176 Begründung des Entwurfs.
gen zulässig. Letzterer Fall war auf der hannouerschen Prozeßkonferenz — ProtokolleS. 4888 ff. — streitig, ist aber im hannou. Entw. ß 5? zu Gunsten der Forderungenentschieden.
Der Entwurf giebt über die prozessualische Behandlung dieser Klage außer derBestimmung des § 76, daß die Vollmacht für den Hauptprozeß die Vollmacht füreine Hauptmternention umfaßt, keine besonderen Vorschriften,
Abweichend von Hannover § 35, Baden § 107, Württemberg Art. 91 ist dieZulässigkeit der Hauvtinteruention nicht von der Bescheinigung des Anspruchs abhängiggemacht. Auch kann der Hauptintervenient nach Vorschrift der §ß 741 ff. zurSicherung feines Anspruchs einen Arrest auf den Streitgegenstand erwirken und nach§ 62 die Aussetzung des Hauptprozesses bis zur Entscheidung über die Hauptinter-vention beantragen. Ein solcher Antrag steht beiden Parteien zu, auch kann nachß 133 das Gericht die Aussetzung des Hauptprozesses von Amtswegen anordnen.Umgekehrt kann das Gericht, dem allgemeinen Grundsätze des ß 132 entsprechend, dieVerbindung des Haupt- und Interventionsprozesses behufs gleichzeitiger Verhandlungund Entscheidung anordnen, wenn beide Prozesse sich in derselben Instanz befinden.
Die Zulässigkeit der Hauptintcruention beschränkt der preuß. Entw. § 713 aufdie Dauer der ersten Instanz "und gewährt § 718, im Falle der Hauptprozeß in höhererInstanz anhängig ist, nur eine „unechte" Intervention in dem für diese Klage an sichzuständigen Gerichtsstände. Dagegen erklären der hannov. Entw. § 57, der nordd.Entw. § 96 und Württemberg Art. 91 die Hauvtinteruention so lange für zulässig,als der Hauptprozeß noch nicht völlig erledigt ist, also auch noch im Vollstreckungs-verfahren. Der Entwurf geht übereinstimmend mit Hannover §§ 35, 583 und derpreuß. A. G. O. I. 18. § 5. t. 24, ß 75 ff., auch Bayern Art. 66 bez. 870, 874, 1021,1105 einen mittleren Weg, indem er die Hauptintervention mit den Wirkungen derM 61, 62 nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gestattet. Dennmit diesem Zeitpunkte erlischt die Anhängigkeit des Hauptprozesses und kann dahereine Betheiligung des Hauptintervenienten an dem Hauptprozesse, beziehungsweise emeEinwirkung des Interventionsprozesses auf den Hauptprozeß nicht mehr"stattfinden.Es fehlt an der charakteristischen Koinzidenz der Prozesse. Dagegen bleibt trotz derrechtskräftigen Entscheidung das etwaige Recht des Dritten, welcher die Hauptinter-vention unterließ, an dem Streitgegenstände des entschiedenen Hauptprozesses bestehenund es ist derselbe aus diesem Grunde befugt, falls das rechtskräftige Urtheil desHauptprozesses zur Vollstreckung gebracht wird^ auf dem im 8 639 angegebenen Wegeseine Rechte in Betreff des Exekutionsobjekts geltend zu machen.
< S. 86. III. Nebenintervention.
88 63—67. (K. V. 88 63—67. G. 88 63—68.)
Der Nebenintervention gehören im Gegensatze zur Hauptintervention die Fällean, in denen der Intervenier!! nicht einen die Rechte der Parteien des Hauptprozessesauf den Streitgegenstand ausschließenden Anspruch verfolgt, sondern nur besorgt, daßdie Entscheidung des Hauptprozesses auf eigene Rechte' nachtheilig einwirken könne,und in denen er sich daher auf die Seite der einen Hauptpartei stellt, um ihr in demanhängigen Prozesse zu einem obsieglichen Urtheile zu verhelfen.
Der § 63 gestattet die Nebenintervention demjenigen, welcher ein rechtlichesInteresse daran hat, daß in einem zwischen anderen Parteien anhängigen Rechtsstreitedie eine Partei obsiege. Ob der Fall eines solchen rechtlichen Interesses vorliegt,entscheidet das bürgerliche Recht. Da die Prozeßordnung in dem Geltungs-bereiche weit auseinander gehender Civilrechte gelten soll, so war die Gestattung derNebenintervention in möglichst weitem Umfange ein entschiedenes Bedürfniß,In dieser Beziehung folgt der Entwurf der preuß, A. G. O. I. 18 § 2, dem preuß.Entw. § 719, dem nordd. Entw. § 100 und dem französischen Reckte (vgl. Oarrest lüKauvLau HäolpNL, 1. «. III. pulZ. 201), und deckt insbesondere die weitgehendeBerechtigung zur Nebenintervention nach dem (üoll, oiv. Art. 1166. (^»i-rö etNIiauvtHl, ^.slolplle, 1. o. III. 923. 203—205.)