Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
431
Einzelbild herunterladen
 

Vegründung des Entwurfs. 431

nicht zu prüfen fei. Beides erscheint in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Es kann:. B. für den Schuldner die Gefahr eines unersetzlichen Nachtheils nachweisbar fein;es kann ebenso die in erster Instanz nicht anerkannte Unvollständigkeit der Klane zueiner anderen Beurtheilung des der einen oder der anderen Partei aus der Voll-streckung oder deren Aufschub drohenden Nachtheils führen. Die württemb. Proz.9idn, Art. 685 gestattet zwar daneben wegen eines dem Schuldner drohendenunersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachtheils die Aufhebung der erkanntenVollstreckbarkeit durch das erkennende Gericht ohne mündliche Verhandlung; docherscheint dies gegenüber der Bedeutung des auf mündliche Verhandlung erlassenenUrtheils nicht zulässig, und ebensowenig erscheint es nach dem Verfahren erster Instanzrichtig, die abgesonderte Einlegung emes zur mündlichen Verhandlung führendenRechtsmittels über diesen Streitpunkt durch Zulassung der Beschwerde zu ersetzen(württemb. Proz. Ordn. Art. 686).

Die Revision für diesen Streitgegenstand zuzulassen, würde der Vergänglichkeitdes Interesse der Parteien an demselben nicht entsprechen. Sie würden der Regelnach ein Urtheil des Revisionsgerichts über die Vollstreckbarkeit nicht mit erheblichgeringerem Zeitaufwande erlangen können, als ein die Hauptsache betreffendes Urtheildes Berufungsgerichts, wenn dieses letztere überhaupt von der Entscheidung über dieVollstreckbarkeit getrennt ist. Das in der Hauptsache ergehende Berufungsurtheilerledigt jedenfalls den Streit über die Vollstreckbarkeit; denn nach der Aufhebungdes Urtheils erster Instanz kann dessen Vollstreckbarkeit nach § 607 nicht mehrin Frage kommen, und durch Zurückweisung der Berufung wird das Urtheilerster Instanz — von den Ausnahmefällen des Z 485 Abs. 2 abgesehen —rechtskräftig.

III.Die Vollstreckbarkeit von Urtheilen ausländischer Gerichte.

88 610, 611. (K. V. 88 SIO, 611. G. 88 660, 661.)

Die deutschen Gerichte sind im Verhältnisse zu einander inländische; ihre«ollstreckbaren Urtheile sind im ganzen Reiche vollstreckbar. Den Urtheilenj ausländischer Gerichte kann eine unmittelbar exekutorische Kraft selbstverständlich nicht > S. 401.beigelegt werden. Sie bedürfen der Vollstreckbarkeitserklarung durch ein inländischesGericht, mag diese iinMcitL durch Anordnung der vom Gericht geleiteten Zwangs-Vollstreckung auf Ersuchen um dieselbe oder durch einen besonderen Akt, auf Grunddessen die Zwangsvollstreckung durch andere Organe ausgeführt wird, erfolgen; dieserUnterschied wird nur durch das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung begründet.Nichtiger ist die Bestimmung der materiellen Voraussetzungen, unter welchendie Vollstreckbarkeit ausgesprochen werden darf; deren Bedeutung muß auf das derVollstreckbarkeitserklarung vorausgehende Verfahren zurückwirken.

Völkerrechtlich besteht kein Anspruch auf Vollstreckung richterlicher Urtheile überdie Grenzen des Staates hinaus, dessen Gerichte dieselben erlassen haben. InAufrechthaltung dieses Zustandes sind nach franz. Rechte Urtheile ausländischerGerichte erst nach Anhörung des Schuldners für vollstreckbar zu erklären, und derSchuldner kann hierbei die Sache selbst zur nochmaligen Verhandlung bringensincle äs pi-oo. art. 546, Ooäs oiv. art. 2123, 2128, über deren Auslegung oieMeinungen allerdings verschieden sind; vgl. Schletter, Jahrbücher Bd. ? S. 284).Im Anschlüsse hieran fordert auch die baner. Proz. Ordn. Art. 824 eine Verhandlungüber die Vollstreckbarkeit, bei welcher nur die Angehörigen des Staats, in welchemdas zu vollstreckende Urtheil erlassen ist, in ihren die Sache selbst betreffendenEinwendungen beschränkt sein sollen. Dagegen gehen sowohl die preuß. A. G. O. I. 24§30, als auch die Proz. Ordn. v. Hannov. HZ 533, 29, Oldenb. Art. 335—337,Württemb. Art. 11 und Baden Z 847 bei Zulassung der Vollstreckung davon aus,«aß auch ausländische Urtheile die ausschließliche Grundlage einer im Inlandeauszuführenden Zwangsvollstreckung sind, und stellen daneben nur gewisse Ausnahmenmm dieser Regel fest. Auf diesem den internationalen Beziehungen entgegenkommendenStandpunkte steht auch der Entwurf.