Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
173
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Negründunss des Entwurfs, 17Z

Hannover § 372 (vgl. Meyer, Neues Magazin für hannoversches Recht IX. S. 316 bisM), Bayern Art. 316—318 und der preuß. Entw. §§ 391—394 das sogen.Kontumazialverbindungsurtheil des französischen Rechts (lüocke clL i>roo, Art. 153)aufgenommen. Dasselbe läßt sich dahin präzisiren:

Erscheint einer der Streitgenossen in dem ersten Verhandlungsterminenicht, so wird die Ladung erneuert. Bleibt er auch im zweiten Verhand-lungstermine aus — oder erscheint er zwar, es versäumt aber einer derandern Streitgenossen diesen Termin, so wird mit den erschienenenStreitgenossen verhandelt und auf Grund dieser Verhandlung durchdasselbe Urtheil rücksichtlich aller Streitgenossen entschieden. DasUrtheil hat zum Vortheile sowie zum Nachtheile der Nichterschienenendie Wirksamkeit eines kontradiktorischen Urtheils, so daß gegen dasselbeder Einspruch unzulässig ist.Wenngleich dieses Institut geeignet sein mag, den Erlaß widersprechenderUrtheile gegen die mehreren Streitgenossen zu verhindern und wenngleich auch viel-fach bezeugt wird, daß dasselbe sich als zweckmäßig bewährt habe, so mußte sich dochder Entwurf in Uebereinstimmung mit dem hannoverschen und dem norddeutschenEntwurf (vgl. hannov. Prot. V. S. 1742—1752, XV. S, 5559, 5560, XVI. S. 6292—6296, nordd. Prot. II. 630, 631, 638) gegen die Aufnahme des Verbindungsurtheilsentscheiden. Denn dasselbe steht mit dem Grundsatze des § 58 in Widerspruch,greift in bedenklicher Weise in das bürgerliche Recht ein, führt dahin, den nichterschienenen Streitgenossen einen Vertreter aufzudrängen und sie im Falle derVerurtheilung mit einer Quote der l erfolglos gebliebenen Vertheidigungskosten auch l S.dann zu belasten, wenn sie nicht erschienen waren, weil sie sich nicht vertheidigen,sondern kontumaziren lassen wollten und entzieht in amtsgerichtlichen Sachen demKläger den wichtigen prozessualischen Vortheil, pro r»w seines Anspruchs gegen dienicht erschienenen Streitgenossen sofort ein vorläufig vollstreckbares Urtheil (§ 601Nr. 1) zu erlangen. Ueberdies ist ein besonderer Nachtheil — ein zcanclalLMäioillirL, 8i propre ^ intirmer la eoutmnee, Hu'il «8t, i!eee88g,ire cl'imprimer auxäeoi8ion8 äe8 rriduuaux, wie Loitlirck et 0o1met>I)a2M I.eeon8 6e8 proeeckure civile(M. XI. I. S. 28?) behaupten — von der Erlassung verschieden lautender Urtheilenicht zu besorgen, da auch beim Erscheinen aller Streitgenossen in Folge der deneinzelnen zustehenden verschiedenen Vertheidigungsmittel ganz von einander abweichendeEntscheidungen ergehen können, ganz abgesehen davon, daß eine gleiche Verschieden-artigkeit möglich ist, wenn gegen das Urtheil erster Instanz nicht von allen Streit-genossen das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision eingelegt wird. Es hatdaher nach dem Entwürfe in konsequenter Durchführung des in § 58 ausgesprochenenGrundsatzes die Versäumung eines Streitgenossen für diesen dieselben Folgen, wiewenn er allein geklagt hätte oder verklagt worden wäre, so daß rücksichtlich desselbendie Vorschriften der §§ 285 ff. zur Anwendung kommen, während rücksichtlich dererschienenen Streitgenossen die Verhandlung und die Entscheidung kontradiktorischerfolgen.

Der § 58 kommt nicht zur Geltung, soweit aus den Vorschriften des bürger-lichen Rechts oder dieses Gesetzbuchs sich ein Anderes ergiebt. Derartige Ausnahmenbat der Entwurf für den Fall der Versäumung und des zugeschobenen Eides in denz§ 59 und 416 aufgestellt, Ausnahmen, welche eintreten, wenn

1) das streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen gegenüber nur einheit-lich festgestellt werden kann oder wenn

2) die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine nothwendige ist.Beiden Voraussetzungen ist gemeinsam, daß" sie dem bürgerlichen Rechte zu

entnehmen sind. Während die letztere 5ie Fälle umfaßt, in denen nach den Vor-schriften des bürgerlichen Rechts eine Klage gemeinschaftlich von mehreren Berechtigtenoder gegen mehrere Verpflichtete zu erheben ist (die Fälle der sogen, exeeptiaplurium 1itl8<:on3ortiu.m), ist bei der ersteren zunächst an Fälle gedacht, in denenmehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, obgleich jedemEinzelnen die Vertretung rücksichtlich des streitigen Rechtsuerhältnisses in 8oliäuinzusteht. Ein Beispiel gewähren die Bestimmungen des römischen Rechts, nach denen„die Unteilbarkeit der Pradialseruituten jeden Miteigenthümer als solidarischenVertreter des herrschenden sowohl als des dienenden Grundstücks erscheinen laßt," so