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1 (1880)
Entstehung
Seite
171
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Begründung des Entwurfs. 171

Im

8 55 (K, V. § 55, G, § 55)

wird das Institut des Litiskurators — preuß. A. G. O. I. 1 88 9, 12 — geregelt.Der erste Absatz bestimmt, daß, im Falle eine nicht prozeßfähige Person, bezw. emesder nach HZ 19, 150 „parteifähigen" Prozeßsubjekte verklagt werden soll und ohnegesetzlichen Vertreter ist, der Vorsitzende des Prozeßgerichts auf Antrag des Gegnersunter der Voraussetzung, daß mit dem Verzüge Gefahr verbunden ist, bis zu demEintritte des gesetzlichen Vertreters einen „besonderen Vertreter" bestellenmuh. Die Befugn iß zur gleichen Maßregel giebt der Abs. 2, wenn eine nichtprozeßfahige Person in dem Gerichtsstände des Aufenthalts- oder Garnisonorts mFällen des ß 21 verklagt werden soll. Der Abs. 2 bezieht sich nur auf physischePersonen, ergänzt die durch 8 21 getroffene Einrichtung eines besonderen Gerichts-standes für dergleichen Klagen und stellt im Gegensatze zum Absatz 1 die Bestellungdes besonderen "Vertreters in das Ermessen des Vorsitzenden des Gerichts.

Der ernannte besondere Vertreter hat die Rechte der von ihm vertretenenPartei mit allen Befugnissen eines gesetzlichen Vertreters bis dahin wahrzunehmen,daß im Falle des Abs. 1 der gesetzliche Vertreter, beziehentlich im Falle des Abs. 2der Vater oder Vormund in den Prozeß eintritt.

Für eine Ausdehnung der Bestimmungen des ersten Absatzes auf die Fälleeiner bloßen Verhinderung des vorhandenen gesetzlichen Vertreters und der Bestim-mungen des zweiten Absatzes auf Klagen, welche die nicht prozeßfahige Partei erhebenwill, ist dem preuß. Entw. 8 8? und dem nordd. Entw. § 88 entgegen ein besonderespraktisches Bedürfniß nicht anerkannt.

Zweiter Ml.Streitgenofsenschaft.

§§ 56—60. (K. V. 88 56—60, G. 88 56—60.)Treten mehr als zwei Personen in einem Prozesse als selbstständige Parteienauf, so liegt eine Verbindung mehrerer Prozesse zu Einem Verfahren vor. Diejuristische Behandlung jedes einzelnen Prozesses wird durch die Vereinigung nichtverändert. Abgesehen von den äußeren Vortheilen der Abkürzung, Vereinfachungund Kostenersparung hat die Verbindung mehrerer Prozesse zu gleichzeitiger Ver-handlung und Entscheidung den Vortheil, daß sie eine übereinstimmende Beurtheilungder den verbundenen Prozessen gemeinsamen oder gleichartigen Streitpunkte garantirt.Diese Sätze, das Ergebniß der neueren Untersuchungen über die subjektive Klagen-kumulation und das Litiskonsortium (vergl. Planck die Mehrheit der Rechtsstreitig-keiten im Prozeßrechte S. 105 ff., 385 ff., Wetzell Nä. II. S. 76? ff.), bilden dieGrundlage und den Ausgangspunkt für die dem hannov. Entw. 88 52, 53, 55 unddem nordd. Entw. 88 91, 92, 94 entnommenen Bestimmungen der 88 56—58 desEntwurfs. Der Z 59 enthält Modifikationen des in 8 58 ausgedrückten Prinzips,während der 8 60 eine Vorschrift über das Betreibungsrecht der Streitgenossengiebt.

I Z8 56, 57. (K. V. 88 56, 57, G. 88 56. 57.)

In Nebereinstimmung mit Hannover 88 33, 34, Baden 88 99 ff., Württem-berg Art. 86, 87, Bayern Art. 63, preuß. A. G. O. I. 1 88 35—37, preuß. Kab.-Ordre u. 7. März 1838, preuß. Entw. 88 109, 110, 114 (Motive S. 32), sächs.Entw. 88 308, 309 gestattet der Entwurf nicht nur im Falle der Gemeinsamkeit(8 56), sondern auch im Falle der Gleichartigkeit der Streitpunkte (8 57), daßmehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werdentonnen, da auch in dem letzteren Falle die prozessualische Möglichkeit einer ordnungs-mäßigen Verhandlung der mehreren Ansprüche in demselben Verfahren gegebenund dem Gerichte durch das ihm unbeschränkt eingeräumte Trennungsrecht (8 130)das Mittel gewährt ist, die Verbindung wieder aufzuheben, wenn sich heraus-