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1 (1880)
Entstehung
Seite
177
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Negliindunss des Entwurf«,, 1??

Der Nebenintervenient kann den Zeitpunkt seines Eintritts in den Prozeß „bis;u dessen rechtskräftiger Entscheidung" frei wühlen. Die Nebenintervention kann auchinnerhalb der Rechtsmittelfrist in Heibindung mit der Einlegung eines Rechtsmittelserfolgen (vgl. preuß. Entwurf ß 721, Württemberg Art. 97, Bayern Art. 68, dasaltpreuß. Prozeßrecht, Erk. des Ober-Tribunals vom 17. Juli 1860, Entsch. Bd. 43

S. 147).

Der Beitritt des Nebenintervenienten wird nach den allgemeinen Grundsätzenin der mündlichen Verhandlung erklärt. Die Vorschriften des Entwurfs über vor-bereitende Schriftsätze und deren Zustellung sowie über die Anberaumung von Ver-handlungsterminen finden entsprechende Anwendung <M 115, 146 ff., 184, 67). Diehierauf bezüglichen Vorschriften anderer Gesetzeswerke (nordd. Entw. § 104, preuß.Entw. Z 725, Württemberg Art. 100) sind als entbehrlich Übergängen; auch verstehtes sich für den Fall der Erhebung der Nebenintervention durch Einlegung einesRechtsmittels oder des Einspruchs nach den D 295, 458, 491, 598 von selbst, daßver betreffende Schriftsatz innerhalb der Nothfrist zur Vermeidung des Eintritts derRechtskraft zugestellt werden muß.

Da der Nebenintervenient in den Prozeß nur zur Unterstützung der „Haupt-partei" eintritt, so bleibt die letztere nach

8 64 (K. V. ß 64, G, § 64)das eigentliche Prozehsubjekt, während der Intervenient lediglich ihren Zweckendient. Hieraus folgt, daß der Nebenintervenient den Prozeß in der Lage annehmenmuß, in welcher derselbe Hch zur Zeit „seines Beitritts" befindet, ferner, daß er zwarberechtigt ist, nach seiner Wahl Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machenund alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, jedoch nur insoweit seine Erklärungenund Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei nicht im Wider-sprüche stehen, endlich, daß der > Nebenintervenient in dem Hauptverfahren zugezogen > S. 87.wird (ß 6? Abs. 3). Er hat — vgl. preuß. Entw. Z 726, nordd. Entw. § '105 —in Ansehung des Prozeßbetriebes die Stellung des Streitgenossen; dagegen ist materiellseine Stellung diejenige eines Beistandes der Hauptpartei, neben welcher er im Prozessehandeln darf (<NU82L g,äL88s). Uebereinstimmend sind der preuß. Entw. §§ 720, 722,hllnnov. Entw. § 60, nordd. Entwurf H 101, Hannover ß 36, Württemberg Art. 98,Bayern Art. 68.

Die Regel des ß 64 gilt auch für die vom Nebenintervenienten eingelegtenRechtsmittel, welche daher gegenüber dem Verzichte oder der Zurücknahme der Haupt-partei unwirksam sind. Auf demselben Prinzip beruht die Vorschrift des Z 402, daßdie Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides an einen Nebenintervenienten nur indem Falle zulässig ist, wenn er ausnahmsweise (ß 66) als Streitgenosse der Haupt-partei gilt — und nach demselben Grundsatze ist die Vorschrift über die durch dieNebeninteruention entstehenden Prozeßkosten in ß 94 geregelt.

Selbstverständlich ist es, daß der Nebenintervenient mit Einwilligung allerTheile den Rechtsstreit statt desjenigen, dem er beitritt, allein übernehmen und ohnedessen fernere Theilnahme fortsetzen kann. Hannover Z 36, hannov. Entw. Z 60 undWürttemberg Art. 98 drücken diesen Satz noch besonders aus. Ohne Einwilligungdes Gegners kann dagegen die Uebernahme des Prozesses durch den Nebenintervenientenin Stelle der ausscheidenden Hauptpartei — wie solches die preuß. A. G. O. I. 17829 und der OoÄL äs proc. Art, 182 unter Umständen gestatten — nicht erfolgen.Eine solche Befugniß würde die Prozeßstellung des Gegners beeinträchtigen, wennihm z. B. eine zahlungsunfähige Person für den ausscheidenden Gegner gegenüber-sschellt würde; die A. G. 0. 1. 1? Z 29 macht daher Vorbehalte in Betreff des Kosten-punkts und der Vollstreckbarkeit der ergehenden Entscheidung. Ebensowenig darf derNebenintervenient gegen den Willen des Gegners als Hauptpartei neben der Prozeß-purtei, zu deren Gunsten er intervenirt, in den Prozeß eintreten (Baden Z 114 Nr. 1,Allg. G. O. a. a. O. und 1. 18 Z 9).

Aus dem allgemeinen Charakter der Nebenintervention folgt, daß durch das imHauptprozesse ergehende Urtheil nur über das Rechtsverhältniß unter den Haupt-parteien entschieden wird. Das Urtheil ist aber auch von Einfluß auf das Rechtsver-lMtniß zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei, welcher er beigetreten ist.

Material«» zur Civilprozeßordnung. 12