166 Begründung des Üntwurfs.
selbe dem Gerichte einen Grund mittheilt, welcher seine Ablehnung wegen BesorgMder Befangenheit rechtfertigen würde.
Die Prozeßordnungen für Vraunschweig 8 46 Abs. 3, Hannover Z 22, Olden-burg Art. 41 § 8 und Baden 88 75 ff. gestatten dem Nichter, sich ohne Angabevon Gründen des Richteramts zu enthalten, wenn er auf seinen Diensteid versichertdaß Gründe vorliegen, welche seine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertige«würden. Sowenig auch verkannt werden kann/daß auf diesem Wege ein sehr ein-faches Verfahren herbeigeführt und zugleich vermieden wird, daß der Richter genöthigtist, Verhältnisse delikater Natur offen zu legen, so erschien es doch nicht angemessen,eine derartige Vorschrift in den Entwurf aufzunehmen. Ohne eine Aufzahlung dereinzelnen Gründe, aus denen wegen Besorgnis; der Befangenheit abgelehnt werdenI S. 73. darf, würde es dem sub I jektiven Ermessen des Richters anheimgestellt sein, ob erin der einzelnen Sache Recht sprechen will oder nicht, eine Maßnahme, welche selbstbei dem grüßten Vertrauen zu der Pflichttreue der deutschen Richter zu weit führe»und über die Absicht des Gesetzes hinaus wirken könnte (hannov. Prot. II. S. 63?,639, 640).Durch
8 49 (K. V. § 49, G. § 49)erhalten die Bestimmung des Titels entsprechende Anwendung auf die Ablehnungdes Gerichtsschreibers, was um so nothwendiger erschien, ie wichtiger die Verrichtungendes Gerichtsschreibers nach dem System des Entwurfs sein werden.
Gleich Baden 8 88, Bayern Art. 52 Abs. 2, preuß. Entw. § 80, 1 und sächs.Entw. 8 109 die Verwandtschaft des Gerichtsschreibers und des Richters als Aus-schliehungsgrund aufzustellen, liegt im mündlichen Verfahren kein ausreichender Nnlchvor, da die Amtspflichten des Gerichtsschreibers ihre Spitze nicht in einer Kontioledes Richters haben.
Gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaft bedürfen die Parteien nichtdes Ablehnungsrechts. Die Organisation der Staatsanwaltschaft gestattet, daß inden Fällen, wo im Ciuilprozesse deren Mitwirkung erfordert wird (in Ehe- unbEntmündigungssachen) von Amtswegen oder auf Antrag der Partei oder des betreffendenBeamten mit den Funktionen des Staatsanwalts ein völlig unbetheiligter Beamterbetraut wird, ohne daß es eines förmlichen Verfahrens hierfür bedarf (vgl. BayernArt. 53, hannov. Entw. 8 44).
Zweiter Abschnitt.
Parteien.
Wer Wl.WrozeßfähigKeit.
§8 50—55. (K. V. §8 30-55, G. 88 50-55).
Unter Prozeßfähigkeit versteht der Entwurf die Fähigkeit einer Partei, vorGericht zu stehen, d. h. die Fähigkeit, einen Prozeh, an welchem die Partei betheiligtist, selbst zu führen oder durch einen von ihr bestellten Prozeßbevollmächtigtenführen zu lassen — Iszitium persona «tanüi in ^ucUeio (vgl. Hannover S 32, preuß.Entw. 8 81, hannov. Entw. § 48, Bayern Art. 58, Württemberg Art. 78).
Die Prozeßfähigkeit ist ein Ausfluß der Handlungs- und Dispositionsfähigkeit.Wer handlungsfähig und wer dispositionsfähig' ist, bestimmt das bürgerliche Recht.Die Vorschriften desselben ergeben daher, wer als prozeßfühig betrachtet werden muß.Der Entwurf anerkennt in 8 50, daß rücksichtlich der Prozeßfähigkeit das bürgerliche