Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
169
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Vegründmlg des Entwurfs. 169

selbstständigen Auftreten vor Gericht. Das hier befriedigte Bedürfniß der Prozeß-fllhigkeit besteht in gleichem Maße in den zahlreichen Fällen, in welchen sich Eheleutethatsächlich trennen und die wirthschaftliche Gemeinschaft aufgeben.

Der ß 51 Abs. 2 wird hinsichtlich des großjährigen Hauskindes und der Ehefrauuon dem Gedanken beherrscht, daß beiderlei Personen an sich handlungsfähig sind undnur in ihrer Verfügungsbefugniß durch die Rechte des Inhabers der väterlichenGewalt, bez. des Ehemannes beschränkt werden. Diese Beschränkungen der Ver-fügungsbefugniß werden durch die Ertheilung der vollen Prozeßfähigkeit nicht beein-trächtigt. Denn dem Hausvater oder dem Ehemanne gegenüber hängt die Gültigkeitund Wirksamkeit der ohne ihre Zuziehung zu dem Prozesse erstrittenen Iuditate davonab, inwieweit ihnen nach dem zur Anwendung gelangenden Civilrechte in Bezug aufden Gegenstand der Entscheidung Rechte zustehen, welche die Dispositionsbefugnissedes Hauskindes, bez. der Ehefrau beschränken oder aufheben. Ebensowenig brauchtsich der Hausvater oder der EHemann aus Iudikaten, welche ohne seine Zuziehungerlassen sind, eine Zwangsvollstreckung in dasjenige Vermögen des Hauskindes oderder Ehefrau gefallen zu lassen, welches in Folge der ihm zustehenden Rechte derDisposition der Schuldner entzogen ist. Nichtsdestoweniger werden die Entscheidungengegen das im Prozesse stehende Hauskind bez, die Ehefrau rechtskräftig. Durch dieseVorschriften werden die Beschränkungen des Verfügungsrechts in das Gebiet derSachlegitimation verwiesen, und es ist dies durchaus angemessen, weil die beschrän-kenden Rechte dem materiellen Rechte angehören. Eine Vervielfältigung der Prozesseist als Folge dieser neuen Vorschriften aber nicht zu besorgen, weil die Institute derIntervention und Streitvertundung die ! Möglichkeit gewähren, den Hausvater bez. > S. 77.den Ehemann an dem Prozesse zu betheiligen.

3) Der ß 5l Abs. 3 entzieht der Geschlechtsvormundschaft jede Einwirkungauf die Prozeßführung,Die Geschlechtsvormundschllft ist, nachdem sie neuerdings auch in Mecklenburg-Schwerin (vgl. Publikllndum v. 17. September 1867) — mit Ausnahme vonWismar—,in Lübeck (Ges. v, 15. März 1869), in Lauenburg (Ges. v. 18. März 1869) und inHamburg (Ges. u. 3. Juni 1870 Art. 1) aufgehoben worden, fast gänzlich vomdeutschen Boden verschwunden. Bei dieser Sachlage hat die Vorschrift oes § 51Abs. 3 um so weniger Bedenken, als das erlöschende Institut gegenüber den Rechts-anschauungen und Verkehrsbedürfnisfen der Gegenwart jeder Berechtigung entbehrtund dennoch wegen seiner kontroversen Natur geeignet ist, der Prozeßführung großeSchwierigkeiten zu schaffen.

Nach den Grundsätzen des Entwurfs sind nicht prozeßfähig:

«.) die physischen Personen, welche keinen Willen haben, wie Kinder, Geistes-kranke :c.b) die physischen Personen, welche willensfähig sind, aber welche keine odernur eine beschränkte Disvositionsbefugniß haben (letzterenfalls mit derMaßgabe des ß 51 Abf. 1), Zu dieser Kategorie gehören die minder-jährigen Haustinder, die Verschwender, der minderjährige Emanzipirte desfranzösischen Rechts «^oäs eivil Art, 476 ff. und alle Personen, welcheaus irgend einem Grunde unter Vormundschaft — Tutel oder Kuratel —stehen und nicht ohne Vormund, Kurator, Beistand, Pfleger u. f. w.handeln können'o) die juristischen Personen und die Personenvereine und Vermügensmassen,welche als solche klagen und verklagt weiden können (§§ 19, 150).Alle nicht prozeßfähigen Parteien weiden im Prozesse durch „gesetzlicheVertreter" vertreten. Wer im konkreten Falle der gesetzliche Vertreter der nichtprozeßfähigen Partei ist, bestimmt nach H 50 das bürgerliche Recht.

Der gesetzliche Vertreter hat im Allgemeinen und, insoweit nichts Abweichendesvorgeschrieben ist, die Befugnisse und Pflichten einer Partei — oder wie sich Württem-berg Art. 85 und Bayern Art, 60 ausdrücken, der gesetzliche Vertreter steht derPartei gleich und ist, wie diese, zu allen Prozeßhandlungen befugt, soweit das Gesetznicht etwas Anderes bestimmt, Konsequenzen dieses in dem Entwürfe ausdrücklichnicht ausgesprochenen Grundsatzes enthalten die HZ 80 (in Betreff der Vollmacht),211, 215 (rücksichtlich der Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens), 378,415, 417, 418, 421 (m Ansehung des Eides), 203 (in Betreff der Versäumungen).