Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
167
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Begründung des Entwurfs. 16?

Necht maßgebend sei, allein an diesem Grundsätze konnte nur soweit festgehaltenwerden, als nicht wichtige Interessen des Rechtsverkehrs zur Herbeiführung der Rechts-cinheit in Deutschland Ausnahmebestimmungen erfordern. Solche Ausnahmen begründetder 8 51 in dreifacher Richtung:

1) Jede Person — bestimmt 8 51 Abs. 1 — ist insoweit prozeßfähig, alssie sich durch Verträge verpflichten kann.

> Die Definition lehnt sich an den Art. 1 der deutschen Wechselordnung und ! S. 74.erscheint in der Parallele des Prozesses mit dem Vertrage ganz korrekt (juclieiowutrabitur). Demnach ist eine Person, welche sich nur ausnahmsweise verpflichtenkann, sei es durch Vertrage gewisser Art oder unter gewissen Voraussetzungen, nurfür diejenigen Rechtsstreitigketten prozehfähig, welche aus solchen Verträgen entstandensind (nordd. Entw. Z 82). Gleichgültig ist es, ob in dem betreffenden Falle diebeschränkt verpflichtungsfähige Person allein oder unter der an sich nicht erforderlichenMitwirkung des Vaters oder Vormunds :c, kontrahirt hat.

2) Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person soll dadurch, daß sie unterväterlicher Gewalt steht, die Prozeßfähigkeit einer Frau dadurch, daß sieEhefrau ist, nicht beschränkt werden. Z 51 Abs. 2.

In ersterer Beziehung entspricht der § 51 Abs. 2 dem Rechtsgebiete Deutsch-lands, in welchem der lüoäe civil rezipirt ist, nach dessen Art 372 die väterlicheGewalt mit der Großjahrigteit erlischt.

Zu demselben Resultate wie die Bestimmung des § 51 Abs. 2 führt das sächsischeCiuilgesetzbuch Art. 1821:

„Volljährige Kinder handeln selbst für sich, vorbehaltlich des ihremVater zustehenden Rechts der Verwaltung und des Nießbrauchs."

Aus dieser Bestimmung folgert Schmidt, Vorlesungen über sächsisches Privat-recht II S. 94 zutreffend: „die sie betreffenden Prozesse führen die volljährigen Haus-linder in allen Fällen selbstständig"; nur dann hat der Vater zu komurriren, wennund insoweit ein von ihm abhängiger Vermögenstheil des Kindes dabei in Fragesteht. Ist er in einem Falle der letzteren Art bei dem Rechtsstreite nicht zugezogenworden, so erscheint das erlangte Prozeßergebniß formell zu Recht beständig, aberauch hier seinem Rechte an dem Vermögen des Hauskindes unpräjudizirlich. —

Gemeinrechtlich hat gegenüber großjährigen Hauskindern der Hausvater keineVertretungsbefugniß; diese ist vielmehr mtt dem Eintritt der Großjahrigteit von selbstbeendet. Großjährige Hausiinder sind daher nach gemeinem Rechte handlungsfähigund in Folge davon prozeßfähig. „Zwar bedürfen sie zu Klagen, welche sich aufdas peeulium aäventieium irreguläre beziehen, der väterlichen Einwilligung; alleindiese kann durch den Richter erzwungen werden, ist also eine leere Formalität.Allerdings aber ist die väterliche Gewalt insofern von Einfluß, als sie gerade den-jenigen Erwerb der tilii lainiliaz, welcher am häufigsten vorkommt, das peeuliumaävontieiuiu reguläre, h^i Niehbruch uno der Administration des Vaters unterwirft,so daß in Beziehung darauf die tilii tamili^ zur Prozeßführung nicht legitimirt sind.— Die von ihnen ausgewirkten Urtheile sind ungültig. — Jedoch dürfensie die in ihrer Person entstandenen aetionez ex neun et aec^uo eonoeiMe, welche«bwohl nicht selbst schon Aduenticium, doch auf einen dem Adventicium zufallendenVermögenserwerb abzielen, wenigstens im Falle der Säumniß oder Behinderung desVaters anstellen. Und haben sie fremde Sachen, die sie an Dritte zu restituirenverpflichtet sind. Andern zu Depositum gegeben oder kommodirt, so sind sie als diean der Wiedererlangung der Detention allein Interessirten auch zur Erhebung derbetreffenden Klagen 'berechtigt" (Wetzell Nü. IN. Z 12 S 94).

I Die Prozeßfähigkeit des Hauskindes nach preußischem Recht ist bestritten. > S. 75.Während die Rechtsprechung des höchsten Gerichtshofes (etr. v. Rönne Ergänzungen:c, III. S. 161) nach dem Standpunkte des Gemeinen Rechts neigt, stellen andereGerichte — preuß. Anwalts-Zeitung 1865 S. 65? ff. — und einzelne Rechtslehrerdas Hauskind als geschäfts- und daher auch prozetzunfähig dar (vgl. Koch, Recht derFord. Nä. II. Bd. II. S. 315 ff., Stülzel, das Recht der väterlichen Gewalt inPreußen, Berlin 1874 S. 28). Jedenfalls hat in der neueren preuß. Gesetzgebungeine Wendung nach der freieren Verkehrsrichtung stattgefunden, indem den Haus-kindern durch die Kab. - Ordre vom 4. Juli 1832 und u. 5. Dezember 1835 einegewisse Prozeßfähigkeit eingeräumt ist, wenn sie in den Fällen des § 21 klagen oder