Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
433
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Begründung des Entwurfs. 433

Daß nicht eine Handlung erzwungen werden kann, welche nach dem Rechtedes inländischen Richters verboten ist (Nr. 2), ist eine fernere nothwendige Beschränkungwgl, Reichsges. v. 21, Juni 1869, betreffend die Gewähnmg der Rechtshülfe, ß 37,Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes ß 129).

Das Erfordernis; der Gegenseitigkeit (Hannover 3 29, Oldenburg Art. 337,Württemberg Art. 11, Baden § 848) ist hier nicht zu berühren, ebensowenig !die>S. 403.Frage, ob der inländische Richter einen dem diesseitigen Rechte nicht entsprechendenVollstreckungsmodus ausführen foll. Beide Punkte liegen außerhalb der materiellenVoraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urtheile undsind Gegenstand besonderer gesetzlicher Bestimmung.

Die für die Vollstreckbarkeit von Urtheilen ausländischer Gerichte angenommenenGrundsätze lassen das Aussprechen der Vollstreckbarkeit auf einseitigen Antrag desGläubigers (Hannover H 534) nicht angemessen erscheinen. Der Stoff für die zutreffende Entscheidung ist der Art, daß nicht blos eine vorherige Anhörung desSchuldners überhaupt, sondern auch eine Anhörung im ordentlichen, durch Klageeinzuleitenden und durch Urtheil abzuschließenden Verfahren gerechtfertigt erscheint.Ebensowenig wird die sofortige Vollstreckbarkeit des zzi erlassenden Urtheils, gegenwelches dem Beklagten die Rechtsmittel nach den allgemeinen Grundsätzen zustehen,als Regel durch die Rücksicht auf die ausländische Rechtspflege gefordert. VorläufigeVollstreckbarkeit nach den allgemeinen Grundsätzen und in dringenden Fällen Arrestkönnen jede Gefahr des Verzugs abwenden.

Für die anzustellende Klage ist die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte undder Landgerichte festgehalten, da es sich um Entscheidung eines Rechtsstreits handelt,die Zuständigkeit der Handelsgerichte dagegen ausgeschlossen, weil die Sache selbst,deren Natur diese Zuständigkeit begründen könnte, nicht mehr zur Erörterung kommt(vgl. nordd. Entw. § 897, Prot. IV. S. 1979).

Die Bestimmungen der Staatsverträge mit außerdeutschen Staaten bleibenselbstverständlich aufrecht erhalten.

IV.Die vollstreckbare Ausfertigung.

88 612, 613. (K. V. 88 612, 613. G, 88 662, 663.)

Die Erhebung einer Ausfertigung des Urtheils zu der Bedeutung einer formellselbstständigen Grundlage der Zwangsvollstreckung ist bei Abtrennung der letzterenron den Funktionen des Prozeßgerichts unvermeidlich. Die Vorschrift, daß dieVollstreckung nur auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigungerfolgt — was von den Fällen der ß§ 653 Abs. 1, 754 Abs. 1 abgesehen für alleExekutionstitel, namentlich auch für vorläufig vollstreckbar erklärte Urtheile <M 601,602) und Vollstreckungsurtheile (Z 611) gilt — und daß die Vollstreckungsklausel erstnoch Eintritt der Vollstreckbarkeit ertheilt werden soll, entzieht jedoch den Gerichts-uollziehern die Prüfung der Vollstreckbarkeit der Urtheile nach den außerhalb derUrkunde selbst liegenden Voraussetzungen derselben. Nach dem Verfahren desfranzösischen Rechts steht gerade diese Prüfung den Gerichtsvollziehern zu; auch diedllyer. Proz. Ordn. Art. 288, 290, 291 gestaltet die Vollstreckungsklausel als einbloßes, ohne eauFae eozuitio zu ertheilendes Formale, welches den Gerichtsvollzieherder Prüfung der Vollstreckbarkeit nicht überhebt, und die hannov. Proz. Ordn.88 528—543 läßt gleichfalls den Gerichtsvollziehern gerade bei den schwierigerenFragen der bedingten Verpflichtungen und der Rechtsnachfolge freie Hand. Alleinnach der Befähigung des im Allgemeinen zu Gebote stehenden Personals muß dieUeberlafsung dieser Prüfung um so mehr bedenklich erscheinen, als die Voraussetzungender Vollstreckung durch den den Rechtsmitteln beigelegten Sus > pensiveffekt wesentlich >S.404.lmdere und schwieriger zu übersehende geworden sind, als nach dem (üoclo äs proo.°der der baner. Prozeßordnung. Es kann selbst nach Ablauf der Rechtsmittel- oderEinspruchsfrist nur als eine Gefährdung und Belästigung des Schuldners angesehenwerden, wenn derselbe genöthigt ist, eine beginnende Vollstreckung durch den Nachweisder Einlegung des Rechtsmittels oder Einspruchs abzuwenden, welchen der Regel nach

Materialien zur «Zivilprozeßordnung, 28