Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
429
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Begründung des Entwurfs, 429

machen, mithin in diese Instanz den Schwerpunkt des Verfahrens zu verlessen. InNetreff der Urtheile der Amtsgerichte war es zulässig und unbedenklich, die vorläufigeVollstieckbarkeit ganz allgemein vorzuschreiben, in Betreff der Urtheile der übrigenGerichte würde dagegen eine solche umfassende Vorschrift auf unübersteigliche Hinder-te stoßen, ganz abgesehen davon, daß sie über das Bedürfniß hinausgreifen würde,lim dem Mißbrauch der Berufung entgegenzutreten, wird es in den land- undhllndelsgerichtlichen Prozessen der Regel nach genügen, wenn dem Gläubiger einMittel gegeben ist, zu einer vorläufigen Vollstreckbarieit gelangen zu können. Undein derartiges Mittel kann um fo weniger Besorgnitz I erregen, falls nur erwogen > S. 398.Nid, in welchem Umfange die §Z 603, 604 für den Schutz des Schuldners Sorge, lmssen.

Liegen die Voraussetzungen des ß 603 vor, so ist von der vorläufigenVollstieckbarkeit abzusehen (vgl', Prozeßordn. u. Württemb. Art. 684, nordd. Entw.8 8s?), Ein weiteres Schutzmittel gewährt der Z 604 Absatz 1. Darnach kann dasGericht in allen Fällen, in welchen die vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen wird,auf Antrag die Vollstreckung davon abhängig machen, daß der Gläubiger vor derselbenZicherheit leiste (vgl. nordd. Entw. ß 888). Noch wichtiger ist die Vorschrift des8 604 Abs. 2. Dieselbe giebt in Anschluß an die Bestimmung des preuß. Entw.« 85? und an das in einzelnen Territorien des Deutschen Reichs geltende Recht demSchuldner die Befugniß, oie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung und Hinterlegungabzuwenden. Nur im Falle einer Kollision der Interessen des Gläubigers undZchuldners muß das Interesse des ersteren als das überwiegende betrachtet werden.Der Gläubiger kann daher, falls er die Disposition über den Streitgegenstand zuerlangen wünscht, die Sicherheitsleistung des Schuldners ablehnen und die Voll-streckbarieit erreichen, indem er selbst die Sicherheitsleistung beschafft. Von selbst«steht sich übrigens, daß der Gläubiger mit seinem Verlangen nicht durchzudringen«mag, wenn die Voraussetzungen des Z 603 vorhanden sind. Denn in diesemFalle muß das Interesse des Schuldners als das stärkere den Ausschlag geben, sodaß das Erbieten des Gläubigers zur Sicherheitsleistung zurückgewiesen und von dervorläufigen Vollstreckbarkeit Umgang genommen weiden muß, sei es gegen oder ohneZicherheitsleistung des Schuldners (vgl. nordd. Prot. IV. S. 1962, 1963).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Urtheile m Handelssachen anders zu behandelnund unbedingt oder auf leichtere Bedingungen hin vorzuschreiben (Loels äs proo. art.^39, Bayern Art. 513, preuß. Gesetz v. 3. April 1847 § 29, nlordd. Entw. 8 886und Prot. IV. S. 1959), liegt kein zwingender Grund vor, wenngeich dadurch nichtausgeschlossen wird, daß das Gericht in Rückficht auf die Natur des kaufmännischenVerkehrs das Ausbleiben der Erfüllung in Handelssachen für sich allein schon alseinen schwer zu ersetzenden oder schwer zu ermittelnden Nachtheil anzusehen befugt ist.

Der preuß. Entw. ZZ 948, 950 und der nordd. Entw. Z 884 erklären Urtheile,welche auf Besitzklagen erlassen werden, für vorläufig vollstreckbar (vgl. nordd. Prot.IV. S. 1951). Die Aufnahme einer derartigen Bestimmung in den Entwurf erschiennicht angemessen. Die Bedeutung und der praktische Erfolg der Besitzklagen sind nachdem in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Rechte ungemein verschieden. Eslaßt sich daher nicht übersehen, wie die vorläufige Vollstreckbarkeit, wenn sie vonRechtswegen Platz griffe, in den einzelnen Rechtsgebieten wirken muß, insbesonderenicht ermessen, ob nicht vielfach eine schwere Schädigung berechtigter Interesseneintreten wird. Schon die bayerische Prozeßordnung Art. 58? hat die vorläufigeVollstreckbarkeit der Urtheile im Besitzprozesse von Rechtswegen aufgegeben; sie hatbestimmt, daß das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei und nur gegenSicherheitsleistung die einstweilige Vollstreckung verfügen könne. Noch unbedenklicherist für den Entwurf der Verzicht auf den von' Rechtswegen erfolgenden Eintritt derVollstreckbarkeit. Die Vorschrift des Z 602 trägt allen gerechtfertigten Bedürfnissenin so umfassendem Maße Rechnung, daß daneben die Bestimmung des preußischenund norddeutschen Entwurfs nicht mehr als erforderlich gelten kann,

I Die Vorschriften der ZS 601, 602 machen keinen Unterschied, ob das vorläufig > S. 399.zu vollstreckende Urtheil auf kontradiktorifche Verhandlung oder auf Ungehorsamergeht. Eine Partei, welche sich auf den Rechtsstreit nicht einläßt oder denselbennicht fortsetzt, verdient nicht mehr Rücksicht, als diejenige, welche sich vertheidigt unddabei unterliegt.