1?4 Begründung des Entwurfs.
daß jeder Miteigenthümer konfessorisch oder negatorisch klagen und verklagt werdenkann und das erlassene Urtheil für und gegen sämmtliche Miteigenthümer volleWirksamkeit hat — zentsutill prasclia äatur — (vgl. von Sämann System VI. S479—481, Wetzell Nä. II. S. 522, theilweise anderer Meinung Windscheid Lehrbuchdes Pandettenrechts 3. Aufl. Bd. I. S. 363, 364). Klagen daher sämmtliche eunäominioder werden sie sämmtlich verklagt, so ist für und gegen dieselben nur ein überein-stimmendes Urtheil möglich: das Grundstück kann pro varw incliviL«, nicht servitut-frei und pro parw inäiviza nicht mit einer Sernitut belastet sein. Außer der Untheil-S. 83. barkeit des streitigen Rechtverhältnisses kann hierher auch die Un I Heilbarkeit desStreitgegenstandes gehören — je nach der Auffassung, welche eine derartige Unteil-barkeit in den bürgerlichen Rechten gefunden hat. Ob und inwieweit die offeneHandelsgesellschaft hierher gerechnet werden kann (vgl. deutsches HandelsgesetzbuchArt. 111, 114, 117), wie in den Debatten der norddeutschen Kommission behauptetworden, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls werden die Verhältnisse des Miteigen-tums und des Miterbrechts in dem Geltungsgebiete des preuß. A. L. N. nach derdie Praxis bestimmenden Auffassung des Obertribunals mit ergriffen (nordd. Pro,t,II. 637—39, 795, 796, III. 1270), wenn sie nicht der zweiten Kategorie, den Fällender LXLSptio plurium litizoouzoitium beizuzählen sind.
In den bezeichneten Fällen muß im Interesse des bürgerlichen Rechts, durchwelches das in stnlioium geführte Rechts»erhältniß beherrscht wird, eine prozessualischeVerbindung der mehreren Streitgenossen mit Nothwendigkeit eintreten, damit nichtdurch widersprechende Urtheile über dieses Nechtsverhältniß unlösbare Verwickelungenherbeigeführt werden. Der § 59 schreibt deshalb in Uebereinstimmung mit demnordd. Entw. § 59 vor, daß in solchen Fällen, wenn ein Termin oder eine Frist voneinzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch dienicht säumigen vertreten angesehen werden. Aus dieser Vorschrift folgt namentlich,daß in dem Termine, in welchem ein Streitgenosse nicht erscheint, die Verhandlungmit dem Erschienenen stattfindet, daß gegen den Nichterschienenen ein Versäumniß-urtheil nicht erlassen wird, daß das Urtheil, welches auf Grund der Verhandlungmit dem erschienenen Streitgenossen ergeht, gleichwie ob dessen Anführungen demNichterschienenen günstig oder nachtheilig sind, stets auch für den letzteren ein kontradik-torisches Urtheil ist. Diese nothwendige Verbindung gilt nicht nur für den erstenTermin, welcher zur mündlichen Verhandlung zur Hauptsache bestimmt ist, sondernfür die ganze Dauer des Rechtsstreits; sie tritt ein, sobald der Fall der Versäumungvorliegt, und währt bis dahin, daß der säumige Streitgenosse sich an dem späterenVerfahren wieder betheiligt. Diese Betheiligung ist ihm jederzeit gestattet, und erist zu neuen Terminen zu laden, für welche es "überhaupt einer besonderen Ladungder Partei, beziehungsweise nach § 60 einer Ladung der anderen Streitgenossen bedarf.Daß auf den säumigen Streitgenossen die §§ 153," 154 Anwendung finden, bedürftenicht besonderer Hervorhebung.
Weitere Schwierigkeiten entstehen, wenn sich die Erklärungen der Streitgenossenwidersprechen, wenn z. B. der eine Streitgenosse gesteht, der andere dagegen leugnet;Schwierigkeiten, welche sich noch steigern, wenn es sich um das Beweismittel desEides handelt. Der Entwurf hat, wie bereits bemerkt, den letzteren Fall in § 416geregelt, während er eine solche Regelung in dem ersteren Falle nicht für erforderlicherachtete. Die konsequente Durchführung der den Entwurf beherrschenden Prinzipienfordert, daß die nur von einzelnen Streitgenossen eingeräumte Thatsache als bestrittengelte; bei der Beurtheilung der Frage' aber, ob "diese bestrittene Thatsache alsbewiesen anzunehmen sei, es der freien Würdigung des Gerichts unterliegen muß,welches Gewicht auf das Geständnis; einzelner Streitgenossen zu legen ist (nordd.Prot. II. S. 1040).
Der für alle Fälle der Streitgenossenschaft anwendbare, dem preuß. Entw.§ 236 und dem nordd. Entw. Z 41? konforme
§ 60 (K. V. 8 W, G. § 60)S. 84. enthält neben der Bestimmung, daß das Recht zur Betreibung des Prozesses < jedemeinzelnen Streitgenossen zusteht, eine Vorschrift über das Verfahren, welches dereinzelne Streitgenosse zu beobachten hat, wenn er allein den Prozeß betreiben will.