182 Begründung des Entwurfs.
Prozesse S. 278 bis 293), ein Institut, welches auch im preußischen Rechte (A, L,R. I, 7 §§ 165, 166, I. 15 §§ 11 ff.) und in den neueren deutschen Prozeßgesetzenund Prozeßgesetzentwürfen (Hannover ß 40, Baden W 124—127, Württember»Art. 107—109, Bayern Art. 74—77, hannov. Entw. §§ 62—67, preuß. Entw. ß 744,nordd. Entwurf 3 122) mit mannigfachen Modifikationen Anerkennung gefunden hat!Auch dem französischen Rechte ist die Anschauung, auf welcher die lauäatio auewrizberuht, nicht fremd geblieben, wie der Art. 1727 des Ouäe oiv. beweist.
Wenn auch die lauäatin auetoriz mannigfach angefochten ist und wenn sie auchfür den hauptsächlichsten Anwendungsfall — für die rei viuäi«atio bei Immobilien— in Folge der Durchführung des Grundbuchsystems ihre praktische Bedeutung ver-lieren mag, so konnte sich der Entwurf der Aufnahme derselben um so weniger ent-ziehen, als sie nach einzelnen Landesgesetzen in bestimmten Fällen geboten ist (vgl.A. L. R. I. «., 0oäs civil I. c).
Der ß 71 gestattet die Nomination jedem Beklagten, welcher als Besitz«l S. 93. ! (Detentor) einer Sacke — beweglichen oder unbeweglichen preuß. A. G. O. I. 1?§34 — belangt ist, die er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet. DieNomination findet also nicht nur bei den dinglichen und diesen gleichgestellten Klanenstatt — Baden Z 124, Bayern Art 74, hannov. Entw. § 62 — sondern ist bei allenKlagen zulässig, welche nach dem bürgerlichen Rechte gegen den Besitzer einer Sacheals solchen erhoben werden können. Insoweit ist sie daher auch bei konfessorischenund negatorischen Klagen möglich (vgl. nordd. Prot. I. S. 171, 173). Der sächs,Entw. Z 317 gestattet die Nomination jedem Dritten, welcher wegen einer einseitigen,in redlichem Glauben vorgenommenen Handlung auf Ersatz des hierdurch entstandenenSchadens verklagt wird, wenn er die Handlung im Auftrage eines Andern vornahm.Eine so weite Ausdehnung des Instituts ist theils entbehrlich, theils wegen der inBetracht kommenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts bedenklich, auch in diesenweitergehenden Fällen ohne innere Berechtigung, da hier der Einwand des un-richtigen Beklagten vorliegen wird, während die Nomination lediglich in demcivilrechtlichen Verhältnisse des Beklagten zum Auttor beruht und die Frage nachder Pllssivlegitimation nicht berührt. Vgl. Wetzell, llä. III. S. 67, nordd. Pr«t,I. S. 170—173.
Die Nomination erfolgt dadurch, daß vor der Verhandlung zur Hauptfacheder Beklagte dem Benannten den Streit verkündet und ihn zu einem Termine
behufs feiner Erklärung ladet, gleichzeitig aber dem Kläger den Auktor „benennt,"Der Beklagte kann bis zur Erklärung des Benannten oder bis zum Schlüsse desTermins, in welchem sich der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Haupt-
sache verweigern.
Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder unterläßt er, eineErklärung abzugeben, so braucht der Beklagte den Prozeß nicht weiter fortzusetzen,sondern ist dem Benannten gegenüber berechtigt, dem Klagantrage zu genügen. An-erkennt dagegen der Benannte die Behauptung des Beklagten, so ist er berechtigt,mit Zustimmung des Beklagten den Prozeß zu übernehmen. Will der Beklagte alsHauptpartei im Prozesse verbleiben, so kann ihm der Benannte nach Z 63 als Neben-intervenient assistiren (vgl. Hannover 8 40). Wird der Rechtsstreit aber von demBenannten übernommen, so ist der Beklagte auf Antrag von der Klage zu entbinden,Die Zustimmung des Klägers zur Uebernahme des Prozesses durch den Benanntenist nur insofern erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche unabhängigdavon sind, daß der Beklagte im Namen eines Dritten besitzt (also in Betreff deroauzg, rei oder im Falle der preuß, A, G. O. I. 1? § 40), weil das in dem Rechts-streite gegen den Benannten ergehende Urtheil in Ansehung der Sache selbst auchgegen den ausgeschiedenen Beklagten für wirksam und vollstreckbar erklärt worden ist,so daß auf Grund desselben gegen ihn die Restitution oder Exhibition der Sachemittelst Zwangsvollstreckung bewirkt weiden kann.
Ueber die civilrechtlichen Fragen, in welchen Fällen eine Benennung des Auktorsnothwendig sei und welche Folgen deren Unterlassung nach sich ziehe, enthält sich der Z 71jeder Bestimmung (vgl. nordd. Entw. Z 123).