Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
172
Einzelbild herunterladen
 

1?2 Begründung des Entwurfs.

stellt, daß dieselbe zu einer Verwirrung, des Verfahrens führen muß, oder daßaus anderen Gründen der dadurch angestrebte Zweck nicht erreicht zu werdenvermag.

Bewogen durch die Zweckmäßigteitsgründe, welche für die Verbindung mehrererProzesse zu'Einem Verfahren sprechen, ist der Entwurf nicht dabei stehen geblieben,diese Verbindung ausschließlich von dem Willen des oder der Klageberechtigten ab-hängig zu machen, er hat vielmehr dem Gerichte die Bsfugniß ertheilt, unabhängigvon dem Willen derselben mehrere bei ihm anhängige Prozesse verschiedener Parteienzu verbinden, wenn die Ansprüche, welche den Gegenstand dieser Prozesse bilden, inrechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werdenkönnen (Z 132). Außerdem hat der Entwurf durch die Vorschrift des S 36 Nr. 3die Herbeiführung der Verbindung in Fällen ermöglicht, in denen rücksichtlich dermehreren zu verklagenden Personen kein gemeinschaftlicher Gerichtsstand besteht, unddurch die Bestimmung des Z 5 über die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klagegeltend gemachter Ansprüche den Vortheil geboten, amtsgerichtliche Sachen auch beimMangel einer Prorogation zur Verhandlung und Entscheidung vor die Landgerichtezu bringen.

8 58. (K. V. 8 58, G. § 38.)

Die Strcitgenossen treten in Folge des Prozesses in kein besonderes Verhält-niß zu einander; daß sie gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, ist ein Faktum,welches rechtliche Wirkungen unter ihnen nicht begründet. Materiell sind ihre Inter-essen unabhängig von einander, so daß jeder Streitgenosse so beurtheilt werden muß,als ob er allein mit seinem Gegner im Prozesse befangen wäre (vergl. Wetzell Ncl.II. S. 791, 792, Planck 1 o. S. 107). Was der einzelne Streitgenosse thut oderunterläßt — der Ausdruck „Handlungen" in Z 58 umfaßt seiner allgemeinen Bedeu-tung nach auch die Unterlassungen — gereicht dem anderen weder zum Vortheile,noch zum Nachtheile. Jeder Streitgenosse kann sich daher besonderer Angriffs- undVertheidigungsmittel (vergl, § 93 Abs. 3) bedienen, wie umgekehrt der Gegner besondereAngriffs- und Vertheidigungsmittel einzelnen Streitgenossen gegenüber geltend machenkann, ohne daß der Erfolg derselben auf den Ausfall des Prozesses für oder gegendie anderen Streitgenossen einwirkt. Insofern allerdings die Handlungen einesStreitgenossen auf die Feststellung der Thatsachen von Einfluß sind, und insoweitdiese Feststellung nicht an gesetzliche Regeln gebunden, sondern von der freien Ueber-S. 81. zeugung des Gerichts abhängig (ß 249) ist, bilden die betreffenden !Handlungen einenTheil des Materials für die richterliche Ueberzeugung und werden daher mittelbardie Sache des anderen Streitgenossen beeinflussen können. Ueber den zugeschobenenund richterlichen Eid muß die Erörterung bis zur Besprechung der M 416 und 420vorbehalten bleiben.

Einzelne Prozeßgesetze und Entwürfe verpflichten die Streitgenossen zur Bestellungeines gemeinschaftlichen Vertreters (Hannover § 33 Abs. 5, Oldenburg Art. 48,Bayern Art. 64 Abs. 3, hannov. Entw. § 56, preuß. Entw. § 113, § 152, Baden§ 104, sächs. Entw. ß 310). Für das gemeine Recht ist die Verpflichtung zurBestellung eines gemeinsamen Prozeßproturators bestritten (vgl. Wetzell, Nck. II.S. 741), während die Bestellung eines gemeinsamen Insinuationsmandatars gefordertwerden kann. Solche Bestimmungen sind allerdings für die Interessen derGegenpartei, insbesondere für die Erleichterung der geschäftlichen Verbindung unterden Parteien fowie für die Ordnung des Verfahrens von praktischer Bedeutung, siesind indessen lebhaft bekämpft, weil sie den Grundsätzen des § 58 widersprechen undm einzelnen Fällen — namentlich, wenn das Gericht in Ermangelung einer Verein-barung der Streitgenossen den Bevollmächtigten zu bestellen hat (Oldenburg Art. 48,hannov. Entw. § 56 Abs. 2, Bayern Art/64 Abs. 3) — zu Härten und Verwicke-lungen führen, auch die Parteirechte dadurch gefährden können, daß Streit-genossen genöthigt werden, ihre Vertretung einer nicht geeigneten Persönlichkeit zuüberlassen. Der Entwurf hat aus den letzten Gründen in Uebereinstimmung mitder württembergischen Prozeßordnung und dem norddeutschen Entwurf Abstandgenommen, die Bestellung eines gemeinschaftlichen Vertreters oder Insinuations-inandatars vorzuschreiben.

Von den neueren deutschen Prozeßgesetzen und Prozeßgesetzentwürfen haben