434 Begründung des Entwurfs.
nicht er, sondern der Anwalt in Händen hat. Richtiger erscheint es daher, daß diePrüfung der Vollstreckbarkeit nach der prozessualischen Lage der Sache jeder Thätigkeitdes Gerichtsvollziehers vorauszugehen hat. Die Akten geben hierzu das erforderlicheMaterial, welches, soweit die Rechtskraft des Urtheils in Frage kommt,gleichwie bei Feststellung der Rechtskraft selbst, durch die Partei zu ergänzen ist(ß 599). Ebenso wie die Suspension der Rechtskraft ist dabei die Aufhebungder erkannten Vollstreckbarkeit oder die verordnete Einstellung der Vollstreckung zi,berücksichtigen.
Die Entscheidung darüber, ob die Vollstreckbaikeit vorhanden ist, kann — wiedie Feststellung der Rechtskraft — dem Gerichtsschreiber überlassen werden (hannov,Proz. Ordn, ß 529), da die Vollstreckbarkeit aller nicht rechtskräftigen Urtheile durchUrtheil ausgesprochen sein muß; es handelt sich dabei mehr um Beurkundung als umEntscheidung. Die Überlassung dieser Geschäfte an den Gerichtsschreiber trägtauch jedenfalls zur Beschleunigung derselben mehr bei, als wenn etwa dem Gerichts-Vorstände ein schriftliches Gesuch, natürlich durch den Gerichtsschreiber, vorgelegtwerden müßte.
Regelmäßig ist die vollstreckbare Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber desGerichts erster Instanz zu ertheilen, an welches nach Erledigung der höheren Instanzdie Akten zurückgehen. Bei dieser allein praktischen Auffassung ist im Interesse desGläubigers der Fall auszunehmen, daß der Rechtsstreit in höherer Instanz nochanhängig ist.
Die Form der Vollstreckungsklausel ist nur in ihren wesentlichen Theilenvorgeschrieben (Z 613), durch welche sie die vollstreckbare Ausfertigung als solchekennzeichnet und die möglicherweise an verschiedene Parteien zu ertheilenden Aus-fertigungen von einander unterscheidet. In diesen Rahmen können alle für deneinzelnen Fall noch erforderlichen Zusätze eingefügt werden. Dahin gehört z. B, dieBeschränkung auf einen Theil des Streitgegenstandes, die Bezeichnung des Rechts-nachfolgers der einen oder der anderen Partei, für oder gegen welche die Vollstreckungstattfinden soll, die Konstatirung der Notorietät (Z 615 Abs. 2), die Bezeichnung derproduzirten öffentlichen Urkunden (H 615 Abs. 1) oder des in eonorstc) vorliegendenRechtsnachfolgeverhältnisses (Erbe, Cedent :c,), die Beschränkung der Vollstreckung aufSicherheitsleistung, die Bezeichnung der Vollstreckung als einer vorläufigen oderdefinitiven, falls ein solcher Unterschied von Bedeutung ist (vgl. preutz. Exel.-Verordn,v. 4. März 1834 Z 22).
M 614, 615, 620—623. (K. V. 88 614, 615, 620—622, G. 88 664. 665, 671—678.»
In Ausführung der angenommenen Grundsätze soll dem Gerichtsvollzieherüberhaupt nichts weiter als die unbedingte Vollstreckung eines vollständig bestimmtenUrtheils überlassen werden.
Deßhalb soll von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von deindurch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Thatsache abhängt, vor Eintrittdieser Thatsache eine vollstreckbare Ausfertigung überhaupt nicht ertheilt werden. Diel S. 405. Feststellung, daß eine solche Thatsache eingetreten ist, braucht I zweckmäßig nicht erstwieder im Wege der Klage zu erfolgen; dre im Urtheile gegebene Entscheidung recht-fertigt es, den Nachweis durch öffentliche Urkunden für genügend anzunehmen, imdaraufhin die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen (Hannover Z 528, Bayern!Art. 821, hannov. Entw. § 651, nordd. Entw. § 904). Nur der Eintritt eines'bestimmten Kalendertages, welcher an sich keines Beweises bedarf, sowie dieLeistung einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheit, von welcher nachInhalt des Urtheils die Vollstreckung abhängig gemacht ist, kann unbedenklich vondem Gerichtsvollzieher festgestellt werden und ist daher nicht eine solche Thatsache,deren Eintritt vor Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung abgewartet werdenmuß (8§ 614, 621). ' ,,
In gleicher Weise ist auch die Prüfung einer in der Person des Gläubigersoder des Schuldners eingetretenen Rechtsnachfolge dem Gerichtsvollzieher entzogen,so daß er die Vollstreckung nur für und gegen dre bei Ertheilung der vollstreckbarenAusfertigung namhaft gemachten Personen ausführen darf. Zur Feststellung derRechtsnachfolge genügen gleichfalls öffentliche Urkunden, ebenso aber auch dieGerichtslundigkeit (Hannover § 543, hannov. Entw. § 649, nordd. Entw. Z 905),