168 Begründung des Entwurfs.
verklagt werden müssen. Das Prinzip ist auf Schiffsmannschaften durch das Gesetzu. 26. März 1864 81 weiter angewendet; auch in der Verord. u. 24. Juni 188?§ 95 in die neuen Provinzen des Gemeinen Rechts eingeführt. Der preuß. Entw.Z§ 85, 86 wollte diese Bestimmungen aufrecht erhalten.
In dem lüoclsx Maximilianen bavaricn» oivili« I. 5. ? sind die Beendigungs-gründe der väterlichen Gewalt aufgeführt und hier der Großjährigkeit allem ei»Ginfluß auf die Stellung des Hausvaters nicht eingeräumt; Kreitmanr spricht sichvielmehr Anm. 2 zur bayerischen Gerichtsordnung III. 6 dahin aus, „daß Hauskindeifür sich keine psi-zuna »taucli in ^uäioio haben, sondern bei gerichtlichen Verhandlungender Verbeistandung des Vaters bedürfen." Roth, bayerisches Ciuilrecht I. S. 418Note 14.
Nur der Zustand des Rechts in den größeren deutschen Rechtsgebieten ist indem Vorstehenden skizzirt. Diese Skizze genügt aber auch, um darzulegen, daß dieHerbeiführung der Nechtseinheit dringend wünschenswert!) ist und daß die Vorschriftdes § 51 Abs. 2 die bereits mehrfach angebahnte Entwickelung, dem großjährigenHauskinde leMima pei-Foim zwncki in Mäioia beizulegen, zum Abschlüsse bringt. DieMöglichkeit, daß Nullitätsklagen gegen Erkenntnisse aus Prozessen, welche mitanscheinend vollkommen selbständigen und großjährigen Hauslindern geführt find,erfolgreich angestellt werden, bedroht in empfindlicher Weise den Verkehr. In solcherAusdehnung entspricht die väterliche Gewalt dem Rechtsbewußtsein der Gegenwannicht, welche vielmehr dem Gewalthaber nur bestimmte Nutzungs- und Verwaltung!,-rechte zugesteht.
Die Ehefrau ist nach gemeinem Rechte handlungsfähig und demgemäß prozeß-fähig. Eine Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit ist dagegen nicht nur in denjenigenRechtsgebieten gegeben, in denen noch die eheliche Vormundschaft des Ehemannesbesteht, sondern auch regelmäßig mit den eherechtlichen Güterordnungen verbunden;in letzterer Beziehung ist sie auf die dem Ehemanne an dem Vermögen der Ehefrausowie an dem gemeinsamen Vermögen zustehenden Rechte gegründet. Aus der Mengeder auf deutschen! Boden geltenden Bestimmungen werden nur die nachfolgendenhervorgehoben. Nach französischem Rechte — (ünclL civile art. 215 — bedarf dieEhefrau — von einzelnen wenigen Ausnahmen abgesehen — der Autorisation desEhemannes, um vor Gericht zu stehen, sie mag der klagende Theil oder der beklagteTheil sein; die Gegenpartei sei, welche sie wolle; der Rechtsstreit mag erst währendder Ehe seinen Anfang nehmen oder schon vor der Ehe seinen Anfang genommenhaben, sie bedarf sogar dieser Autorisation, huaucl intzms ells «srait marolumäeMb1i<in6, ou n«n oommuiiL an 8LiM'6S äs bisn«. Zachariä Handbuch des französischenS. 76. Ciuilrechts 5. Aufl. von Anschütz III. S. 72—74. Das preußische Ciuilrecht listschwankend, so daß einzelne Autoren die Ehefrau für geschäftsunfähig erklären. DieBestimmungen lassen doch aber schließlich nur objektive Beschränkungen des Vei-fügungsrechts der Ehefrau erkennen, welche auf den Rechten des Ehemannes anihrer Person und an ihrem Vermögen beruhen. Die im A. L. R. II. I. ß 189 aus-gesprochene Regel, daß die Ehefrau ohne Zuziehung und Einwilligung des Mannesmit Anderen keine Prozesse führen kann, ist modifizirt in Betreff der Prozesse überihr vertragsmäßig uorbehaltenes Vermögen — § 230 ib. — und bei Prozessen derEheleute unter einander. Die Ehefrau wird ferner nach A. G. O. I. 1. § 21 inProzessen über gesetzlich vorbehalten.es Vermögen bei versagter Genehmigung alleinzugelassen. Das sächsische Civilgesetzbuch §§ 1638, 1641 fordert — von einzelnenAusnahmen abgesehen — zu allen Rechtsgeschäften der Ehefrau mit Dritten, durchwelche sie nicht lediglich erwirbt, die Einwilligung ihres Ehemannes; Rechtsgeschäfte,von einer Ehefrau ohne Einwilligung ihres Ehemannes eingegangen, sindnichtig (vgl. Schmidt, Vorlesungen über das sächsische Privatrecht II. A. 36—38). Ausdieser Beschränkung der Handlungsfähigkeit zieht der sächsische Entwurf ZZ 292, 295zutreffend die Folgerung, daß die Ehefrau in den Fällen, in denen sie sich nichtselbstständig ohne Einwilligung des Ehemannes verpflichten kann, auch nicht prozeß-fähig sei. Das Bedürfniß nach prozessualer Selbstständigleit der Ehefrau hat sichzunächst im Gebiete des Handelsrechts Geltung verschafft. Noch im Art. 215 des(>oil6 oivil ausdrücklich versagt, wurde die Prozeßfähigkeit in Handelssachen derHandelsfrau im deutschen Handelsgesetzbuche Art, 6 und 9 zugestanden und ebensoertheilt der 8, 11 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 der vcrheiratheten gleichder unverheiratheten Gewerbefrau in Angelegenheiten ihres Gewerbes das Recht zum