächst Beschwerdestatt (§ 650). Das auf diesem Wege und ohne die Nothwendigkeit mündlicherVerhandlung erzielte Resultat entscheidet provisorisch zunächst nur die Frage, ob zuvollstrecken bezw. ob die Vollstreckungsklausel aufrecht zu erhalten oder nicht, wasin den meisten Fällen dem Schuldner genügen wird. Will er dagegen eine materielleEntscheidung über die bestrittene Existenz der Bedingung oder die Rechtsnachfolgehaben, so kann diese nur im Wege des kontradiktorischen Verfahrens ergehen, beiwelchem gegenüber dem formell ordnungsmäßigen Nachweise des Gläubigers derSchuldner auf den Weg der Klage zu verweisen ist (§ 636). Der häufige Zusammen-hang der hierbei zur Erörterung kommenden Fragen mit den- bereits im eistenProzesse aufgetretenen empfiehlt die Behandlung dieses Falls, auch was die Zuständig-keit des Gerichts anlangt, nach Analogie des Verfahrens über solche Einwendungen,welche gegen den Anspruch selbst gerichtet sind (HZ 635, 636). Die sowohl im H 61?als in den §§ 636 ff. dem Gerichte beigelegte Befugniß zu einstweiligen Anordnungen