178 Neaiündung des Entwurfs.
In Anschluß an den preuß. Entw. 8 724 und an den nordd. Entw. § 102 (vgl.auch Hannover 8 36, Baden Z 116) bestimmt der
8 65 (K. V. 8 65, G. § 65)
daß im Verhältnisse zur Hauptpartei der Nebenintervenient
1) die Entscheidung des Rechtsstreits, wie derselbe dem Richter vorgelegen hat,als richtig entschieden gegen sich gelten lassen muß, und
2) den Einwand verliert, daß die Hauvtvartei den Prozeß mangelhaft geführthabe (sxoLritio mllli prooL88U5); wenigstens ist dieser Einwand nur insoweit aufrechterhalten, als der Nebenintervenient durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seinesBeitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei — z. V. durchZurücknahme eines vom Nebenintervenienten eingelegten Rechtsmittels — verhindertist, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder
S. 88. Vertheidigungsmittel, welche ihm > unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlichoder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
Diese Bestimmungen greifen zwar in das bürgerliche Recht ein, sie stehen abermit dem Institute der Intervention in einem innigen Zusammenhange und schaffenden Civilrechten, in denen sie sich nicht oder nicht vollstänoig entwickelt haben, keineerheblichen Schwierigkeiten. Der Entwurf hat deshalb mit Recht — wie schon diepreuß. A. G. Ü. 1. 1? Z 19 — über den Bereich des Prozeßrechts hinausgegriffen, umfür diese wichtigen und vielfach bestrittenen Rechtsfragen die Rechtseinheit zubegründen.
Abweichend weiden die in den 88 64, 65 geregelten Fragen durch den
8 66 (K. V. § 66, G. § 66)
geordnet, „insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft derin dem Hauptprozesse erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhültnih des Neben-intervenienten zu oem Gegner von Wirksamkeit ist". Hier gilt der Nebenintervenientals wirklicher Streitgenosse der Hauptpartei im Sinne des 8 58, und es äußert diesseine Wirkungen auch in Beziehung auf den Beweis durch Eid (88 402, 419) undauf die Regelung des Kostenpunkts (88 94, 93). Es gehören unter diesen Paragraphendie Fülle, in welchen das Recht oder die Verbindlichkeit des Nebenintervenienten durchdas Bestehen des Rechts oder der Verbindlichkeit einer im Prozesse begriffenen Parteibedingt ist (Leonhardt, B. P. O. S. 46 Anm. 3). Ein Beispiel geben I.. 50 8 1. v.äs IsMtiz I. ; I.. 14 v. äe appLll. 49, 1 (vgl. Wetzeil, Nä. II. S. 523) und das preuß.A. L. R. I. 12 8 298 für einen Prozeß zwischen dem Testaments- und Intestat-Erbenüber die Gültigkeit eines Testaments, wenn dem Ersteren der Legatar beitritt. Indiesen Fällen darf der Nebenintervenient, wie die I.. 14 pr. DiF. Hs appell. (49, 1)sagt, nicht nur cauzae 2ÄL88L, sondern auch cÄli83,iu aßsrs; er steht dem Gegner nach8 58 selvstständig als Einzelner gegenüber (vgl. hessisch. Entw. Art. 92, preuß. Entw,8 723, Württemberg Art. 99, nordd. Entw. 8 103).
Widerspricht keine der Parteien dem Beitritte des Nebenintervenienten, so wirdderselbe vom Gerichte zugelassen. Behauptet aber eine der Parteien, daß die Neben-intervention unzulässig sei, so hat das Gericht hierüber nach
8 67 (K. V. § 67. G. 8 68)
auf Grund vorgängiger mündlicher Verhandlung zwischen den Parteien und demNebenintervenienten nach den Regeln über den vrozcssualischen Zwischenstreit durchein Zwischenurtheil zu entscheiden. Gegen dieses Urtheil findet in Stelle der Rechts-mittel der Berufung oder Revision, deren Gestattung, wie die in Hannover gemachtenErfahrungen beweisen, mit formellen Schwierigkeiten verbunden sein würde (hannou,Prot. X. 3863, 64), die sofortige Beschwerde (8 516) statt. Aehnliche Vorschriftengeben Württemberg Art. 101, preuß. Entw. 88 ?27 ff., nordd. Entw. §8 106, 815Nr. 1, 820. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit wird der Neben-intervenient zu dem Prozesse zugezogen. Diese Bestimmungen beruhen auf dem