Begründung des Entwurfs. 175
Er mutz, wenn er den Gegner zu einem Termine ladet, auch die auf seiner Seitestehenden übrigen Streitgenossen laden' diese Vorschrift erscheint gerechtfertigt, weilder gemeinsam begonnene Prozeß, soweit thunlich, ms zum Ende gemeinsam fortgefetztwerden soll.
Drittel Nttl.Betheiligung Dritter am Rechtsstreite.
§8 61-71. <K. V. 88 61—71, G. 88 61-73.)Der Titel handelt:
1) von der Hauptintervention, 88 61, 62,
2) von der Nebenintervention, 88 63—67,
3) von der Streituerkündung, 88 68—70,
4) von der Benennung des Auktors, ß 71,,
und faßt in dieser Weise die vom Entwurf anerkannten Fälle zusammen, in denendritte Personen aus eigenem Rechte oder Interesse sich an einem anhängigen Prozesseneben den Hauptparteien betheiligen.
I. Hlluptintervention.
88 61, 62. (K. V. 88 61, 62, G. 88 61. 62.)Das Institut der Hauptintervention ist aus dem Bedürfnisse der Praxis hervorgegangen und trotz theoretischer Angriffe gegen seine Berechtigung — vgl. RenaudCivilprozeh 8 153 S. 408 — im gemeinrechtlichen Prozesse anerkannt (Wetzell Nä.II. 8 64) und geltendes deutsches Prozeßrecht, einschließlich des preußischen ProzessesA. G. O. I. 18, und des französischen Rechtsgelnets. In dem französischen Rechtetritt die Hauptintervention nicht als selbstständiges Institut, sondern als ein Fallder Intervention (Locks üo proo. ^rt. 339 bis 341, Oarrö 6t (Hanvoau H.äolplie,I.oi3 äo 1a prooeäuro civile st aämini^trativs 4. Vcl. III. z>ÄF. 201) und der — vondem belgischen Entwurf beseitigten — tisros Opposition (Ooäs äs proo. ^rt. 466,474 — 479) auf. Die neuen deutschen Prozeßgesetzgebungsarbeiten haben dieHlluptintervention aufrechterhalten, und auch der 'revidirte österreichische Entwurffür die nicht zur ungarischen Krone gehörigen Länder von 1867 hat 88 67 bis69 das Institut aufgenommen, während es der Entwurf von 1866 Übergängenhatte.
Der Entwurf hat sich ebenfalls für Beibehaltung der Hauptintervention ent-schieden. Dieselbe kann zu einer Minderung der Prozesse und zur Vermeidungwidersprechender Urtheile führen; sie dient ferner als ein geeignetes Mittel, berechtigteInteressen in wirksamster Weise zu sichern. Solchen praktischen Vortheilen gegenüberverlieren theoretische Bedenken die ihnen beigelegte Bedeutung. Demgemäß wird inAnschluß an das gemeine Prozeßrecht dem Hauptintervenienten, welcher nach all-gemeinen Grundsätzen nur gegen eine der streitenden Parteien zur Erhebung derKlage berechtigt ist, die Befugnih eingeräumt, seinen Anspruch auf den Streitgegen-stand gegen beide Parteien als Streitgenossen in einer Klage geltend zu machen.Dies gewährt ihm, im Falle er obsiegt, ein gegen beide Theile wirksames und )enach dem Gegenstande des Rechtsstreits auch gegen beide Theile vollstreckbares Urtheil.Außerdem ist es in Ab > änderung der allgemeinen Kompetenzvorschriften aus Rück- < S. 85.ficht auf den materiellen Zusammenhang der Sachen gestattet, die Klage bei demGerichte des Hauptprozesses zu erheben.
Die Hauptintervention ist zulässig, wenn Jemand die Sache oder das Recht,worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz odertheilweise für sich in Anspruch nimmt. Sie findet Anwendung auf Ansprüche, welchemittelst einer dinglichen Klage oder mittelst einer persönlichen Klage geltend zu machensind, und ist nicht nur in Prozessen, in denen körperliche Sachen — zpooio» oderunivsrÄtÄ» — den Streitgegenstand bilden, sondern auch in Prozessen über Forderun-