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1 (1880)
Entstehung
Seite
179
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Begründung des Entwurfs. 179

Gedanken (vgl, preuß. A. G. O. I. 17 8 17, V. u. 1. Juni 1833 8 58), daß durch dieIntervention der Gang des Hauptprozesses nicht aufgehalten werden soll.

Für das Urtheil des Gerichts auf Hulassuna, der Nebenintervention er > klärt > S. 89.der ß 6? für maßgebend, daß der Nebenintervement sein Interesse, wenn nothig,glaubhaft macht (8 251). Ebenso bestimmen der gemeinrechtliche Prozeß — Wetzelltz<l. III. S. 50 —, Hannover 8 35, hannov. Entw. 8 60, nordd. Entw. ß 106,Württemberg Art. 97.

Baden I 113 und der preuß. Entw. Z 733 schreiben in Betreff des Verhält-nisses der Nebenintervention zur Streitverkündigung ausdrücklich vor, daß derjenige,welcher sich an einem Prozesse als Nebenintervement betheiligt hat, die Versäumungder StieitverkundigunF nicht geltend machen darf. Eine solche generelle Bestimmungerscheint aber nicht zweckmäßig, da ihr Inhalt meistens sich von selbst verstehen wird,andererseits aber, da der freiwillige Beitritt des Nebenintervenienten erst im spaterenherlaufe des Rechtsstreits erfolgt sein, oder auch die Betheiligung des Intervenierenspäter aufgehört haben kann, in dem einzelnen Falle zu entscheiden sein wird, ob dieNebenintervention die Litisdenunziation deckt.

III. Streitverkündung.

§§ 68—70. (K, V. 68-70, G. §8 69—71.)Gemeinsam ist der Streituerkündung mit der Nebenintervention, daß dieungünstige Entscheidung des Rechtsstreits Einfluß üben kann auf die Rechtsverhältnisse,welche zwischen der Hauptpartei und einem Dritten bestehen. Unterscheidend ist, daßder Nebenintervement aus freiem Willen in den Prozeß eintritt, um der Hauptparteidurch seine Unterstützung zu einem obsieglichen Endurtheile Zu verhelfen, währendbei der Streituerkündung die Initiative von der betreffenden Prozeßpartei ausgeht,welche den Dritten in den Prozeß hineinzieht, um mit dessen Hülfe den Prozeß zugewinnen, oder im Falle des Unterliegens sich für die zwischen ihr und dem Drtttenvorzunehmende Auseinandersetzung gegen den Einwand zu schützen, jener Rechtsstreitsei mangelhaft geführt oder unrichtig entschieden.

Gleich dem preuß. Entw. 8 733 und dem nordd. Entw. Z 123 bleibt dembürgerlichen Rechte die Bestimmung überlassen, in welchen Fällen eine Partei zurStreitverkündung verpflichtet ist und welche Folgen in diesen Fällen die Unterlassungder Streitverkündung nach sich zieht. Dagegen normirt der Entwurf die prozessualischeZulässigkeit, Form und Wirkung der Streitverkündung. Unterstellt ist dabei, daßdieselbe gerichtlich erfolgt; nach dem preußischen Prozeßrechte — U. G. O. I. 17§ 9 —, dem hannov. Entw. § 61 und nach Württemberg Art. 103 darf sie überhauptnicht anders als gerichtlich erfolgen.Der

8 68 (K. V. § 68, G. 8 69)

bestimmt, daß die Streitverkündung — abgesehen von den civilrechtlichen Fällen

ihrer Nothwendigkeit — für jede Partei statthaft ist, welche im Falle des Verlustes

des Prozesses Regreßansprüche zu erheben oder Ansprüche wegen mangelhafter

Piozeßführung zu besorgen hat. Während Hannover 8 41 die Streitverkündung

nur „mit Rücksicht auf Ansprüche an Dritte" und der hannov. Entw. 8 61, sächf.

Entw. § 327, Baden 8 116, Württemberg Art. 102, Bauern Art. 69 dieselbe nur

dann zulassen, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des

Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen

Dritten erheben zu können glaubt, gestattet der Entwurf — übereinstimmend mit

dem preuß. Entw. § 732, dem > nordd. Entw. L 10? und dem Hess. Entw. Art. 92 I S. 90.

— die Streitverkündung ebensowohl, wenn die Partei für den Fall des Unterliegens

im Prozesse den Anspruch eines Dritten besorgt. In diese Kategorie gehören

beispielsweise die zahlreichen Fälle aus dem Gebiete des Handelsrechts, insbesondere

der Kommission, der Spedition, des Frachtgeschäfts, der Versicherung ?c., in denen

ein Prozeß auf Gefahr und für Rechnung eines Dritten geführt wird.

Die Streitverkündung wird in Uebereinstimmung mit dem nordd. Entw. § 10?freigegeben bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Sie kann also

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