180 Begründung des Entwurfs.
auch in höherer und abweichend von der preuß. A. G. O. I. 17 § 15, Verord. v,1. Juni 1833 § 5? und dem preuß. Entw. § 735 noch in dritter Instanz geschehen.Welche Folgen es für das Rechtsverhältniß zwischen dem Streitverkünder "und demDritten hat, wenn die Streituerkündung nicht rechtzeitig geschieht, bestimmt sich imAllgemeinen nach dem bürgerlichen Rechte, und in Betreff der beschränkteren Prozeß-rechtlichen Wirkung der verspäteten Litisdenunziation nach ß 70 Abs. 3.
Nach der Schluhbestimmung des § 68 ist der Dritte zu einer weiteren Streit-verkündung berechtigt: Daß der Litisdenunziat hierin die gleiche Berechtigung wiedie Prozehpartei haben soll, beruht auf den gleichen allgemeinen Gründen, ist allge-meines Prozeßrecht (vgl. für Preußen von Rönne, Ergänzungen Bd. III, S. 368,hannov. Entw. ß 61 in tino, Württemberg Art. 106, Bayern Art. 69, preuß. Entw.§ 732, nordd. Entw. § 112) und ist nicht davon abhängig, daß der erste Litis-denunziat dem Prozesse beitritt.
Der
s 69
bestimmt die Form der gerichtlichen Streituerkündung. Dieselbe geschieht dadurch,daß der Streitverkünder dem Dritten einen Schriftsatz zustellt, welcher den Grundder Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben hat. Diese beidenBestandtheile des Schriftsatzes geben dem Dritten neben der ihm durch 8 261gestatteten Einsicht der Prozeßakten das erforderliche Material, auf Grund dessen eiseine Erklärung über die Streitverkündung abgeben kann, Abschrift des Schriftsatzesist — wie der nordd. Entw. § 114 noch ausdrücklich hinzufügt, durch den Streit-verkünder — dem Gegner mitzutheilen. Nach dem preußischen Prozesse, nachHannover § 41, hannov. Entw. 8 61 sind dem Dritten die bisherigen Prozeßver-handlungcn in Abschrift mitzutheilen. Dies führt aber zur Vielschreibern und istauch nicht immer ausreichend zur Information des Dritten, wenn z. B. der vorbe-reitende Schriftwechsel nicht stattgefunden hat, oder im amtsgerichtuchen Verfahren(§450).
Besondere Vorschriften über die Bestimmung und etwaige Verlegung desTermins zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache mit Rücksicht auf eineStreituerkündung sind für entbehrlich gehalten, da in dieser Hinsicht die allgemeinenVorschriften über Termine und Fristen maßgebend und ausreichend sind. Wegeneiner Streitverkündung findet eine Aussetzung des Hauptprozesses nicht statt.
Der
ß 70 (K. V. § ?o, G. 8 71)regelt die prozessualischen Folgen der Streituerkündung, ie nachdem der Drittedem Streitverkünder beitritt oder aber den Beitritt ausdrücklich oder stillschweigendablehnt.S. 91. Ersterenfalls bestimmt sich das Verhältniß des beitretenden Dritten zu > beiden
Parteien nach den Grundsätzen über die Rebenintervention (HZ 63—67). Desgleichenbestimmen alle deutschen Prozeßgesetze, z. B. Hannover § 41, Baden § 120, Württem-berg Art. 104, Banern Art. 70, hannov. Entw. § 61, preuß. Entw. § 734, nordd.Entw. tz 108. Es bedarf daher auch keiner besonderen Bestimmung, in welcher Formder Dritte den Beitritt erklärt.
Der preußische Entwurf § 740 bestimmt im Gegensatze zu dem tz 727 (im Falleder Nebenintervention), daß der Gegner nicht befugt ist, die Zulässigleit der Streit-verkündung zu bestreiten, und rechtfertigt dies damit, daß der Streit über die Zulassungder Streituerkündung den Prozeß zu sehr aufhalten und den Streitverkünder in dieGefahr bringen würde. Rechte zu verlieren, die er gar nicht wider den Gegner i»Anspruch nehme. Die norddeutsche Kommission hat die Aufnahme dieser Bestimmungmit überwiegender Majorität abgelehnt. Man hielt dafür, heißt es in den Prot. I,S. 165, „daß durch diese an sich nicht klare Bestimmung das Interesse des Gegnersin nicht gerechtfertigter Weise verletzt werde und daß em Bedürfniß für den Erlaßeiner solchen Bestimmung überall nicht vorliege." Der Entwurf ist dem nordd. Entw,gefolgt und hat dem Gegner des Litisdenunziaten den Widerspruch gegen den Eintrittdes Lttisdenunzianten in den Prozeß nicht genommen.
Für die Gestattung dieses Widerspruchsrechts sprechen die gleichen Gründe, aus