170 Begründung des Entwurfs.
Auch die Bestimmungen über die Zustellungen in § 150 können hierher gerechnetwerden.
Aus dem bürgerlichen Rechte ist nach § 50 endlich zu entscheiden, ob zu einemProzesse eine nicht prozeßfähige Partei — z. B. nach preußischem Rechte A. L. R. II,11 §§ 652 ff. die Kirchengemeinde — oder der gesetzliche Vertreter einer Parteieiner besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung bedarf. Ist die nothwendigeErmächtigung zur Prozeßführung ertheilt oder ist die Prozeßführung auch ohneeine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft, fo sind nach dem wichtigenPrinzip des
! S. 78. > Z 52 (K. V. § 52. G. 8 52)
einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach dem bürgerlichen Rechte eine besondereErmächtigung erforderlich ist, gleichwohl ohne dieselbe gültig. Dieser Grundsatz —dem S 85 des nordd. Entw. entnommen — ist eine Anwendung des m dem DeutschenHandelsgesetzbuche Art. 43 rücksichtlich der Prokura und in dem Entwürfe ß??hinsichtlich der Vollmacht anerkannten Prinzips, daß nach Außen hin — drittenPersonen gegenüber im Interesse der Sicherheit des Verkehrs Beschränkungen derLegitimation, der Vertretungsbefugniß unzulässig sind, mögen diese Beschränkungenauf Willkür einer Partei oder auf einer gesetzlichen Bestimmung beruhen, welche nichtdem Reichsrechte angehört. Durch den "ß 52 werden Vorschriften beseitigt, wie siez. B. die preuß. A. G. O. I. 10 § 292 in Betreff der Berechtigung der Vormünderzur Relation von Eiden enthält.Der
8 53 (K. V. 8 53, G. 8 53)
erweitert im Anschluß an Z 35 der Einleitung zum preuß. A. L. R. und Art. 84der Wechsel-Ordnung die Prozeßfähigkeit des Ausländers dergestalt, daß es genügt,wenn derselbe entweder nach dem Rechte seines Landes oder nach dem Rechte amOrte des Prozehgerichts prozeßfähig ist. Gericht und Gegner werden durch dieseVorschrift m der Regel hinsichtlich der Prozeßfähigkeit der Nachforschung nach demfremden Rechte überhoben sein.Der
§ 54 (K. V. § 54, G. 8 54)
erklärt es in Uebereinstimmung mit der gemeinrechtlichen Doktrin, den neuen deutschenProzeßgesetzen und Prozeßgesetzentwürfen für einen Gegenstand der öffentlichenOrdnung, daß leine Verhandlungen gepflogen werden, welche wegen Mangels derProzeßfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der Ermächtigungzur Prozeßführung nichtig sind. Er überweist daher diese Punkte der Offizialprüfungdurch das Prozeßqericht, Eine Konsequenz enthalten die Bestimmungen der ß§ 126,238 Abs. 2, 257 Abs. 2, 290 Nr. 1, eine weitere Konsequenz ist der — von demEntwürfe allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochene — Satz, daß das Gericht diefraglichen Mängel — sei es von Amtswegen, sei es auf Antrag einer Partei — biszur Erlassung des Endurtheils zu berücksichtigen hat. Nur wenn der Beklagte überdie „Einrede der mangelnden Prozeßfähigteit oder der mangelnden gesetzlichen Ver-tretung" abgesonderte Verhandlung und Entscheidung verlangt, muß er dieselbe vorder Verhandlung zur Hauptsache gleichzeitig mit sonstigen prozeßhindernden Einredenvorbringen <M 238 Nr. 6, 239). Wenn erst im Laufe eines Prozesses eine Parteidie Prozeßfählgkeit verliert, oder der gesetzliche Vertreter durch Tod oder Ende seinerVertretungsbefugniß wegfällt und letzternfalls vom Vertreter ein Prozeßbeuollmächtigternicht bestellt ist, so wird nach §§ 211, 215 der Prozeß bis zur Regelung des Ver-tretunqspunkts unterbrochen.
In Uebereinstimmung mit Bayern Art. 59 und mit dem hannov. Entw. ß 50bestimmt der Abs. 2 des § 54, daß bei Gefahr im Verzüge die Partei oder derengesetzlicher Vertreter mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels einstweilen zurProzeßführung zugelassen werden kann. Das Endurtheil darf hier — wie im Fallel S. 79. des ß 83, bei nicht vollständiger Legitimation des > einstweilen zugelassenen Prozeß-bevollmächtigten — erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangelszu bestimmende Frist abgelaufen ist.