164 Begründung des Entwurfs.
Zu Nr, 6 schließt nicht jede Mitwirkung des Richters in einer früheren Instanzdesselben Prozesses oder in einem vorangehenden schiedsrichterlichen Verfahren vonder Ausübung des Richteramts aus. Desgleichen Hannover Z 21 Nr. ?,Banern Art. 40 Nr. 6, Loele- do pru«. Art. 378'Nr. 8. Den Ausschließungsgrundgestalten allgemeiner: Württemberg Art. 67 Nr. 8, Oldenburg Art. 34 litt, d., preuß.Entw. § 64 Nr. 7. Es ist aber nicht abzusehen, weshalb die Vornahme z. V. ein«Beweiähandlung den Richter für die neue Instanz untauglich machen sollte. SolcheBestimmungen schaffen ohne ausreichenden Grund Schwierigkeiten, wenn Richter anein höheres Gericht versetzt werden.
Bayern Art. 40 Nr. 6 schließt in den Prozessen, welche die Anfechtung od«Auslegung einer gerichtlich aufgenommenen Urkunde betreffen, den instrumentirendenRichter aus. Für eine solche Vorschrift läßt sich vom Standpunkte des Entwurfsaus sagen, daß der betreffende Richter vielfach die Entscheidung nicht lediglich aufGrund der vor dem Gerichte erfolgten mündlichen Verhandlung des Rechtsstreitsfallen würde, und auch durch seine bestimmende Theilnahme an der Entstehung dnUrkunde einen starken Einfluß auf das Votum der anderen Richter ausüben kann.Es ist aber zu besorgen, daß dieser Inhabilitätsgrund, zumal auf die freiwillig!Gerichtsbarkeit seitens des Staats noch nicht verzichtet werden wird, eine sehr weit-greifende Ausfchließung der Einzelrichter zur Folge haben würde. Auch wird häufigden Parteien die Mitwirkung gerade dieses Nichters bei Entscheidung des Rechtsstreitsganz erwünscht sein. Andererseits ist durch den Entwurf die Möglichkeit nicht aus-geschlossen, in geeigneten Fällen den Richter, welcher die Urkunde errichtet hat, wessen
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rttembeizArt. 6tt und dem hannou. Entw. § 34 beschrankt sich der
8 42 (K. V. 8 42, G. 8 49.)
> S. 71. auf den allgemeinen Grundsatz, daß wegen Besorgnis; der Befangenheit die I Ableh-nung stattfindet, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen dieUnparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Von' einer Aufstellung einzelnerKategorien von Ablehnungsgründen sowie von beispielsweiser Aufzählung einzeln«Fälle — wie z. B. Baden 88 70, 71, «üocls äs proe. »rt. 378 Nr. 3—9, nordd.Entw. ß 23, preuß. Entw. § 65, — ist Abstand genommen, da eine solche Speziali-sirung in erschöpfender Weise nicht wohl geschehen kann, auch insofern nicht angemessenist, als die übergangenen Fälle gegen die hervorgehobenen von geringerer Bedeutungerscheinen würden.Die
Z8 44—46 <K. V. §8 44-46, G. 88 44-46)regeln das Verfahren, im Falle ein Richter aus den Gründen der Uusschließunoder der Ablehnung rekusirt wird. Das Verfahren beginnt mit einem „Gesuche"der Partei, welches auch in Anwaltsprozessen — 8 72 Abs. 2 — bei Gericht ein-gereicht oder vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden kann. Die ab-lehnende Partei mutz nach 8 44 Abs. 2 den Ablehnungsgrund glaubhaft machen.Auf diese Glaubhaftmachung finden die allgemeinen Vorschriften des 8 256 mit dnAbweichung Anwendung, daß der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung gänzlichausgeschlossen ist, da eine Eidesleistung über das Mißtrauen in die Unparteilichkeitdes Richters grundsätzlich nicht gebilligt werden kann. Auch der nach den bisherig»Prozeßrechten' zulässige Perhorreszenzeid ist beseitigt worden. Nur in dem Falle desdritten Absatzes des § 44 wird die Partei, welche 'glaubhaft zu machen hat, daß deiAblehnungsgrund erst später — nach erfolgter Einlassung oder nach Stellung einesAntrags — entstanden oder ihr bekannt geworden sei, vom Gerichte zur eidlichenVersicherung der Wahrheit dieser thatsächlichen Behauptung in Gemäßheit des 8 25!!zugelassen werden können (nordd. Prot. VI. S. 2328).
Daß über die Ablehnung gegen einen Amtsrichter das Landgericht entscheidet,ist eine Konsequenz des Abs. 1 aufgestellten Prinzips, daß in Stelle des durch Aus-scheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähigen Gerichts das im Instanzenzuge