430 Begründung des Entwurfs.
Wie bereits früher hervorgehoben, ist über die vorläufige Vollstreckbarleit deszu erlassenden Urtheils zugleich mit der Hauptsache zu verhandeln und in dem Urtheilselbst zu entscheiden, eventuell das Urtheil zu ergänzen (M 605, 606), Treten eistspäter Gründe für die sofortige Vollstreckbarleit em, so genügt die Möglichkeit einesArrestes oder einer einstweiligen Unordnung zur Vermeidung jeder Gefahr. HieNachholung des Antrags in der Revisionsinstanz ist ausgeschlossen, weil er einethatsächliche Würdigung voraussetzt.
Ueber die vorläufige Vollstreckbarleit des durch Rechtsmittel nicht angefochtenenTheils der Entscheidung bestimmen die ZH 475, 499.
8 607. (K, V. § 607, G. § 655.)
Aus inneren Gründen ist es nicht zu rechtfertigen, daß ein Urtheil vollstrecktwird, welches eine definitive Entscheidung nicht enthält und in der zur Aufhebungberufenen Instanz bereits aufgehoben ist, wenn auch diese Aufhebung selbst nochnicht eine definitive ist. Es kann nur eine Frage der Zweckmäßigkeit sein, ob dieMöglichkeit einer wiederholten Aenderung die Fortdauer der vorläufig getroffenenMaßregel bis zur definitiven Entscheidung des Rechtsstreits rechtfertigen soll (preuß,A. G. O. Anh. Z 186). Von den Rechtsmitteln kommt hierbei nur die Berufungin Frage, welcher allein ein zweites Rechtsmittel, die Reviston, nachfolgen kann; dieGefahr, daß m der Revisionsinstanz unter Aushebung des Berufungsurtheils dasUrtheil erster Instanz wiederhergestellt werde, ist nicht groß genug, um die Anomaliezu rechtfertigen. Der Fall, daß im Wege der Berufung nur die Aufhebung desvollstreckbaren Urtheils erster Instanz ohne Entscheidung in der Sache selbst erfolgt,liegt nach strengem Recht für den Schuldner noch günstiger, da, abgesehen von dem !Einflüsse der Revision, das Urtheil nicht wiederhergestellt, sondern nur ein gleich-lautendes neues erlassen werden kann. Bei dem Einsprüche ist die sofortige Wirkungdes Urtheils auf die Vollstreckbarieit des Versäumnißurtheils unentbehrlich,um die Wirkung und Bedeutung des Einspruchs als Restitution zu sichern; sieergänzt die Vorschriften über die ohne Rücksicht auf den Einspruch zu gewährende!Vollstreckbarkeit.
Eine Anwendung des § 607 enthalten die Vorschriften des Z 640 Nr. 1,2(vgl. nordd. Entw. Z 890).
Z 6«8. (K. V. § 608, G, 8 656.)
Eine Konsequenz der prozessualischen Behandlung der Vollstreckbarleitserllärungist es, daß die Vollstreckbarleit auch abgesehen von der Hauptsache einen selbstständigen ^Gegenstand für die Rechtsmittel bildet. Der Gegenstand des Streits und der Zweck ides Rechtsmittels fordern, daß darüber auf Antrag vorab mündlich verhandelt und ^entschieden wird. Die Zulässigleit der Rechtsmittel soll namentlich auch von dei ^Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache unabhängig sein. Die Proz, Ordn, !v. Hannov. § 410, Württemb. Art. 686 und Bayern Art. 701 schränken die Berufung !auf den Fall der Berufung in der Hauptsache ein (vgl. nordd. Entw. Z 892),S. 400. Allein > dadurch verliert der Schuldner, welcher die Frage der Vollstreckbarkeit selbst-verständlich möglichst rasch zur Entscheidung bringen muß, für die Hauptsache die >Rechtsmittelfrist zur Ueberlegung und Vorbereitung. Ueberdies wird die Beschränkung !illusorisch sem, wenn nur die Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache verlangtund daneben die auch nach den erwähnten Gesetzen zulässige abgesonderte Verhandlung !und vorab zu erlassende Entscheidung über die Vollstreckbarieit gestattet wird. Denndie Frage der Vollstreckbarkeit kann von der Hauptsache völlig unabhängig sein, wenn ^dies auch nicht nothwendig der Fall zu sein braucht, und zur Verfolgung der Haupt- !fache nach ergangener Entscheidung über die Vollstreckbarleit kann der Schuldner nichtangehalten weiden. Die Rechtskraft der Entscheidung der Hauptsache wird dem Streite ^nöthigenfalls rechtzeitig ein Ende machen.
Die württemb.'Proz. Ordn. Art, 686 beschränkt sachlich die Aufhebung derVollstreckbarkeit im Wege der Berufung auf den Fall, daß die Hauptbeschwerdebegründet erscheint, während bei Berathung des nordd. Entw. (Prot. IV. S. 1961)die Meinung ausgesprochen ist, daß die Richtigkeit des eisten Urtheils überhaupt