Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
163
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Begründung des Entwurfs. 163

Die Gründe der ersten Kategorie sind der Art, daß schon die Rücksicht auf dasAnsehen der Justiz die Ausschließung des Richters erheischt: „der Richterist in diesenMallen von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen (Z 41).")Die Ausschließung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob eine der Parteien den Richterabgelehnt hat oder nicht'(ß 42), die Ablehnung wegen Ausschließung kraft Gesetzesist daher an kein bestimmtes Stadium des Prozesses gebunden (2,1-3. 88 43, 44 Abs. 3),und em Urtheil, bei welchem ein kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtesausgeschlossener Richter mitgewirkt hat, unterliegt der Anfechtung durch Rechtsmittel(ß 489 Nr. 2), und durch'die Nichtigkeitsklage' (8 518 Nr. 1). Völlig abweichendist das Verhältniß der Gründe der letzteren Kategorie: sie geben den Parteien nurdas Recht, den Richter „wegen Besorgnis; der Befangenheit abzulehnen" — ohneindessen dem Richter die Befugniß zu nehmen, von Amtswegen sein Ausscheidenveranlassen zu können (§8 42, 48), sie sind dem Verzichte der Parteien unterworfen,ihre Geltendmachung ist deshalb auf ein bestimmtes Stadium des Prozesses beschrankt^ßß 43, 44 Abs. 3)^ auch kann ihretwegen ein Urtheil nur angefochten werden, wennein erkennender Richter rechtzeitig abgelehnt und dem Ablehnungsgesuche Folgegegeben war (8 481 Nr. 3).Der

8 41 (K. V. H 41, G. 8 41.)

stellt unter 6 Nummern die Falle zusammen, in welchen ein Richter traft Gesetzesvon der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist. Zu

Nr, 1 wird die Ausschließung keineswegs dadurch abgewendet, daß der Richterin den hier bezeichneten Rechtsverhältnissen zu beiden Parteien steht. Vorausgesetztwird eine Mitbetheiligung des Richters am Rechtsstreite im engeren Sinne. Bereitsder hannov. Entw. 8 32 Nr. 1 vermied die Bestimmung der hannov. Prozeßordn,ß 21 Nr. 1, welche schon ein mittelbares Interesse für ausreichend erachtet. SolcheFalle gehören (unter Umstanden) in das Gebiet der Ablehnung.

Betreffend Nr. 2 stellen viele Gesetzgebungen, insbesondere Hannover 8 21Nr. 1, Baden 8 6? Nr. 2; Württemberg Art. 67 Nr. 2, preuß. Entw. L 64 Nr. 2und hannov. Entw. 8 32 Nr. 2 die Verlobte des Richters der Ehefrau gleich.Als Ausschließungsgrund ist dieses Verhältniß nicht geeignet. Die Rechtsformen derVerlobung sind in den deutschen Staaten sehr verschieden bestimmt und werden imwirtlichen Leben meistens nicht beachtet. Für Preußen kann der § 3 des Ges. u.84, April 1854 zur gesetzlichen Bestätigung der letzteren Behauptung angeführt werden.Der Begriff der Verlobten, wollte man die thatsächliche Auffassung des Verhältnissestreffen, entzieht sich der rechtlichen Fixirung und führt im einzelnen Falle zu erheblichenSchwierigkeiten. Der Fall der 88 336, 33? Nr. 1 liegt anders. Es entspricht dieVorschrift, daß der Verlobte einer Partei das Zeugniß verweigern kann, dem Stand-punkte, den Richter, welcher mit einer Partei verlobt ist, nur nach der Regel derAblehnung 8§ 42, 48 zu behandeln. Die preuß. A. G. O.I. 2. § 143 führt das Verhältnißausdrücklich als Perhorreszenzgrund an.

Die Berechnung der Nähe der Verwandtschaft erfolgt in dem Falle der Nr. 3nach den Regeln des bürgerlichen Rechts.

>Der Ausschließungsgrund der Nr. 4 soll auch dann eintreten, wenn dasbetreffende Verhältniß vor dem Beginne des Rechtsstreits bestanden hat. Diese > S. 70.Bestimmung ist geltendes Recht nach Hannover ß 21 Nr. 6, Braunschweig § 48 Nr. 3,Oldenburg Art. 34 litt, d., Württemberg Art. 6? Nr. 4, Bayern Art. 40 Nr. 5,auch im preuß. Entw. 8 64 Nr. 6 vorgeschlagen, während der nordd. Entw. ß 23das beendete Verhältniß nur als Ablehnungsgrund hinstellt. Der Grund erhalt abereine stärkere praktische Bedeutung, sobald der Eintritt von Rechtsanwalten in dasRichteramt häufiger geschehen wird.

Der Fall der Nr. 5 liegt nur vor, wenn der Richter im Prozesse als Zeugeoder Sachverständiger wirklich vernommen ist. Hiermit stimmt auch der (^oäs äs prue.»rt. 378 Nr. 8. Bildete schon der bloße Zeugenvorschlag des Richters einenAusschließungsgrund, wie allerdings Hannover 8 21 Nr. 5, Braunschweig § 48 Nr. 4,Oldenburg Art. 34 litt, e., Baden 8 72 und preuß. A. G. O. I. 2 § 143 bestimmen,so wäre nicht ohne Grund zu besorgen, daß die Aufstellung des Richters als Zeugezu chikanüfer Verschleppung des Prozesses gemißbraucht würde.

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