Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
435
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Begründung des Entwurfs. 435

Die Bestimmung über die Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger des Schuldners, anwelche die streitige Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit veräußert ist, schließt sichan ß 228 an, ohne den im 8 230 vorbehaltenen Vorschriften des materiellen Rechtszu präjudiziren. Die Veräußerung nach Beendigung des Prozesses ist ausdrücklichher äuranw lits erfolgten hinsichtlich der Zulässigkeil der Exekution gegen den Erwerbergleichgestellt, womit ein in Preußen zweifelhaft gewordener Satz fixirt wird (vgl.Entscheid, des Obertribunals Bd. 61, S. 415). Ist in der angegebenen Weise dieNollstreckbarkeit für oder gegen einen Rechtsnachfolger festgestellt, so darf nicht dasbloße Bestreiten der Rechtsnachfolge durch den Schuldner den Gerichtsvollzieher zurEinstellung der Zwangsvollstreckung veranlassen (nordd. Entw. Z 920 Nr. 5); er istdurch die Vollstreckungsklausel gedeckt und hat, sofern keiner der Fälle des Z 646vorliegt, mit der Vollstreckung fortzuschreiten bis auf gegentheilige gerichtliche Anordnung;dem Schuldner bleibt nur die Anfechtung der Vollstreckbarkeit in dem durch die 88 61?,W, 636 vorgezeichneten Wege.

8 616. <K. V. § 616, G. § 667.)

Im Falle der Verfassung der Vollstreckungsklausel hat der Gläubiger zunächstdas Recht auf Entscheidung des Gerichts und das Recht der sofortigen BeschwerdeM 515, 506, 650). Wo dies nicht ausreicht, weil der nach den HZ 614, 615 erforderlicheNachweis nicht zu führen ist, kann kein anderes Verfahren als die Erhebung derKlage zum Ziele führen. Diese gehört als Fortsetzung des Rechtsstreits vor dasProzeßgericht erster Instanz.

88 618, 619. (K. V. 88 618, 619, G. 88 669, 670.)

Das Erforderniß einer vollstreckbaren Ausfertigung dient auch zur Sicherungdes Schuldners gegen mehrfache Zwangsvollstreckung, und da deren Besitz die Voll-streckung ermöglicht, so darf eine zweite Ausfertigung selbst über einen Theil desAnspruchs nur unter besonderen Umständen ertheilt werden. Für das dabei zubeobachtende Verfahren verlangt die hannov, Proz.-Ordn. § 530 Genehmigung deszuständigen Gerichts nach mündlicher Verhandlung, die baner. Proz.-Ordn. Art. 291Beschluß des Gerichtsvorstandes nach Vorladung der Gegenpartei. Die Nothwendig-keit, denGegner zuhören, insbesondere aber die Nothwendigkeit mündlicher Verhandlung, > S. 406.wird jedoch entbehrt weiden können, wenn der Schuldner in jedem Falle von derweiteren Ausfertigung in Kenntniß gesetzt und die weitere Ausfertigung als solchebezeichnet wird. Ist die erste Ausfertigung vor Befriedigung des Gläubigers unter-gegangen, so kann kein Schaden geschehen. Hat der Gläubiger zwei Ausfertigungenm Händen, fo kann der in Kenntniß gefetzte Schuldner seine Rechte bei der Zwangs-vollstreckung genügend wahrnehmen: gerade das Bedürfniß des Gläubigers, mehrereAusfertigungen zu haben, ist zu berücksichtigen, damit er eine Zwangsvollstreckungan ucrsHiedenen Orten, insbesondere auch gegen verschiedene Schuldner, welche beider gerichtlichen Leitung der Zwangsvollstreckung auf die leichteste Weise gewährtwerden konnte, ausführen kann. Der bedenklichste Fall ist der, daß der Gläubigerbereits befriedigt ist; aber auch in diesem Falle kann der in Kenntniß gesetzte SchuldnerMaßregeln gegen die ihm drohende Zwangsvollstreckung treffen; er steht nicht ungünstiger,als wenn er vor Ertheilung der ersten Ausfertigung den Gläubiger befriedigt bat.In allen nicht unbedenklichen Fällen wird der Vorsitzende von oem Rechte, denSchuldner zu hören, Gebrauch machen. (Vgl. hannov. Entw. 8 655 und Prot. XI.S. 4083 ff. XVII. 6334.)

Die Verpflichtung des Gerichtsschreibers, die Ertheilung jeder Ausfertigungauf dem Urtheile selbst zu vermerken, sichert die Beobachtung dieser Vorschriften.

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