428 Begründung des Entwurfs.
— vor Allem aber denjenigen Gebrauch, der im Interesse der Parteien, wie derEntlastung der Kollegialgerichte von der Prorogation auf die Amtsgerichte zu erwarte»steht, sehr reduziren.
Eine qualitative Aenderung des Rechtszustandes tritt in Folge der Bestimmun»der Nr. 1 überall da nicht ein, wo nur die Berufung, nicht aber die Nichtigkeit«,beschwerde oder der Rekurs Suspensiueffekt hat und die Berufung bis zu einergewissen Höhe des Streitgegenstandes ausgeschlossen ist; die bereits vorhandeneVollstreckbarkeit wird nur ausgedehnt (Prozehordn. von Hannover 88 393,437, BanenArt. 685, 799 und Württemberg Art. 653, 743, preuß. Deklar. u. 6. April 1839 Art 1Ges. v. 20. März 1854 8 12, franz. Gef. v. 16./24. August 1790 Tit. 3 Art. 9, preuß'Ges. v. 7. Juni 1821 8 1 und Verordn, v. 11. Mai 1843 8 1).
Die Nr. 2—7 haben nur für Urtheile der Land- und Handelsgerichte, somit!der Oberlandesgerichte Bedeutung.
Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurtheilung, Nr. 2und Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten Endurtheile ausgedrücktenFolgen aussprechen, Nr, 3 (preuß. Verordn, v. 14. Dez. 1833 Z 7, Prozeßordn.«Hannover ß 117, Bayern Art. 268, Oldenburg 8 134 und Württemberg Art. 602,6lyhaben nicht einen noch zu entscheidenden Streit zum Gegenstände.
Die Vollstreckbarkeit eines zweiten oder ferneren in derselben Instanz gegendieselbe Partei zur Hauptsache erlassenen Versäumnißurtheils (Nr. 4) ist bereits inder allgemeinen Begründung Z 6 als ein nothwendiges Korrektiv für die angenom- ^menen Grundsätze des Versäumnißverfahrens bezeichnet.
Die Vollstreckbarkeit der im Urkunden- und Wechselprozesse erlassenen UrtheileS. 397. (Nr. 5) wird durch den Zweck des Verfahrens bedingt (preuß. A. G. l O. Th.I.Tit. 2? Z 33, Tit. 28 8 5, Prozeßordn. v. Bayern Art. 549, Württemberg Art. 8t!5,!Hannover § 485, Baden 8 653 und Oldenburg Art. 135, nordd. Entw. 8 884).
Die Vollstreckbarkeit der Urtheile, durch welche Arreste oder einstweiligVerfügungen aufgehoben werden (Nr. 6) wird im Zusammenhange des Verfahrens!über Arreste und einstweilige Verfügungen ihre Rechtfertigung finden (3 752).
Die Beitreibung der laufenden Alimente auf Grund eines noch nicht rechts-kräftigen Urtheils (Nr. 7) beruht auf der Erwägung, daß nur auf diese Weise der 'Zweck der den Streitgegenstand bildenden Verpflichtung erreicht weiden kann (preuß,A. G. O. Th. I. Tit.' 14 Z 6 Nr. 1, CoclL äs proc. u.i-t. 135, württemb. Prozeßoidn.Art. 684, nordd. Entw. § 884 und Prot. IV. S. 1957).
Neben diesen Fällen der regelmäßigen vorläufigen Vollstreckbarkeit eines nochnicht rechtskräftigen Urtheils liegen
2. andere, in welchen die Vollstreckbarkeit auf Antrag gestattet werden muß,Die Voraussetzungen sind in dem ß 602 bestimmt.
a) Wird glaubhaft gemacht, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubigereinen schwer zu ersetzenden oder einen schwer zu ermittelnden Nachtheil bringen wem,so erscheint es geboten, auf Antrag die Vollstreckbarkeit eintreten zu lasten. DieNothwendigkeit einer solchen Bestimmung ist von dem bestehenden Rechte (vgl, preuß,U. G. O. 1. 14. § 6 Prozeß-O. von Hannover 8 409, Baden 8 1113, WürttembergArt. 684, Oldenburg Art. 250, Bayern Art 268), sowie von den neueren Prozeßgeschentwürfen (vgl. hannov. Entw. 8 646, preuß. Entw. 8 951, nordd. Entw. 8 885)anerkannt. Wenn* einzelne Gesetze und Entwürfe daneben noch eine Sicherheitsleistungvon Seiten des Gläubigers fordern, so gehen sie zu weit, indem sie dadurch in zahl-reichen Fällen den Hauptzweck der Vollstreckung, dem Gläubiger die Verfügung überden Streitgegenstand zu verschaffen, vereiteln müssen.
d) Erbietet sich der Gläubiger, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten, I»rechtfertigt die Rücksicht auf das Interesse desselben, dem Antrage auf Vollsireckbarkeits-erklärung stattzugeben und diese Rücksicht darf um so unbedenklicher genommen werde»,als die geleistete Sicherheit vollen Schutz gegen eine Gefährdung des Schuldners?gewährt. Noch bedeutsamer ist eine andere Erwägung. Wie hereits wiederholthervorgehoben, birgt die Gestaltung des Verfahrens die Gefahr in sich, daß die eisteInstanz zu einer Versuchsstation herabgedrückt werden kann, wenn gegen die erst-instllnzlichen Urtheile die Berufung zugelassen wird. Ein wirksames Korrektiv bietetdie Möglichkeit einer vorläufigen' Vollstreckbarkeit des Urtheils. Der Beklagte wir»dadurch genöthigt, mit allen Vertheidigungsmitteln bereits in erster Instanz hervor-