Begründung des Entwurfs. 165
umgeordnete zu entscheiden hat. Denn das Amtsgericht wird durch die Ablehnungdes Umtsrichters stets beschlußunfähig, auch wenn es mit mehreren Richtern besetztist, da die Amtsrichter prinzipiell als Einzelrichter handeln. Wenn der Amtsrichterdie Ablehnung für begründet hält, so soll es nach ß 45 Abs. 2 nicht der Entscheidungdes Landgerichts bedürfen. Dieserhalb, außer der Zustimmung des abgelehntenUmtsrichters, auch noch diejenige seines Substituten zu fordern, erschien weder er-forderlich, noch angemessen. Pflichtwidrige und grundlose Enthaltung des Amtsrichtersist nicht zu besorgen und würde etwanigenfalls im Disziplinarwege die nöthigeRemedur finden. Andererseits ist es an sich nicht geeignet und für das kolle-giale Verhältniß nicht zuträglich, wenn der Amtsrichter bei Ausübung der Er-Wrungspflicht auf das Ablehnungsgesuch unter die Kontrole des Substituten gestelltwird.
Das über die Ablehnung entscheidende höhere Gericht kann mit der Ent-scheidung über das Ablehnungsgesuch die Bestimmung des zuständigen Gerichtsverbinden. Dieser Satz folgt aus § 36 Nr. 1 von selbst und bedürfte dahernicht der im preußischen Entwurf S 74 und Württemberg Art. 75 beliebten Wieder-holung.
Mit dem ß 46 stimmen der preutz., hannou. und nordd. Entw. überein. Da-l gegen giebt der Loäo äe proo. Art. 391 gegen jeden Beschluß auf das Ablehnungs-gesuch ein Rechtsmittel, Baden § 84 umgekehrt niemals.
I Die Zulassung eines Rechtsmittels im Falle die Ablehnung für begründet I S. 72.erklärt wird, ist kein Bedürfniß. Der ablehnenden Partei ist Genüge geschehen; demGegner muß die Ersetzung des abgelehnten Richters durch einen anderen Richtergleichgültig sein, da prinzipiell alle Nichter zur Entscheidung des Rechtsstreits gleichbefähigt sind und die Parteien auf bestimmte Personen der Richter kein Recht haben.Das Ablehnungsgesuch kann daher auch kurzer Hand dadurch erledigt werden, daßder abgelehnte Richter ausscheidet und ohne Weiteres ein anderer Richter für ihneintritt (hannou. Entw. Z 38). Die sofortige Beschwerde gegen den die Ablehnunguerwerfenden Beschluß (8 516) sichert gegen eine schädliche Verschleppung des Rechts-streits, dessen Fortgang ohnehin durch das Verfahren über das Ablehnungsgesuchaufgehalten wiro.
Der
Z 47 (K. V. H 47. G. § 47)
bestimmt, daß ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs solcheHandlungen, aber auch nur solche vornehmen darf, welche keinen Aufschub gestatten.Der nordd. Entw. § 33 verpflichtet dagegen den Richter, sich der Vornahme vonProzetzhandlungen zu enthalten, wenn er den Erfolg des Ablehnungsgesuchs nachden vorgetragenen Gründen für wahrscheinlich hält. Das Recht zur Vornahme vonProzeßhandlungen würde hiernach unter dem subjektiven Ermessen des Richtersstehen und die Gültigkeit seiner Handlung^ nicht gesichert sein. Insofern verdientdie Bestimmung des' Entwurfs den Vorzug. Würde die Anbringung eines jedenAblehnungsgesuchs und selbst eines solchen, welches ganz offenbar unbegründet ist,den Richter zur gänzlichen Einstellung jeder amtlichen Thätigkeit verpflichten, sowürde durch frivole Ablehnungsgesuche eine Verschleppung des Prozesses und eineVenachiheiligung des Prozeßgegners herbeigeführt werden können. Die Sicherungder Interessen' des Prozeßgegners erheischt aber eine stärkere Berücksichtigung,M daß ohne Weiteres auf den einseitigen Antrag der ablehnenden Parteider vielleicht zu Unrecht abgelehnte Richter sofort gänzlich brach gelegt werdenkönnte.
Die Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Ausschließung oder Ab-lehnung eines Richters kann nach
§ 48 ,K. V 8 48, G, 8 48)auch ohne einen vorhergehenden Antrag einer Prozeßpartei herbeigeführt werden,und zwar auf Anreguug des betreffenden Richters oder anderer Gerichtsmitglieder,wenn Zweifel darüber entstehen, ob der Richter für den Rechtsstreit kraft Gesetzesausgeschlossen sei (Z 41); auf Anregung nur des betreffenden Richters, wenn der-