Begründung des Entwurfs. 181
denen es bei der Nebeninteruention dem Prozeßgegner gestattet ist, der Hineinziehungeines Dritten in den Prozeß entgegenzutreten, Andernfalls würde durch ein nichtschwierig herbeizuführendes Einverständnis; zwischen der Hauptpartei und dem Drittender Gegner das Recht zum Widersprüche verlieren, wenn die Nebenintervention indie Form der Streituerkündung eingekleidet wird. Die Mittheilung des die Streit-uerkündung enthaltenden Schriftsatzes an den Gegner setzt denselben zur Erklärungüber den Beitritt des Litisdenunziaten in den Stand und ist außerdem durch § 6?Abs. 3 geboten, da der Litisdenunziat zu den Verhandlungen des Prozesses von derladenden Partei zugezogen werden muß.
Wenn dagegen der Dritte/den Beitritt ablehnt oder sich auf die Streituerkündungnicht erklärt, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn unter den Parteien fort-gesetzt. Der Litisdenunziat bleibt aber desunqeachtet berechtigt, insofern die Voraus- -setzungen des § 63 vorliegen, dem Prozesse als Nebenintervenient beizutreten.
Da das Rechtsverhältniß zwischen dem Streitverkünder und dem Dritten keinunmittelbarer Gegenstand des ausschließlich unter den Parteien anhängigen Rechts-streits ist und da die Wirkung der geschehenen Streitverkündung unter den ersterenPersonen allein zu verhandeln ist, so sind über dieselbe in dem Endurtheile desRechtsstreits keine Feststellungen zu treffen. Die Praxis der preußischen Gerichte warbisher keine gleichmäßige — vergl. von Rönne, Bd. III, S. 370 — obwohl die hiervertretene richtigere Ansicht vorherrschend ist. Derselben nach Vorgang des nordd.Entw. § 111 im Gesetze den entsprechenden Ausdruck zu geben, erschien bei derprinzipiellen Richtigkeit und Selbstverständlichkeit des Satzes nicht geboten.
Aus den zu § 65 erörterten Gründen ist als Folge der Streitvertundung fürdas Rechtsverhältniß unter dem Streitverkünder und dem Dritten festgesetzt, daß inallen Fällen — mag also der Dritte dem ihm verkündeten Streite beitreten odernicht — gegen ihn die Vorschriften des tz 65 in Anwendung kommen; jedoch mit derAbweichung, daß statt der Zeit des Beitritts diejenige Zeit ent > scheidet, zu welcher ! S 92.der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war (vgl. preuß. Entwurf § 736),
In den Prozeßordnungen von Hannover § 41, Baden § 119, WürttembergArt, 106, Bayern Art. 70, im hannov. Entw. § 61 und im nordd. Entw. § 108 istausdrücklich ausgesprochen, daß der Beitritt des Litisdenunziaten nicht als Anerkenntnißgelte, daß der Streitverkünder den Rückgriff wider ihn habe. Diese Schlußfolgerungliegt keineswegs im Wesen der Sache und bedarf daher nicht der Ausschließung durchdas Gesetz. Es ist vielmehr im einzelnen Falle Sache der freien richterlichen Würdigung,ob aus dem Beitritte und den Umständen, unter denen er erfolgte, Beweisgründefür eine Vertretungspflicht des Litisdenunziaten entnommen werden können.
IV. Benennung des Auttors.
ß.71. (K. V. § 71, G. § 73.)Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, ist zwar berechtigt, wenn er aufRestitution oder Exhibition derselben belangt wird, demjenigen, für welchen er besitzt,den Streit zu verkünden, allein er erreicht durch diese Streitverkündung nicht denErfolg, welcher feinem Verhältnisse zur Sache entsprechend ist. Hat er kein eigenespersönliches Recht an der Sache zu schützen oder will er ein solches Recht nicht schützen,so ist er an dem Ausgange des Rechtsstreits, in welchen er verwickelt werden soll,persönlich nicht interessirt." Er muß daher wünschen, daß er von seinem Autor nichtblos in der Piozehführung unterstützt, sondern der Last derselben, der VerpflichtungM Defension der Sache, gänzlich enthoben werde. Um diesem Wunsche gerecht zuwerden, bedürfen die Bestimmungen über die Streituerkündung einer Erweiterung.Es muh einerseits die Möglichkeit gegeben fein, daß der Auktor den Prozeß auchgegen den Willen des Klägers übernehmen, und demgemäß der alisno uaminsvoZ8i<lLii8 aus dem Prozesse ausscheiden kann. Andererseits muß aber dem Beklagtengestattet werden, wenn der Auktor die Defension nicht übernehmen oder nicht unter-stützen will, auch seinerseits die Vertheidigung abzulehnen, ohne für die darausentspringenden Folgen verantwortlich zu sein. Beide Zwecke erzielt das gemeineProzeßrecht durch die lauclatio auowriz (1^, 2 d udi in rem aotio 3, 19. Wetzell,Nä. III. S, 54 bis 57, Briegleb, Einleitung in die Theorie der summarischen