Begründung des Entwurfs. 42?
auch nach Ermessen des Gerichts die Einstellung zu, aber nur im Falle derGefährdung des Schuldners, und ohne die erwähnte Ausnahme bei Eidesleistungenzu ziehen; die Prozetzordn. v. Bayern Art. 777, Württemberg Art, 743, OldenburgM 282 und der hannou. Entw. 8 636 aber gestatten die Einstellung der Vollstreckunggleichfalls nur bei einer Gefährdung des Schuldners und nur gegen Sicherheit undnach dem letzteren Entwurf muß die Vollstreckung eingestellt werden, sofern es sichum Leistung eines Eides handelt; bei der hierher gehörigen Nichtigkeitsklage wegenMngels der Vollmacht endlich gewährt die bayer. Prozeßordnung Art. 877 oieEinstellung nach freiem Ermessen des Gerichts. Die Wiederaufnahmeklage und dieWiedereinsetzung hierin verschieden zu behandeln, liegt ein innerer Grund nicht vor.Wen so wenig kann es als angemessen erachtet werden, die Einstellung von einerGefährdung des Schuldners abhängig zu machen, da der Einfluß der Lage desRechtsstreits auf die Entscheidung ein wohl berechtigter ist und die Beschränkung derEinstellung ohne Sicherheit auf den Fall, daß die Vollstreckung dem Schuldner einennicht zu ersetzenden Nachtheil bringen werde, die Rechte des Gläubigers ausreichendschützt. Die unbedingte Einstellung des weiteren Verfahrens in dem Falle, daß essich um Leistung eines Eides handelt, würde endlich dem das Urtheil Anfechtendendie unbeschränkte Möglichkeit der Verzögerung geben.
Die Entscheidung über Einstellung :c. der Vollstreckung steht dem Instanzgerichtezu, welches über die Anfechtung selbst zu entscheiden hat, da wesentlich deren voraus-sichtlicher Erfolg zu berücksichtigen ist. Sie muß schon bei dem ersten Anbringen derAnfechtung und deshalb ohne mündliche Verhandlung erfolgen können.
Die Gestaltung einer Anfechtung der Entscheidung über Einstellung u. f. w. derVollstreckung könnte der Entscheidung in der Hauptsache präjudiziren und erscheintdeshalb unzweckmäßig. Da die Einstellung nur eine einstweilige ist, so kann sowohldas Instanzgericht als im Laufe einer höheren Instanz das Gericht dieser Instanzjederzeit eine andere Anordnung erlassen; damit ist dem Bedürfnisse einer Aenderungder ersten Entscheidung genügt.
N.Die vorläufige Vollstreckbcirkeit von Urtheilen.
88 601—606. (K. V. 88 601—608. G. 88 648-654.)
Die Ausnahmefälle, in welchen aus einem noch nicht rechtskräftigen Urtheil dieZwangsvollstreckung stattfinden soll, sind
1. solche, in welchen auf Grund des stattgehabten Verfahrens oder wegen desGegenstandes des Rechtsstreits die Vollstreckbarkeit traft Gesetzes regelmäßig aus-< gesprochen werden soll. Bei diesen ergiebt sich der Grund der Vollstreckbarkeit ohne > S. 396.Weiteres aus der Sache selbst; es bedarf daher keines Antrags (8 601).
Der wichtigste Fall ist der der Urtheile der Amtsgericht (Nr. 1). Derveranlassende Grund für die vorläufige Vollstreckt!arkeit derselben liegt in der Erwägung,daß die vor den Amtsgerichten verhandelten Rechtsstreitigkeiten in ihrer Mehrheiteinfach genug sind, um eine richtige Entscheidung schon in erster Instanz erwarten zulassen. Abgesehen davon kommt m Betracht, daß diejenigen Rechtsstreitigkeiten, fürwelche der Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes 8 12 Nr. 2 die Amtsgerichte fürzuständig erklärt, denselben überwiegend deswegen zugewiesen sind, weil sie einerschleunigen Erledigung bedürfen. Soll die Zwangsvollstreckung ihren Zweck nichtverfehlen, so muß sie bei Rechtsstreitigkeiten der letztgedachten Art in der Regel sofortnach Erlassung des Urtheils eintreten können.
Die Vollstreckbarkeit ist nicht auf amtsrichterliche Urtheile in solchen Rechts-stieitigkeiten beschränkt, welche an sich zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören.Legislativ fällt hierbei die Parallele mit der vorläufigen Vollstreckbarknt aller vonden Amtsgerichten zu erlassenden und der Summe nach unbeschränkten Urtheile imNllhnverfllhren in's Gewicht. Die angedeutete Beschränkung würde zudem in häufigenFällen eine weitausfehende und kostspielige Erörterung über die Kompetenz des Amts-«der eines andern Gerichts nothwendig machen, zu welcher die Parteien bei freiwilligerUnterwerfung unter den amtsgerichtlichen Spruch keine Veranlassung gegeben haben: