426 Begründung des Entwurfs.
Amortisation von Urkunden, Eintragungen im Hypothekenbuche und dergleichenobwaltet (vgl. preuß. Verordn, v. 4. März 1834 Z 22 und nordd. Prot. IVS, 2008).
Die Feststellung der Rechtskraft der Urtheile zum Zwecke der Ertheilunq der! S. 394. Vollstreckungsilausel (Z 612) oder eines Attestes der Rechtskraft kann bei > derMitwirkung der Gerichte an dem Betriebe des Rechtsstreits und bei der Vereinigungder auf denselben bezüglichen Schriftstücke in Akten auf Grund dieser Akten inVerbindung mit den vom Exekutionssucher beizubringenden Zustellungsurkundenerfolgen und zwar, so lange der Rechtsstreit in emer höheren Instanz anhängig ist,rücksichtlich der gleichwohl in Rechtskraft erwachsenen Theile eines Urtheils nur beidem Gerichte dieser Instanz. Daneben kann die Führung eines Rechtsmittel- «derVollstreckungsregisters (Ooäe äs proo. art. 163, 549, vreuß. Entw. ZZ 608 ff. 982ff., hannov. Entw. L 652) entbehrt werden (vgl. nordd. Prot. IV. S. 1973). DieFeststellung ist bei der Einfachheit des Rechtsmittelsystems eine der Art einfache,daß sie ohne Bedenken dem Gerichtsschreiber überlassen werden kann. Sie erfolgtselbstverständlich auch bei Einlegung unzulässiger Rechtsmittel oder verspäteterEinlegung eines Rechtsmittels und rann, wenn ein solches überhaupt zulässig war,nur auf Grund der weiteren Feststellung erfolgen, daß das Rechtsmittel nichteingelegt ist. Hierfür ist ebenso wie bei dem Einsprüche die rechtzeitige Einreichungdes Schriftsatzes zum Zwecke der Terminsbestimmung der Art von' entscheidenderBedeutung, daß, wenn diese nicht erfolgt ist, auch das Rechtsmittel nicht eingelegtsein kann. Es soll demnach in ledem Falle ein desfallsiges Zeugniß des Gerichts-schreibers des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts genügen. Der angegangeneGerichtsschreiber braucht einen solchen Nachweis indessen nur, wenn er Zweifel hegt,ob etwa ein Rechtsmittel eingelegt sei; er ist auch auf diesen einen Weg des Nach-weises nicht beschränkt. Unter Umständen wird schon der Ablauf der Rechtsmittelfristin Verbindung mit der Nichteinforderung der Akten in die höhere Instanz (HZ 484,505), ein nachgewiesener Verzicht :c. ihm die zur Ertheilung des Attestes nothwendigeUeberzeugung gewähren. Bei seiner ununterbrochenen geschäftlichen Verbindung mitdem Vorsitzenden des Gerichts wird er sich in zweifelhaften Fällen leicht mit diesemin Einvernehmen setzen können (vgl. nordd. Prot. IV. S. 1973, 1974).
§§ 600, 609. (K. V. W 600, 609. G. §§ 647, 657.)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme desVerfahrens durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage setzen ihrer Natur nach einenvollständig abgeschlossenen Rechtsstreit voraus und sind deshalb nicht geeignet, ohneWeiteres den Aufschub der Zwangsvollstreckung zu bewirken. Bei diesen Anfechtungs-mitteln kann nur in Frage kommen, ob trotz der Rechtskraft aus besonderen Gründendie Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellensei oder nur gegen Sicherheitsleistung stattzufinden habe. Selbst die bereits erfolgtenVollstreckungsmaßregeln wieder aufzuheben, muß unter Umständen gestattet sein.Da aber in diesem Falle dem Gläubiger wohlerworbene Rechte erwachsen sind,welche je nach dem Modus der stattgehabten Vollstreckung eine sehr materielleTragweite haben können (vgl. Z 658 u. «.), so darf die Aufhebung nur gegen volle,den ganzen Umfang der Forderung des Gläubigers deckende Sicherheitsleistungangeordnet werden. — Die Zulassung der Hinterlegung des Streitgegenstandes durchden Schuldner war nicht besonders zu erwähnen, da sie nur eine Art der sowohl vomSchuldner als vom Gläubiger zu leistenden Sicherheit darstellt.
Die Ausnahme, welche in der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines noch nichtrechtskräftigen Urtheils liegt, hat im Z 609 zu gleichen Bestimmungen für den FallI S. 395, geführt, daß gegen ein sür vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil oder > einenVllllstreckungsbefehl (H 593) der Einspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Die Prozeßordn. v. Hannover 3 162, Bayern Art. 217 und WürttembergArt. 688, sowie der hannov. Entw. ß 210 überlassen bei dem außerordentlichenEinspruch, bezw. bei der Wiedereinsetzung die Einstellung der Vollstreckung demErmessen des Gerichts; nur in dem Falle, daß es sich um Leistung eines Eideshandelt, lassen die beiden erstgenannten Gesetze unbedingt die Vollstreckung einstellen.Bei der Wiederaufnahmeklage dagegen läßt die hannov. Prozeßordn. Z 449 zwar